Der Prüfungsbereich heißt in der Verordnung „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“. Er ist Teil der gestreckten Abschlussprüfung und liegt mit Teil 1 im vierten Ausbildungshalbjahr, ungefähr dort, wo früher die Zwischenprüfung war.
Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten
- Prüfungsteil
- Teil 1
- Form
- schriftlich, praxisbezogen
- Zeit
- 60 Min.
- Anteil an der Endnote
- 25 %
- Rechtsgrundlage
- § 9 ZahnmedAusbV
Was geprüft wird
Laut § 9 ZahnmedAusbV zeigst Du, dass Du
- Anforderungen einer Aufgabe analysierst, Arbeitsschritte planst und Arbeitsmittel auswählst,
- Hygienemaßnahmen für Diagnostik und Therapie vorbereitest und umsetzt und dabei die Patientensicherheit gewährleistest,
- Aufbereitungsverfahren auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte auswählst,
- die Aufbereitung vorbereitest, durchführst und nachbereitest,
- Ergebnisse bewertest, Medizinprodukte freigibst und dokumentierst,
- Qualitätssicherung, Umweltschutz und Arbeitsschutz einhältst.
In der Praxis gehören dazu die Berufsbildpositionen „Hygienemaßnahmen durchführen“ und „Medizinprodukte aufbereiten und freigeben“ des Ausbildungsrahmenplans. Für beide sieht er im ersten bis 18. Monat je 20 Wochen vor. In der Berufsschule passt vor allem Lernfeld 3 „Hygienemaßnahmen organisieren und Medizinprodukte aufbereiten“ dazu, Arbeitsschutz kommt auch in Lernfeld 1 vor. Die Verordnung ordnet keine Lernfelder zu. Diese Zuordnung ist unsere Lesart.
Typische Aufgabenarten
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein, Du bearbeitest sie schriftlich (§ 9 Abs. 2). Laut BIBB-Prüfungsbeispiel zu diesem Bereich ist auch Multiple- oder Single-Choice möglich. Aus den Anforderungen ergeben sich zum Beispiel diese Aufgabenformen:
- Instrumente einer Risikogruppe zuordnen und das begründen,
- Schritte der Aufbereitung in die richtige Reihenfolge bringen,
- eine Situation aus der Praxis bewerten, etwa eine beschädigte Verpackung oder einen Fehler im Ablauf,
- Fragen zu Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Abfall.
Lernschwerpunkte
- Risikoeinstufung: unkritisch, semikritisch A/B, kritisch A/B/C und woran Du die Gruppe erkennst.
- Instrumentenkreislauf vom Behandlungsplatz bis zur Lagerung, mit RDG, Sichtprüfung, Pflege, Verpackung und Sterilisation.
- Freigabe, Kennzeichnung und Dokumentation.
- Händehygiene, Schutzausrüstung, Flächen und wasserführende Systeme.
- Abfall, Nadelstichverletzungen und Arbeitsschutz.
Zum Nachlesen: unser Beitrag zu Hygieneplan und Aufbereitung und zum Grundinstrumentarium. Verbindlich für Deinen Alltag ist der Hygieneplan Deiner Praxis.
Übungsaufgaben mit Lösung
Die Aufgaben haben wir selbst geschrieben. Sie stammen nicht aus Kammerprüfungen. Versuch jede Aufgabe zuerst ohne Hilfe und öffne dann die Lösung.
Aufgabe 1 · Auswahlaufgabe
Risikoeinstufung eines Hebels
Ein Hebel wird bei einer Zahnentfernung eingesetzt. Er hat keine Hohlräume und lässt sich nach der Reinigung vollständig per Sichtprüfung beurteilen. Wie ist er nach den Kriterien der KRINKO-BfArM-Empfehlung einzustufen?
- unkritisch
- semikritisch A
- kritisch A
- kritisch B
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Lösung: c) kritisch A.
Begründung: Kritisch sind Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei mit Blut oder inneren Geweben in Kontakt kommen oder Kontakt zu Wunden haben. Gruppe B wäre nur nötig, wenn zum Beispiel lange, enge Lumina die Reinigung schwer beurteilbar machen. Die verbindliche Einstufung legt die Zahnärztin oder der Zahnarzt schriftlich fest.
