Der Prüfungsbereich heißt in der Verordnung „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“. Er gehört zu Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung im vierten Ausbildungshalbjahr.
Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten
- Prüfungsteil
- Teil 1
- Form
- schriftlich, praxisbezogen
- Zeit
- 60 Min.
- Anteil an der Endnote
- 10 %
- Rechtsgrundlage
- § 10 ZahnmedAusbV
Was geprüft wird
Laut § 10 ZahnmedAusbV zeigst Du, dass Du
- Anliegen von Patientinnen und Patienten erfasst und lösungsorientiert bearbeitest,
- Patientinnen und Patienten aufnimmst, bei der Anamnese unterstützt und dabei Datenschutz und Schweigepflicht einhältst,
- Vorsorge sowie Ablauf und Nachsorge von Behandlungen verständlich erklärst,
- Leistungen für die Abrechnung erfasst und dabei die rechtlichen Regeln beachtest,
- fachliche Hintergründe kennst und Dein Vorgehen begründest.
Im Ausbildungsrahmenplan entsprechen dem vor allem die Berufsbildpositionen zu Verschwiegenheit und Berufsrecht, zur individuellen Betreuung von Patientinnen und Patienten und zu Prävention und Prophylaxe. In der Berufsschule passt Lernfeld 2 „Patienten empfangen und begleiten“ am besten. Dort geht es auch um Gebissschema, Datenschutz, Aufbewahrungsfristen und die Grundlagen der Abrechnung. Diese Zuordnung ist unsere Lesart, die Verordnung nennt keine Lernfelder.
Typische Aufgabenarten
Die Aufgaben sind praxisbezogen und werden schriftlich bearbeitet (§ 10 Abs. 2). Aus den Anforderungen ergeben sich zum Beispiel diese Aufgabenformen:
- Situationen am Empfang oder Telefon, in denen Du richtig reagieren und das begründen sollst,
- Fragen zu Datenschutz, Schweigepflicht und Aufbewahrungsfristen,
- Erklärungen für Patientinnen und Patienten, etwa zur Prophylaxe,
- Leistungen aus einem kurzen Behandlungsablauf erfassen und Zähne im Zahnschema benennen.
Lernschwerpunkte
- Schweigepflicht, Datenschutz und was Du am Telefon sagen darfst.
- Anamnesebogen: was erfragt wird und warum.
- Behandlungsvertrag und Informationspflichten, vor allem zu Kosten.
- Vorsorge für Kinder und Jugendliche (FU, IP) und das Bonusheft beim Zahnersatz.
- Untersuchung und Beratung im BEMA, Zahnschema und Befundkürzel.
Zum Nachlesen: unsere Beiträge zum FDI-Zahnschema, zu Abkürzungen und Befundkürzeln und zu den Grundlagen von BEMA und GOZ.
Übungsaufgaben mit Lösung
Die Aufgaben haben wir selbst geschrieben. Sie stammen nicht aus Kammerprüfungen. BEMA-Angaben beziehen sich auf den Stand vom 1. Januar 2026.
Aufgabe 1 · Fallsituation
Anruf eines Angehörigen
Der Ehemann einer Patientin ruft an und möchte wissen, ob seine Frau heute in der Praxis war und was gemacht wurde. Eine Schweigepflichtentbindung liegt nicht vor. Wie reagierst Du?
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Lösung: Du gibst keine Auskunft, auch nicht darüber, ob die Frau Patientin der Praxis ist. Du kannst anbieten, dass sie sich selbst bei ihm meldet.
Begründung: Geschützt ist nicht nur der Befund, sondern auch, dass jemand überhaupt in Behandlung ist. Die Schweigepflicht gilt auch für das Praxisteam, das an der zahnärztlichen Tätigkeit mitwirkt. Wer unbefugt offenbart, macht sich nach § 203 StGB strafbar. Ehepartner sind davon nicht ausgenommen.
