Der Prüfungsbereich heißt in der Verordnung „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“. Er gehört zu Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen
- Prüfungsteil
- Teil 2
- Form
- schriftlich, praxisbezogen
- Zeit
- 120 Min.
- Anteil an der Endnote
- 25 %
- Rechtsgrundlage
- § 14 ZahnmedAusbV
Was geprüft wird
Laut § 14 ZahnmedAusbV zeigst Du, dass Du
- Arbeitsprozesse der Praxis mit Blick auf Qualitätssicherung organisierst und verbesserst,
- Patientendaten für Dokumentation und Abrechnung erfasst und verwaltest,
- erbrachte Leistungen anhand der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit prüfst,
- Kostenpläne auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen erstellst, Zuschüsse der Versicherungsträger berücksichtigst und nach Abschluss abrechnest,
- Kostenerstattungen erklärst, Rechnungen erstellst und eingehende Rechnungen prüfst,
- Zahlungen und das Mahnwesen überwachst,
- wiederkehrende Abrechnungen vor der Weiterleitung auf Plausibilität prüfst.
Im Ausbildungsrahmenplan sind das vor allem die Berufsbildpositionen „Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen“ und „Zahnärztliche Leistungen abrechnen“. In der Berufsschule bereitest Du die Abrechnung in fast jedem behandlungsbezogenen Lernfeld vor. Dazu kommen Lernfeld 9 „Praxisbedarf beschaffen und verwalten“, Lernfeld 11 mit Heil- und Kostenplan und Befundklassen und Lernfeld 13 mit Mahnwesen und Qualitätsmanagement. Diese Zuordnung ist unsere Lesart.
Typische Aufgabenarten
Die Aufgaben sind praxisbezogen und werden schriftlich bearbeitet (§ 14 Abs. 2). Aus den Anforderungen ergeben sich vor allem diese Formen:
- einen Behandlungsablauf lesen und die abrechenbaren Leistungen nach BEMA oder GOZ erfassen,
- Gebühren berechnen und Steigerungsfaktoren begründen,
- einen Heil- und Kostenplan oder eine Vereinbarung vorbereiten und erklären,
- Rechnungen auf Vollständigkeit prüfen und Schritte im Mahnwesen planen,
- Abläufe in der Verwaltung organisieren, etwa Termine und Post.
Lernschwerpunkte
- Aufbau von BEMA und GOZ, Abrechnungsbestimmungen der häufigsten Leistungen Deiner Praxis.
- GOZ-Berechnung mit Punktwert, Steigerungsfaktor und Rundung.
- Vereinbarungen vor der Behandlung: Mehrkosten, Honorarvereinbarung, Leistungen auf Verlangen.
- Heil- und Kostenplan, Festzuschüsse und Bonus.
- Rechnung, Fälligkeit, Verzug, Mahnverfahren und Verjährung.
Zum Nachlesen: unsere Beiträge zu den Grundlagen von BEMA und GOZ und zum Heil- und Kostenplan.
Im Abrechnungs-Lexikon findest Du einzelne GOZ-Ziffern mit amtlichem Leistungstext, Punktzahl und Abrechnungsbestimmungen zum Nachschlagen und Üben.
Übungsaufgaben mit Lösung
Die Aufgaben haben wir selbst geschrieben. Sie stammen nicht aus Kammerprüfungen. GOZ-Werte nach der geltenden Fassung, BEMA-Angaben nach dem Stand vom 1. Januar 2026.
Aufgabe 1 · Rechenaufgabe
GOZ-Gebühr berechnen
Die eingehende Untersuchung nach GOZ-Nummer 0010 hat 100 Punkte. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Wie hoch ist die Gebühr beim 2,3-fachen Satz?
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Lösung: 12,94 Euro.
Begründung: 100 Punkte × 5,62421 Cent = 562,421 Cent (einfacher Satz, 5,62 Euro). Mal 2,3 ergibt 1.293,5683 Cent. Gerundet wird erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor, also auf 12,94 Euro (§ 5 Abs. 1 GOZ).