Quellen: KRINKO/BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Bundesgesundheitsblatt 2012, 55:1244–1310; Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ): Hygieneleitfaden, 17. Ausgabe 2026 (Stand 31.03.2026), bereitgestellt von der Bundeszahnärztekammer
Aufgabe 2 · Fallsituation
Gleiches Instrument, andere Einstufung
Ein Rosenbohrer wird am Vormittag zur Kariesexkavation benutzt, ein baugleicher am Nachmittag bei einer Wurzelspitzenresektion. Deine Kollegin will beide gleich aufbereiten. Was sagst Du?
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Lösung: Die Einstufung ist nicht gleich. Bei der Kariesexkavation ist der Rosenbohrer semikritisch, bei der Wurzelspitzenresektion kritisch. Der zweite muss entsprechend verpackt und sterilisiert werden.
Begründung: Die Einstufung richtet sich nach der Anwendung, nicht nur nach dem Instrument. Wer Schleimhaut nur berührt, ist semikritisch. Wer bestimmungsgemäß Gewebe durchdringt oder mit Wunden in Kontakt kommt, ist kritisch. Der DAHZ-Hygieneleitfaden nennt genau diesen Fall als Beispiel.
Aufgabe 3 · Kurzantwort
Rechtsfolge der KRINKO-BfArM-Empfehlung
Welche Wirkung hat es nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, wenn eine Praxis die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM zur Aufbereitung beachtet?
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Lösung: Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet.
Begründung: § 8 Abs. 2 MPBetreibV verbindet die Beachtung der Empfehlung mit dieser Vermutung. Grundregel in Abs. 1: Aufbereitet wird mit geeigneten validierten Verfahren und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben.
Quelle: § 8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) – Aufbereitung von Produkten
Aufgabe 4 · Auswahlaufgabe
Kennzeichnung von Sterilgut
Welche Angaben gehören nach dem DAHZ-Hygieneleitfaden in jedem Fall auf die Verpackung von Sterilgut?
- Sterilisierdatum, Charge und Sterilgutlagerfrist
- Name der Patientin oder des Patienten
- Hersteller und Seriennummer des Instruments
- Name der Zahnärztin oder des Zahnarztes
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Lösung: a) Sterilisierdatum, Charge und Sterilgutlagerfrist.
Begründung: Dazu kommen der Inhalt, wenn er nicht erkennbar ist, das Sterilisationsverfahren, wenn mehrere genutzt werden, und der Sterilisator, wenn die Praxis mehrere betreibt. Patientendaten gehören nicht auf Sterilgut.
Aufgabe 5 · Fallsituation
Beschädigte Sterilgutverpackung
Beim Einräumen in die Schublade entdeckst Du einen Riss in einem Klarsichtbeutel mit sterilisierten Instrumenten. Die Lagerfrist ist noch nicht abgelaufen. Was tust Du?
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Lösung: Die Instrumente nicht verwenden, sondern neu verpacken und erneut sterilisieren.
Begründung: Mit beschädigter Verpackung ist die Sterilität nicht mehr gesichert, unabhängig von der Lagerfrist. Der DAHZ-Hygieneleitfaden schreibt für diesen Fall neues Verpacken und Sterilisieren vor.
Aufgabe 6 · Kurzantwort
Zeitpunkt der Freigabe
Wann werden semikritische Instrumente nach einem validierten Durchlauf im Reinigungs- und Desinfektionsgerät freigegeben, wann kritische Instrumente?
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Lösung: Semikritische Instrumente (A und B) unmittelbar nach Ende des validierten RDG-Prozesses, kritische Instrumente (A und B) erst nach Abschluss des validierten Sterilisationsprozesses.
Begründung: Die Freigabe schließt die Aufbereitung ab, wenn die Prozessparameter mit den Vorgaben übereinstimmen. Freigeben darf nur, wer von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt schriftlich als freigabeberechtigt benannt wurde.