Aufgabe 2 · Auswahlaufgabe
Aufbewahrung der Behandlungsakte
Wie lange muss eine Praxis die Behandlungsakte nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, wenn keine andere Vorschrift eine abweichende Frist vorgibt?
- drei Jahre
- fünf Jahre
- zehn Jahre
- 30 Jahre
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Lösung: c) zehn Jahre.
Begründung: § 630f Abs. 3 BGB nennt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Andere Vorschriften können längere Fristen vorgeben, etwa das Strahlenschutzgesetz für Röntgenaufnahmen von Minderjährigen.
Aufgabe 3 · Kurzantwort
Kosten vor der Behandlung
Ein gesetzlich versicherter Patient wünscht eine Leistung, von der die Praxis weiß, dass seine Krankenkasse sie nicht vollständig bezahlt. Was muss nach dem BGB vor Beginn der Behandlung passieren?
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Lösung: Die Praxis muss ihn vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren.
Begründung: Das verlangt § 630c Abs. 3 BGB, sobald die Praxis weiß oder Anhaltspunkte hat, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt. Strengere Formvorschriften, etwa die schriftliche Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen, gelten zusätzlich.
Quellen: § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten; § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Mehrkosten)
Aufgabe 4 · Fallsituation
Blutverdünner in der Anamnese
Bei der Aufnahme sagt eine Patientin, dass sie täglich ein blutverdünnendes Medikament nimmt. Sie fragt, ob sie es vor ihrer Zahnentfernung absetzen soll. Was tust Du?
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Lösung: Du dokumentierst das Medikament in der Anamnese und informierst die Zahnärztin oder den Zahnarzt vor der Behandlung. Ob und wie die Einnahme geändert wird, entscheidest nicht Du. Du rätst der Patientin nicht zum Absetzen.
Begründung: Die Anamnese gehört nach § 630f Abs. 2 BGB in die Behandlungsakte. Gerinnungshemmende Mittel sind für chirurgische Eingriffe relevant, deshalb behandelt der KMK-Rahmenlehrplan sie in Lernfeld 6. Eine Empfehlung zur Medikation liegt außerhalb dessen, was Du selbstständig entscheiden darfst.
Quellen: § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung; KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (Beschluss vom 17.12.2021)
Aufgabe 5 · Kurzantwort
Früherkennung beim Kleinkind
Eine Mutter kommt mit ihrem 25 Monate alten Sohn zur Kontrolle. Welche BEMA-Leistung zur Früherkennung kommt in Frage, und welcher Mindestabstand gilt zur vorigen Früherkennungsuntersuchung?
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Lösung: FU 1, und zwar die Untersuchung für den Zeitraum vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat (FUZ3). Zwischen zwei FU-1-Untersuchungen müssen mindestens vier Monate liegen.
Begründung: Der BEMA teilt die FU 1 in drei Zeiträume zwischen dem 6. und dem vollendeten 33. Lebensmonat ein. Die FU 2 gilt erst ab dem 34. Lebensmonat. Dokumentiert wird auch im Untersuchungsheft für Kinder, wenn es vorliegt.
Quelle: KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026
Aufgabe 6 · Auswahlaufgabe
Individualprophylaxe nach Alter
Für welche gesetzlich Versicherten können die Leistungen IP 1 bis IP 5 nach BEMA grundsätzlich abgerechnet werden?
- für alle Versicherten
- für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- für Versicherte ab dem vollendeten 6. bis vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
- für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr
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Lösung: c) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, solange das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Begründung: So steht es in den Abrechnungsbestimmungen zu IP 1. Für andere Versicherte sind IP 4 und IP 5 nur möglich, wo der BEMA es ausdrücklich vorsieht. Den gesetzlichen Anspruch auf Individualprophylaxe in diesem Alter regelt § 22 SGB V.
