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Magazin · Praxisarbeit

BEMA und GOZ: Grundlagen der zahnärztlichen Abrechnung für ZFA

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 4 Min. LesezeitAktualisiert am 26. Oktober 2026
ZFA arbeitet am Verwaltungsplatz der Zahnarztpraxis mit Tastatur, Taschenrechner und Ordner
Inhalt
  • BEMA und GOZ auf einen Blick
  • Der BEMA für Kassenleistungen
  • Die GOZ für Privatleistungen
  • Vereinbarungen vor der Behandlung
  • Was auf eine GOZ-Rechnung gehört
  • Abrechnung Schritt für Schritt lernen
  • Einzelne Abrechnungsthemen vertiefen
  • Spezialisierung in der Abrechnung
  • Quellen

Am Empfang fragt ein gesetzlich versicherter Patient, warum er für einen Teil seiner Behandlung eine Privatrechnung erhält. Um den Vorgang einzuordnen, brauchst du den Befund, den geplanten Leistungsumfang und die vorab getroffenen Vereinbarungen. Der Versicherungsstatus allein beantwortet die Abrechnungsfrage nicht.

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Mehr zum Hinweis

Zwei Regelwerke bestimmen, was eine Zahnarztpraxis berechnen darf: der BEMA für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die GOZ für private Leistungen. Dieser Artikel erklärt dir den Aufbau beider Werke und die wichtigsten Regeln, die du als ZFA am Empfang und in der Verwaltung kennen solltest. Beträge und Punktwerte lassen wir bewusst weg. Sie ändern sich, und dafür gibt es die aktuellen Verzeichnisse und eure Praxissoftware.

Stand: 26. Oktober 2026. Der Beitrag erklärt die Grundregeln; die vollständigen Leistungs- und Abrechnungsbestimmungen bleiben für den einzelnen Fall maßgeblich.

BEMA und GOZ auf einen Blick

BEMAGOZ
Voller NameEinheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche LeistungenGebührenordnung für Zahnärzte
Gilt fürgesetzlich Versicherte, vertragszahnärztliche LeistungenPrivatpatient:innen und private Leistungen bei gesetzlich Versicherten
Rechtsgrundlage§ 87 SGB V, Anlage A zum Bundesmantelvertrag – ZahnärzteVerordnung der Bundesregierung
Wer legt fest?Bewertungsausschuss aus KZBV und GKV-SpitzenverbandBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
Bewertungfeste Bewertungszahl je LeistungPunktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor
Abrechnungüber die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)Rechnung direkt an die Patientin oder den Patienten

Der BEMA für Kassenleistungen

Der BEMA beschreibt die Leistungen, die eine Vertragszahnarztpraxis mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann. Er wird vom Bewertungsausschuss beschlossen, in dem die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband sitzen. Die aktuelle Fassung stellt die KZBV als PDF bereit.

Der BEMA ist in fünf Teile gegliedert:

  1. Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
  2. Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene)
  3. Kieferorthopädische Behandlung
  4. Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen
  5. Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Jede Leistung hat eine Nummer, oft ein Kürzel und eine Bewertungszahl. Die Nummer 01 zum Beispiel ist die eingehende Untersuchung mit dem Kürzel „U“, die Nummer 13 a eine einflächige Füllung („F1“). Den Eurobetrag ergibt erst die Bewertungszahl zusammen mit dem Punktwert. Die Punktwerte vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen. Deshalb kann dieselbe Leistung je nach Region und Kassenart unterschiedlich vergütet werden.

Zu fast jeder Nummer gehören Abrechnungsbestimmungen: wie oft sie berechnet werden darf, was mit ihr abgegolten ist und welche Nummern nicht nebeneinander stehen dürfen. Diese Bestimmungen sind der eigentliche Lernstoff. Die Nummern allein helfen wenig.

Beim Zahnersatz gilt eine Besonderheit: Die Krankenkasse zahlt befundbezogene Festzuschüsse. Wie das mit dem Heil- und Kostenplan zusammenhängt, erklären wir im Beitrag zu Heil- und Kostenplan und Festzuschüssen.