Quellen: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1); Rechenbeispiel und Bestimmungen: GOZ 2197 im Abrechnungs-Lexikon
Aufgabe 2 · Rechenaufgabe
Steigerungsfaktor über 2,3
Die Zahnärztin berechnet die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nummer 2197 (130 Punkte) mit dem 3,0-fachen Satz. Wie hoch ist die Gebühr, und was muss zusätzlich auf der Rechnung stehen?
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Lösung: 21,93 Euro. Weil der 2,3-fache Satz überschritten ist, braucht die Leistung eine schriftliche, für den Patienten verständliche und nachvollziehbare Begründung.
Begründung: 130 × 5,62421 Cent = 731,1473 Cent, mal 3,0 = 2.193,4419 Cent, gerundet 21,93 Euro (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung ab. Darüber braucht es Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung (§ 5 Abs. 2) und eine Begründung auf der Rechnung (§ 10 Abs. 3).
Quellen: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1); Rechenbeispiel und Bestimmungen: GOZ 2197 im Abrechnungs-Lexikon
Aufgabe 3 · Kurzantwort
Vereinbarung über dem 3,5-fachen Satz
Eine Privatpatientin und der Zahnarzt wollen für eine Leistung einen Steigerungssatz über 3,5 vereinbaren. Welche Voraussetzungen und Inhalte schreibt die GOZ vor?
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Lösung: Persönliche Absprache im Einzelfall, schriftlich und vor Erbringung der Leistung. Die Vereinbarung enthält Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz, den Betrag und die Feststellung, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten. Die Patientin bekommt einen Abdruck.
Begründung: So regelt es § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Punktzahl und Punktwert selbst dürfen nicht abweichend vereinbart werden, und eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung darf nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Quelle: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1)
Aufgabe 4 · Kurzantwort
Leistung auf Verlangen
Ein Patient wünscht eine Leistung, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgeht. Was muss vor der Behandlung schriftlich vorliegen, und wie wird die Leistung auf der Rechnung gekennzeichnet?
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Lösung: Ein schriftlicher Heil- und Kostenplan vor Erbringung der Leistung, mit den einzelnen Leistungen und Vergütungen und der Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Auf der Rechnung wird die Leistung als Leistung auf Verlangen bezeichnet.
Begründung: § 1 Abs. 2 GOZ erlaubt solche Leistungen nur auf Verlangen. Form und Inhalt regelt § 2 Abs. 3 GOZ, die Kennzeichnung auf der Rechnung § 10 Abs. 3 GOZ.
Quelle: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1)
Aufgabe 5 · Kurzantwort
Füllung nach BEMA erfassen
Bei einem gesetzlich versicherten Patienten wird an Zahn 46 eine plastische Füllung mesial, okklusal und distal gelegt. Welche BEMA-Leistung erfasst Du, und was gehört in die Bemerkungsspalte?
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Lösung: BEMA-Nr. 13 c (F3, dreiflächig). In der Bemerkungsspalte steht die Lage der Füllung, also m, o, d (oder 1, 2, 3).
Begründung: Der BEMA staffelt die Nr. 13 nach Flächen von a (einflächig) bis d (mehr als dreiflächig). Nach den Abrechnungsbestimmungen ist die Lage mit den festgelegten Abkürzungen oder Ziffern anzugeben.
Quelle: KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026
Aufgabe 6 · Fallsituation
Mehrkosten bei Füllungen
Eine gesetzlich versicherte Patientin wünscht im Seitenzahn eine Füllung in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung. Was ist vor der Behandlung nötig, und was rechnet die Praxis mit der Krankenkasse ab?
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Lösung: Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zwischen Zahnarzt und Patientin nötig. Mit der Kasse wird die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abgerechnet, die Mehrkosten trägt die Patientin.
Begründung: Füllungen in Mehrfarbentechnik gehen laut BEMA über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus. Die Mehrkostenregelung steht in § 28 Abs. 2 SGB V. Sie gilt nicht, wenn intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
Quellen: § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Mehrkosten); KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026
Aufgabe 7 · Auswahlaufgabe
Fälligkeit einer Privatrechnung
Wann wird die Vergütung für eine Privatbehandlung nach GOZ fällig?
