Abrechnungs-Lexikon · GOZ 2197

GOZ 2197: Adhäsive Befestigung

GOZ 2197 vergütet den Mehraufwand, wenn ein Inlay, eine Krone, ein Stift oder ein Aufbau mit Adhäsivtechnik am Zahn befestigt wird. Hier steht, wann die Ziffer anfällt und wo PKV, Beihilfe und Kammern sie unterschiedlich lesen.
Stand: 130 Punkte16,82 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt C: Konservierende Leistungen

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

Punktzahl: 130 Punkte

Gebühr für GOZ 2197 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz7,31 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig16,82 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ25,59 €

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 2197 in der Praxis bedeutet

Viele Versorgungen halten nur, wenn sie mit dem Zahn verklebt werden: ein Keramikinlay, eine vollkeramische Krone, ein Glasfaserstift oder ein Kompositaufbau vor der Krone. Dafür wird die Zahnoberfläche geätzt, ein Haftvermittler aufgetragen und das Werkstück mit Befestigungskomposit eingesetzt. Das dauert länger als konventionelles Zementieren und verlangt ein trockenes Arbeitsfeld.

Diesen zusätzlichen Aufwand am Patienten berechnet die Praxis mit GOZ 2197. Die Ziffer steht nie allein. Sie gehört immer zu einer anderen Leistung, etwa zur Einlagefüllung (2150 bis 2170), zum plastischen Aufbau (GOZ 2180), zum Glasfaserstift (2195) oder zur Krone (GOZ 2210).

Ein typischer Ablauf: Ein wurzelbehandelter Backenzahn bekommt einen Glasfaserstift, darauf einen Kompositaufbau und später eine Vollkeramikkrone. Der Stift wird adhäsiv eingeklebt, der Aufbau adhäsiv verankert, Wochen später die Krone adhäsiv eingesetzt. An mindestens zwei Terminen fällt damit eine adhäsive Befestigung an. Ob in der ersten Sitzung einmal oder zweimal, ist einer der Streitpunkte weiter unten.

Laut BZÄK-Kommentar deckt die Ziffer nur die Arbeit im Mund ab. Bereitet das Labor das Werkstück vor, zum Beispiel durch Sandstrahlen oder Anätzen, ist das eine zahntechnische Leistung und wird über die Laborrechnung nach § 9 GOZ berechnet.

Was du vorbereitest und dokumentierst

Am Stuhl hängt bei der adhäsiven Befestigung viel an der Assistenz. Speichel oder Blut auf der Klebefläche verschlechtern den Verbund.

  • Trockenlegung vorbereiten: Kofferdam, Watterollen, Retraktionsfäden, je nachdem, was die Behandlerin oder der Behandler plant. Kofferdam ist mit GOZ 2040 gesondert berechnungsfähig, Retraktionsfäden und Blutstillung oft mit GOZ 2030. Wie du Kofferdam anlegst, erklärt unser Beitrag zu Kofferdam in der Assistenz.
  • Adhäsivsystem nach Herstellerangabe bereitlegen: Ätzgel, Primer und Bond oder Universaladhäsiv, Befestigungskomposit, Polymerisationslampe.
  • In der Karteikarte festhalten, welches Teil an welchem Zahn adhäsiv befestigt wurde und mit welchem System. Ohne diese Angabe lässt sich GOZ 2197 später kaum begründen.
  • Besonderheiten notieren, die den Aufwand erhöhen: Präparationsrand unter dem Zahnfleisch, starke Blutung, viel Speichel. Liegt der Faktor über 2,3, braucht die Rechnung eine verständliche Begründung für genau diese Leistung (§ 10 Abs. 3 GOZ). Die Begründung schreibt nicht die Software, sie stützt sich auf deine Dokumentation.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

Das Gebührenverzeichnis enthält zu GOZ 2197 keine eigene Abrechnungsbestimmung. Die Grenzen ergeben sich aus dem Zielleistungsprinzip in § 4 Abs. 2 GOZ: Was Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, darf nicht zusätzlich berechnet werden.

