Prüfungsvorbereitung

Wirtschafts- und Sozialkunde: Übungsaufgaben für Teil 2

WiSo zählt nur 10 Prozent, die Themen begleiten Dich aber durchs ganze Berufsleben: Ausbildungsvertrag, Urlaub, Kündigung, Mutterschutz und Sozialversicherung. Hier findest Du zehn Übungsaufgaben mit Lösung und Paragraf.
Stand: Oktober 2026Grundlage: § 15 ZahnmedAusbV, BBiG, JArbSchG, BGB
Inhalt

Der Prüfungsbereich heißt in der Verordnung „Wirtschafts- und Sozialkunde“. Er gehört zu Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.

Wirtschafts- und Sozialkunde

Prüfungsteil
Teil 2
Form
schriftlich, praxisbezogen
Zeit
60 Min.
Anteil an der Endnote
10 %
Rechtsgrundlage
§ 15 ZahnmedAusbV

Was geprüft wird

§ 15 ZahnmedAusbV formuliert die Anforderung knapp: Du zeigst, dass Du allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kannst.

Konkreter wird der Ausbildungsrahmenplan. Seine Berufsbildposition „Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht“ nennt unter anderem Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag, arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften, die eigene Entgeltabrechnung und die Inhalte von Arbeitsverträgen. In der Berufsschule passen Lernfeld 1 „Die eigene Rolle im Ausbildungsbetrieb mitgestalten“ mit Arbeits- und Sozialrecht, Vertragsrecht und Sozialversicherung sowie Teile von Lernfeld 9 (Kaufverträge) und Lernfeld 13 (Arbeitsvertrag, Fortbildung). Diese Zuordnung ist unsere Lesart.

Typische Aufgabenarten

Die Aufgaben sind praxisbezogen und werden schriftlich bearbeitet (§ 15 Abs. 2). Aus der Anforderung und den Ausbildungsinhalten ergeben sich zum Beispiel diese Aufgabenformen:

  • kurze Fälle aus dem Ausbildungs- oder Arbeitsalltag,
  • Fristen und Ansprüche berechnen, etwa Urlaub oder Kündigung,
  • Positionen einer Entgeltabrechnung erklären,
  • die richtige Vorschrift oder Institution zuordnen.

Lernschwerpunkte

  • Ausbildungsvertrag: Probezeit, Pflichten, Kündigung, Ende und Weiterarbeit.
  • Berufsschule, Freistellung und Jugendarbeitsschutz.
  • Arbeitsvertrag, Urlaub, Kündigungsfristen und Mutterschutz.
  • Die fünf Zweige der Sozialversicherung und wer welche Beiträge zahlt.
  • Tarifvertrag, Betriebsrat und Verbraucherrechte im Alltag.

Zum Nachlesen: unser Beitrag zu Arbeitsvertrag und Kündigung als ZFA. Was in Deinem Tarifgebiet gilt, steht auf der Gehaltsseite.

Übungsaufgaben mit Lösung

Die Aufgaben haben wir selbst geschrieben. Sie stammen nicht aus Kammerprüfungen. Wo ein Tarifvertrag gilt, kann er günstigere Regeln enthalten als das Gesetz.

  1. Aufgabe 1 · Auswahlaufgabe

    Probezeit im Ausbildungsvertrag

    Im Entwurf eines Ausbildungsvertrags steht eine Probezeit von sechs Monaten. Ist das zulässig?

    1. Ja, bis zu sechs Monate sind erlaubt.
    2. Nein, die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate.
    3. Ja, wenn die Kammer zustimmt.
    4. Nein, eine Probezeit ist in der Ausbildung nicht vorgesehen.
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    Lösung: b) Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate.

    Begründung: § 20 BBiG: Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

    Quelle: § 20 BBiG – Probezeit

  2. Aufgabe 2 · Fallsituation

    Kündigung nach der Probezeit

    Eine Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr möchte die Ausbildung beenden und in einen anderen Beruf wechseln. Wie kann sie kündigen?

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    Lösung: Schriftlich, mit Angabe des Kündigungsgrundes und mit einer Frist von vier Wochen. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger reicht nicht.

    Begründung: § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG erlaubt Auszubildenden nach der Probezeit diese Kündigung, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Nach Abs. 3 muss sie schriftlich und mit Gründen erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

    Quelle: § 22 BBiG – Kündigung

  3. Aufgabe 3 · Fallsituation

    Ende der Ausbildung bei früher Prüfung

    Dein Ausbildungsvertrag läuft bis zum 31. Juli. Der Prüfungsausschuss gibt Dir am 20. Juni bekannt, dass Du bestanden hast. Wann endet Dein Ausbildungsverhältnis?

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    Lösung: Am 20. Juni, mit der Bekanntgabe des Ergebnisses.

    Begründung: Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).

    Quelle: § 21 BBiG – Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

  4. Aufgabe 4 · Kurzantwort

    Weiterarbeit ohne Vereinbarung

    Der Prüfungsausschuss hat Dir mitgeteilt, dass Du die Abschlussprüfung bestanden hast. Die Praxisinhaberin kennt das bekanntgegebene Prüfungsergebnis und beschäftigt Dich am nächsten Tag weiter. Ihr habt dazu nichts ausdrücklich vereinbart. Was gilt?