Die GOZ für Privatleistungen

Die GOZ ist eine Rechtsverordnung. Ihr Text steht vollständig auf gesetze-im-internet.de. Das Gebührenverzeichnis ist in Abschnitte gegliedert, von A (allgemeine zahnärztliche Leistungen) über C (konservierende Leistungen), D (Chirurgie), E (Mundschleimhaut und Parodontium) und F (Prothetik) bis K (Implantologie) und L (Zuschläge).

Jede GOZ-Leistung hat eine Punktzahl. Multipliziert mit dem in § 5 GOZ festgelegten Punktwert ergibt sich der einfache Gebührensatz. Dann kommt der Steigerungsfaktor dazu:

  • Der Gebührenrahmen reicht vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz (§ 5 Abs. 1 GOZ).
  • Der 2,3-fache Satz bildet laut § 5 Abs. 2 GOZ die durchschnittliche Leistung ab.
  • Liegt der Faktor über 2,3, muss die Überschreitung auf der Rechnung schriftlich begründet werden, verständlich und nachvollziehbar (§ 10 Abs. 3 GOZ). Gründe sind besondere Schwierigkeit, besonderer Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung.
  • Über 3,5 geht es nur mit einer vorher getroffenen Vereinbarung nach § 2 GOZ.

Für selbstständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ eine Analogberechnung anhand einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung. Wie die Auswahl erfolgt und welche Angaben nach § 10 Abs. 4 GOZ auf die Rechnung gehören, erklärt der Leitfaden zur Analogberechnung.

Vereinbarungen vor der Behandlung

Hier lohnt sich besondere Sorgfalt. Für dich am Empfang heißt das: Die richtige Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung vorliegen.

SituationWas nötig istGrundlage
Gesetzlich Versicherte wünschen eine aufwendigere Füllung als die Kassenleistungschriftliche Mehrkostenvereinbarung vor Behandlungsbeginn; die Kasse übernimmt die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung§ 28 Abs. 2 SGB V
Gesetzlich Versicherte wünschen eine Leistung, die die Kasse nicht übernimmtSchriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn; § 8 Abs. 7 BMV-Z formuliert dies als Soll-Vorgabe§ 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte
Gebühr über dem 3,5-fachen Satzschriftliche Honorarvereinbarung nach persönlicher Absprache, vor der Leistung; Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag; Hinweis, dass die Erstattung nicht gesichert ist; Kopie an die Patientin oder den Patienten§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Leistung auf Verlangen, die medizinisch nicht notwendig istschriftlicher Heil- und Kostenplan vor der Leistung, mit Hinweis auf Verlangensleistung und mögliche fehlende Erstattung§ 2 Abs. 3 GOZ
Zahnersatz bei gesetzlich VersichertenHeil- und Kostenplan, den die Krankenkasse vor Behandlungsbeginn prüft§ 87 Abs. 1a SGB V

Eine Honorarvereinbarung darf nicht zur Bedingung für eine Notfall- oder Schmerzbehandlung gemacht werden (§ 2 Abs. 1 GOZ).

Was auf eine GOZ-Rechnung gehört

§ 10 GOZ legt fest, was auf einer Privatrechnung stehen muss. Dazu gehören unter anderem:

  • das Datum der Leistung,
  • Gebührennummer und Leistungsbeschreibung,
  • der behandelte Zahn,
  • der Betrag und der Steigerungssatz,
  • eine Begründung, wenn der 2,3-fache Satz überschritten wird,
  • bei Auslagen und Laborkosten die Art, Menge und Preise; eine Laborrechnung wird beigefügt,
  • ein Hinweis, wenn es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt,
  • bei Analogleistungen der Hinweis „entsprechend“ mit der gleichwertigen Leistung.

Viele dieser Angaben erzeugt die Praxissoftware. Trotzdem lohnt der Blick: Fehlt eine für die Leistung erforderliche Zahnangabe, muss sie vor dem Versand ergänzt werden.