- am Tag der Behandlung
- wenn eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist
- 30 Tage nach der Behandlung
- nach der ersten Mahnung
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Lösung: b) wenn eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
Begründung: § 10 Abs. 1 GOZ. Fehlen Pflichtangaben nach § 10 Abs. 2, etwa der behandelte Zahn oder der Steigerungssatz, entspricht die Rechnung nicht der GOZ.
Quelle: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1)
Aufgabe 8 · Fallsituation
Verzug ohne Mahnung?
Ein Privatpatient erhält am 3. März eine korrekte Rechnung. Auf der Rechnung steht kein Hinweis auf Verzugsfolgen. Ist er nach 30 Tagen automatisch in Verzug?
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Lösung: Nein. Die 30-Tage-Regel gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist. Allein durch den Ablauf von 30 Tagen gerät er ohne diesen Hinweis nicht in Verzug. Grundsätzlich braucht es dann eine Mahnung; Ausnahmen ohne Mahnung regelt § 286 Abs. 2 BGB.
Begründung: § 286 Abs. 3 BGB regelt den Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, bei Verbrauchern nur mit Hinweis. Grundsätzlich tritt Verzug durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Abs. 2 nennt Ausnahmen, in denen keine Mahnung nötig ist, etwa bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung.
Aufgabe 9 · Rechenaufgabe
Verjährung einer offenen Rechnung
Eine ordnungsgemäße GOZ-Rechnung ist dem Patienten im Mai 2026 zugegangen und bis heute nicht bezahlt. Die Praxis kennt den Schuldner und die anspruchsbegründenden Umstände. Es gibt keine Hemmung und keinen Neubeginn der Verjährung. Mit Ablauf welches Tages verjährt die Forderung?
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Lösung: Mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Begründung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Praxis die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Hier liegen diese Voraussetzungen mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung und damit Fälligkeit im Jahr 2026 vor (§ 10 Abs. 1 GOZ). Ohne Hemmung oder Neubeginn endet die Frist am 31. Dezember 2029. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Quellen: § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist; § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist; § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung; Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1)
Aufgabe 10 · Kurzantwort
Gerichtliches Mahnverfahren
Die Praxis hat gegen einen säumigen Patienten einen Mahnbescheid beantragt. Welche Frist nennt der Mahnbescheid, und was kann die Praxis beantragen, wenn der Patient nicht reagiert?
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Lösung: Der Mahnbescheid fordert ihn auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu zahlen oder zu widersprechen. Widerspricht er nicht, kann die Praxis einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Patient innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Begründung: § 692 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO. Widersprechen kann der Patient, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, die Einspruchsfrist beträgt deshalb zwei Wochen (§§ 700, 339 ZPO).
Quellen: § 692 ZPO – Mahnbescheid; § 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid; § 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid; § 339 ZPO – Einspruchsfrist
Checkliste vor der Prüfung
- Ich kann eine GOZ-Gebühr mit Punktzahl, Punktwert und Faktor richtig berechnen und runden.
- Ich weiß, wann eine Begründung, eine Mehrkostenvereinbarung oder eine Vereinbarung nach § 2 GOZ nötig ist.
- Ich erfasse Füllungen, Untersuchungen und Röntgenleistungen nach BEMA mit den Abrechnungsbestimmungen.
- Ich kann einen Heil- und Kostenplan in Grundzügen erklären.
- Ich kenne die Schritte vom Zahlungseingang über die Mahnung bis zum Mahnbescheid.
- Ich habe mindestens eine Probeprüfung mit 120 Minuten gerechnet.
Mehr zu Lernplan und Methoden steht in der Übersicht zur Prüfungsvorbereitung.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022
- KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (Beschluss vom 17.12.2021)
- BIBB: Ausbildung gestalten – Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (2022)
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1)
- KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Mehrkosten)
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 692 ZPO – Mahnbescheid
- § 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 339 ZPO – Einspruchsfrist