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    Lösung: Es entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

    Begründung: § 24 BBiG: Wer im Anschluss an die Ausbildung beschäftigt wird, ohne dass ausdrücklich etwas vereinbart wurde, hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dafür muss die Praxisinhaberin grundsätzlich das Ende der Ausbildung und die Weiterbeschäftigung kennen. Bei bestandener Abschlussprüfung genügt die Kenntnis, dass die Prüfungsergebnisse zum Bestehen ausreichen (BAG, 9 AZR 479/17, Rn. 22). Diese Kenntnis liegt hier vor.

    Quellen: § 24 BBiG – Weiterarbeit; BAG, Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 479/17, Rn. 22 – Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung

  5. Aufgabe 5 · Fallsituation

    Langer Berufsschultag

    Du bist 19 Jahre alt. Am Montag hast Du sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten Berufsschule. Montag ist Dein einziger Berufsschultag dieser Woche. Musst Du danach noch in die Praxis?

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    Lösung: Nein. Einmal in der Woche bist Du an einem solchen Berufsschultag freigestellt. Der Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.

    Begründung: § 15 BBiG gilt für alle Auszubildenden, unabhängig vom Alter. Freistellung gibt es an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), Anrechnung nach Abs. 2 Nr. 2.

    Quelle: § 15 BBiG – Freistellung und Anrechnung (Berufsschule, Prüfungen)

  6. Aufgabe 6 · Rechenaufgabe

    Urlaub für Jugendliche

    Eine Auszubildende ist zu Beginn des Kalenderjahres 16 Jahre alt. Wie viele Werktage Urlaub stehen ihr in diesem Jahr gesetzlich mindestens zu?

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    Lösung: 27 Werktage.

    Begründung: § 19 Abs. 2 JArbSchG staffelt nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: noch nicht 16 Jahre 30 Werktage, noch nicht 17 Jahre 27 Werktage, noch nicht 18 Jahre 25 Werktage. Tarif- oder Arbeitsvertrag können mehr vorsehen.

    Quelle: § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz – Urlaub

  7. Aufgabe 7 · Kurzantwort

    Gesetzlicher Mindesturlaub

    Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub für Erwachsene, und welche Tage zählen dabei als Werktage?

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    Lösung: 24 Werktage im Jahr. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch Samstage. Bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen.

    Begründung: § 3 BUrlG. Die Umrechnung ergibt sich aus 24 Werktagen bei sechs Werktagen pro Woche, also vier Wochen.

    Quelle: § 3 Bundesurlaubsgesetz – Dauer des Urlaubs

  8. Aufgabe 8 · Auswahlaufgabe

    Beiträge zur Unfallversicherung

    Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung einer ZFA?

    1. die ZFA allein
    2. ZFA und Praxis je zur Hälfte
    3. die Praxis als Arbeitgeberin allein
    4. die Krankenkasse
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    Lösung: c) die Praxis als Arbeitgeberin allein.

    Begründung: Beitragspflichtig sind nach § 150 Abs. 1 SGB VII die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind.

    Quelle: § 150 SGB VII – Beitragspflichtige (Unfallversicherung)

  9. Aufgabe 9 · Kurzantwort

    Schutzfristen im Mutterschutz

    Wie lange darf eine schwangere ZFA vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden?

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    Lösung: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich bereit. Nach der Entbindung acht Wochen lang nicht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Bei vorzeitiger Entbindung kommen die Tage hinzu, um die sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat.

    Begründung: § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG. Die zusätzlichen Tage bei vorzeitiger Entbindung verlängern sowohl die acht- als auch die zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt (Abs. 2 Satz 3). Ihre Bereitschaft, vor der Entbindung weiterzuarbeiten, kann die Frau jederzeit widerrufen. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf Antrag auch, wenn beim Kind vor Ablauf von acht Wochen eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.

    Quelle: § 3 Mutterschutzgesetz – Schutzfristen vor und nach der Entbindung

  10. Aufgabe 10 · Kurzantwort

    Kündigungsfrist als ZFA

    Du arbeitest seit drei Jahren als ZFA und möchtest kündigen. Welche gesetzliche Grundkündigungsfrist gilt für Dich, wenn weder Arbeits- noch Tarifvertrag etwas anderes regeln?

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    Lösung: Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

    Begründung: § 622 Abs. 1 BGB. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit in Abs. 2 gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Tarifverträge können abweichen (Abs. 4).

    Quelle: § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Checkliste vor der Prüfung

  • Ich kenne Probezeit, Kündigung und Ende der Ausbildung mit Paragraf.
  • Ich kann meine eigene Entgeltabrechnung Position für Position erklären.
  • Ich kenne die fünf Zweige der Sozialversicherung und wer die Beiträge trägt.
  • Ich kann Urlaubsansprüche nach Alter und Kündigungsfristen berechnen.
  • Ich habe mindestens eine Probeprüfung mit 60 Minuten gerechnet.

Mehr zu Lernplan und Methoden steht in der Übersicht zur Prüfungsvorbereitung.

Quellen

Wirtschafts- und Sozialkunde

Häufige Fragen

Kurz beantwortet. Verbindlich sind die Prüfungs- und Ausbildungsregeln Deiner Zahnärztekammer.

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