Abrechnung Schritt für Schritt lernen

Abrechnung lernst du nicht an einem Nachmittag. Eine mögliche Reihenfolge:

  1. Sicher im Zahnschema werden. Ohne korrekte Zahnangabe stimmt keine Abrechnung. Hilfe bietet unser Beitrag zum FDI-Zahnschema.
  2. Die häufigsten BEMA-Nummern mit Kürzeln kennen, etwa für Untersuchung, Füllungen, Anästhesie, Röntgen und Zahnsteinentfernung. Eine Übersicht steht bei den Abkürzungen in der Zahnarztpraxis.
  3. Die Abrechnungsbestimmungen dazu lesen, am besten direkt im BEMA-Text der KZBV.
  4. Die GOZ-Logik verstehen: Gebührenrahmen, Begründung, Vereinbarungen. Einzelne GOZ-Ziffern mit Leistungstext, Punktzahl, Beträgen und strittigen Punkten erklärt unser Abrechnungs-Lexikon.
  5. Mit echten Fällen üben. Lass dir von der Person, die bei euch abrechnet, zeigen, wie eine Behandlung im Programm erfasst wird, und frag nach dem Warum.

In der Ausbildung ist Abrechnung ein fester Bestandteil. Einen Überblick über die Ausbildung findest du im Ausbildungsbereich für ZFA. Zum Üben für die Prüfung gibt es Übungsaufgaben zu Verwaltung und Abrechnung mit Lösungen.

Einzelne Abrechnungsthemen vertiefen

Für die Arbeit an konkreten Vorgängen helfen diese Leitfäden:

  • GOZ-Steigerungsfaktor und Begründung: Welche Besonderheiten aus der Behandlung müssen in der Verwaltung ankommen?
  • Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ: Wann fehlt eine selbstständige Leistung im Gebührenverzeichnis, und wie erscheint sie auf der Rechnung?
  • Vereinbarungen und Mehrkosten: Honorarhöhe, Verlangensleistung und aufwendigere Füllung auseinanderhalten.
  • PAR-Behandlungsstrecke abrechnen: Befunde, Genehmigung und die Abstände der UPT zuordnen.
  • Individualprophylaxe und Früherkennung bei Kindern: Altersfenster und Häufigkeiten von FU, FU Pr, FLA und IP prüfen.

Spezialisierung in der Abrechnung

Wer in der Abrechnung bleiben will, hat eigene Wege: Die Fortbildung zur Abrechnungsmanager:in vertieft BEMA und GOZ. Die Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenz (ZMV) verbindet Abrechnung mit Praxisorganisation und Qualitätsmanagement und schließt mit einer Prüfung vor der Zahnärztekammer ab.

Hinweis: ohne Gewähr

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Quellen

  • KZBV: BEMA, Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, Stand 01.01.2026: kzbv.de
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), §§ 2, 5, 6 und 10: gesetze-im-internet.de
  • § 28 Abs. 2 SGB V (Mehrkosten bei Füllungen): gesetze-im-internet.de
  • § 87 Abs. 1a SGB V (Heil- und Kostenplan): gesetze-im-internet.de
  • KZBV/GKV-Spitzenverband: BMV-Z, § 8 Abs. 7, private Behandlung gesetzlich Versicherter.
  • GOZ Anlage 1: Aufbau des Gebührenverzeichnisses.
  • § 85 SGB V: gesamtvertragliche Vergütung und Punktwerte.
  • § 15 Zahnheilkundegesetz: Ermächtigung zum Erlass der Gebührenordnung.

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Artikel von

Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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Inhalt

  • BEMA und GOZ auf einen Blick
  • Der BEMA für Kassenleistungen
  • Die GOZ für Privatleistungen
  • Vereinbarungen vor der Behandlung
  • Was auf eine GOZ-Rechnung gehört
  • Abrechnung Schritt für Schritt lernen
  • Einzelne Abrechnungsthemen vertiefen
  • Spezialisierung in der Abrechnung
  • Quellen

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