Zusammen mit GOZ 2197 berechnet werden laut BZÄK-Kommentar unter anderem:

LeistungGOZ
Temporärer speicheldichter Verschluss2020
Einlagefüllung (Inlay)2150 bis 2170
Plastischer Aufbau vor der Krone2180
Stiftaufbau, Glasfaserstift2190, 2195
Krone, Teilkrone, Veneer2200 bis 2220
Provisorium im direkten Verfahren2260, 2270
Wiedereingliedern oder Wiederherstellen einer Krone2310, 2320
Wurzelkanalfüllung2440
Brücken- und Prothesenanker5000 bis 5040

Beim mehrschichtigen adhäsiven Kompositaufbau vor einer Krone ist bereits die Zuordnung zu GOZ 2180 umstritten. Die BZÄK unterscheidet ihn als Analogleistung von 2180 mit 2197, die PKV hält an dieser Kombination fest; siehe GOZ 2180.

Zwei Fälle hat das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen geklärt, in dem BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe gemeinsame Beschlüsse fassen:

  • Bei der Fissurenversiegelung (GOZ 2000) ist die adhäsive Befestigung Teil der Versiegelung. GOZ 2197 kommt dort nicht dazu (Beschluss Nr. 2).
  • Wird eine Wurzelkanalfüllung adhäsiv befestigt, ist GOZ 2197 neben GOZ 2440 berechnungsfähig (Beschluss Nr. 4).

Neben den Kompositfüllungen GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120 lehnt die PKV-Kommentierung eine zusätzliche GOZ 2197 ab. Auch der BZÄK-Kommentar zu GOZ 2060 zählt Konditionierung und adhäsive Verankerung zur Füllungsgebühr. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2021, 3 S 2/21) verneinte die zusätzliche Berechnung im entschiedenen Fall.

Die Zahnärztekammer Nordrhein hält dem im RZB 2/2022 ihre fachliche Auffassung entgegen, dass die adhäsive Befestigung eine selbstständige Leistung sei; dort nennt sie auch zustimmende Gerichtsentscheidungen. Angesichts der ablehnenden Entscheidungen führt sie ihre ausdrückliche Empfehlung zur Kombination jedoch nicht fort und weist auf Erstattungs- und Rückforderungsrisiken hin. Das ist kein vollständiger fachlicher Meinungswechsel.

Wo die Auslegung strittig ist

Bei den folgenden Punkten lesen Kammern, PKV und Gerichte die Ziffer unterschiedlich. Welcher Auffassung eure Praxis folgt, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

Mehrfach am selben Zahn in einer Sitzung? Der BZÄK-Kommentar hält das für möglich, wenn mehrere selbstständige Teile befestigt werden, zum Beispiel Stift und Aufbau. Bei Brücken setzt er die Ziffer je Pfeiler an. Die Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle (BR-Drs. 566/11) sagt dagegen, GOZ 2197 sei nur einmal je Sitzung und Zahn berechnungsfähig; höherer Aufwand gehöre in den Steigerungsfaktor. Dieser Lesart folgt die PKV.

Klebebrackets in der Kieferorthopädie: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beihilfefall entschieden, dass GOZ 2197 nicht neben GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) berechnet werden kann (Urteil vom 05.03.2021, 5 C 11.19). Die BZÄK hält die Kombination weiter für berechnungsfähig, empfiehlt aber aus Gründen der Rechtssicherheit, den Mehraufwand über den Faktor oder eine Vereinbarung nach § 2 GOZ abzubilden.

Arbeiten auf Implantaten: Der BZÄK-Kommentar nennt auch Mesostrukturen an Implantaten als mögliche Klebeflächen. Die PKV-Kommentierung hält die adhäsive Befestigung von Implantatkronen für medizinisch nicht notwendig, weil diese üblicherweise verschraubt oder zementiert werden.

Bei solchen Fragen hilft es, die Rechnung so zu dokumentieren, dass Zahn, befestigtes Teil und Sitzung eindeutig sind. Rückfragen von Versicherungen lassen sich dann sachlich beantworten.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 2180: Plastischer Aufbau vor der Krone

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    GOZ 2210 ist die Vollkrone auf einem Zahn, der mit Hohlkehle oder Stufe präpariert wird. Hier steht, was alles in der Gebühr steckt, was zusätzlich berechnet wird und wo die Kommentare auseinandergehen.

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    GOZ 2060 ist die einflächige Füllung aus Komposit in Adhäsivtechnik, zum Beispiel auf der Kaufläche oder am Zahnhals. Hier steht, was in der Gebühr steckt und wann bei gesetzlich Versicherten eine Mehrkostenvereinbarung nötig ist.

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    GOZ 2030 vergütet Zusatzschritte wie Separieren, Zahnfleisch verdrängen oder eine starke Papillenblutung stillen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, wie oft die Ziffer gehen kann und wo sie umstritten ist.

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