Aufgabe 7 · Kurzantwort
Wasserführende Systeme nach der Behandlung
Wie lange sollen die benutzten Kühlwasser-Entnahmestellen nach jeder Patientenbehandlung durchgespült werden, und wozu dient das?
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Lösung: Mindestens 20 Sekunden mit Luft und/oder Wasser, um eine Kontamination von Kupplungen, Motoren und Schläuchen durch Rücksog zu verringern.
Begründung: So steht es im DAHZ-Hygieneleitfaden. Sichert der Hersteller zu, dass kein Rücksog über das Übertragungsinstrument hinaus möglich ist, kann die Spülung nach der Behandlung entfallen. Davon getrennt ist das Durchspülen aller Entnahmestellen zu Arbeitsbeginn.
Aufgabe 8 · Fallsituation
Ringe bei der Behandlung
Eine Kollegin möchte ihren schmalen Ehering bei der Behandlung anbehalten. Was gilt?
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Lösung: Er muss vor Arbeitsbeginn abgelegt werden. Das gilt für Ringe, Uhren, Piercings und anderen Schmuck an Händen und Unterarmen.
Begründung: Der DAHZ-Hygieneleitfaden macht hier keine Ausnahme für glatte Ringe. Fingernägel müssen außerdem kurz und unlackiert sein, künstliche Nägel sind nicht erlaubt.
Aufgabe 9 · Fallsituation
Benutzte Kanüle
Nach einer Anästhesie liegt die benutzte Kanüle ohne Schutzkappe auf dem Tray. Darfst Du die Kappe wieder aufsetzen?
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Lösung: Nur mit einem Verfahren, das sicheres Zurückstecken mit einer Hand erlaubt, zum Beispiel mit einem Schutzkappenhalter. Die zweite Hand darf die Kappe nicht festhalten. Sonst gehört die Kanüle direkt in einen stich- und bruchfesten Abwurfbehälter.
Begründung: Laut DAHZ-Hygieneleitfaden ist unsachgemäßes Aufsetzen der Schutzkappe die häufigste Ursache für Nadelstichverletzungen.
Aufgabe 10 · Kurzantwort
Extrahierte Zähne entsorgen
Wie entsorgst Du einen extrahierten Zahn ohne Amalgamfüllung, wie einen mit Amalgamfüllung?
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Lösung: Ohne Amalgam mit dem Abfall aus dem Behandlungsraum, der in dichten, vor dem Transport verschlossenen Behältern gesammelt und wie Hausmüll entsorgt wird. Mit Amalgam getrennt sammeln, unter Luftabschluss in dicht verschließbaren Behältern, und an einen Entsorgungsfachbetrieb abgeben.
Begründung: Extrahierte Zähne ohne Amalgam gelten nach dem DAHZ-Hygieneleitfaden nicht als Körperteile im Sinne des Abfallschlüssels AS 18 01 02. Amalgamreste dürfen weder in den Hausmüll noch ins Abwasser.
Checkliste vor der Prüfung
- Ich kann die Risikogruppen erklären und für zehn Instrumente aus meiner Praxis begründen.
- Ich kenne den Instrumentenkreislauf meiner Praxis Schritt für Schritt.
- Ich weiß, wann freigegeben wird, wer freigeben darf und was auf die Verpackung gehört.
- Ich kenne die Regeln zu Händehygiene, Schmuck und Schutzhandschuhen.
- Ich weiß, was bei einer Nadelstichverletzung in meiner Praxis zu tun ist.
- Ich habe den Hygieneplan meiner Praxis gelesen.
- Ich habe mindestens eine Probeprüfung mit 60 Minuten gerechnet.
Mehr zu Lernplan und Methoden steht in der Übersicht zur Prüfungsvorbereitung.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022
- KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (Beschluss vom 17.12.2021)
- BIBB: Ausbildung gestalten – Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (2022)
- KRINKO/BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Bundesgesundheitsblatt 2012, 55:1244–1310
- § 8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) – Aufbereitung von Produkten
- Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ): Hygieneleitfaden, 17. Ausgabe 2026 (Stand 31.03.2026), bereitgestellt von der Bundeszahnärztekammer