Quellen: KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026; § 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Aufgabe 7 · Kurzantwort
Bonusheft beim Zahnersatz
Ein 45-jähriger Patient braucht eine Krone. Er legt ein Bonusheft vor, das jährliche Untersuchungen in den letzten zehn Kalenderjahren ohne Lücke belegt, und pflegt seine Zähne regelmäßig. Auf wie viel Prozent der Regelversorgungsbeträge erhöht sich sein Festzuschuss?
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Lösung: Auf 75 Prozent. Ohne Bonus sind es 60 Prozent, nach fünf Jahren 70 Prozent.
Begründung: § 55 Abs. 1 SGB V staffelt den Festzuschuss nach regelmäßigen Untersuchungen und erkennbarer Zahnpflege. Für Erwachsene zählt mindestens eine Untersuchung pro Kalenderjahr.
Quelle: § 55 SGB V – Leistungsanspruch beim Zahnersatz (Festzuschüsse)
Aufgabe 8 · Kurzantwort
Bonus für Jugendliche
Eine 16-Jährige fragt, wie oft sie bis zu ihrem 18. Geburtstag zur Untersuchung kommen muss, damit diese Jahre später für den Bonus beim Zahnersatz zählen.
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Lösung: Einmal in jedem Kalenderhalbjahr. Ab dem 18. Geburtstag reicht mindestens eine Untersuchung pro Kalenderjahr.
Begründung: § 55 Abs. 1 SGB V verlangt für Versicherte zwischen 6 und 18 Jahren die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 SGB V in jedem Kalenderhalbjahr, für Erwachsene mindestens einmal pro Kalenderjahr.
Quellen: § 55 SGB V – Leistungsanspruch beim Zahnersatz (Festzuschüsse); § 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Aufgabe 9 · Fallsituation
Eingehende Untersuchung erfassen
Eine Patientin war am 20. Mai zur eingehenden Untersuchung (BEMA 01). Am 10. Juli kommt sie wieder zur Kontrolle. Kann die 01 erneut abgerechnet werden?
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Lösung: Nein.
Begründung: Die 01 kann einmal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten. Am 10. Juli hat zwar ein neues Halbjahr begonnen, aber seit dem 20. Mai sind keine vier Monate vergangen.
Quelle: KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026
Aufgabe 10 · Kurzantwort
Zahn nach FDI-Schema
Die Zahnärztin diktiert: „26 okklusal Karies.“ Welcher Zahn ist gemeint?
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Lösung: Der erste bleibende Molar im Oberkiefer links.
Begründung: Die erste Ziffer nennt den Quadranten: 2 ist der Oberkiefer links aus Sicht der Patientin. Die zweite Ziffer zählt von der Mitte nach hinten: 6 ist der erste Molar.
Checkliste vor der Prüfung
- Ich weiß, welche Auskünfte ich am Telefon geben darf und welche nicht.
- Ich kenne die Aufbewahrungsfrist für die Behandlungsakte und die Ausnahme beim Röntgen.
- Ich kann einen Anamnesebogen erklären und weiß, was ich sofort an die Zahnärztin oder den Zahnarzt weitergebe.
- Ich kann FU, IP und den Bonus beim Zahnersatz in einfachen Worten erklären.
- Ich benenne jeden Zahn im FDI-Schema ohne Nachschlagen.
- Ich habe mindestens eine Probeprüfung mit 60 Minuten gerechnet.
Mehr zu Lernplan und Methoden steht in der Übersicht zur Prüfungsvorbereitung.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022
- KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (Beschluss vom 17.12.2021)
- BIBB: Ausbildung gestalten – Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte (2022)
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
- § 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Mehrkosten)
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch beim Zahnersatz (Festzuschüsse)
- KZBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Stand 01.01.2026
- DIN EN ISO 3950:2016, Zahnheilkunde – Bezeichnungssystem für Zähne und Mundhöhlenbereiche (FDI-Zahnschema)