Prüfungsvorbereitung

Assistenz und Dokumentation: Übungsaufgaben für Teil 2

Der praktische Prüfungsbereich zählt 30 Prozent und ist damit der am stärksten gewichtete. Hier findest Du, was laut Verordnung geprüft wird, und zehn Übungsaufgaben zum Hintergrundwissen, nach dem im Fachgespräch gefragt werden kann.
Stand: Oktober 2026Grundlage: § 13 ZahnmedAusbV, StrlSchG, StrlSchV
Inhalt

Der Prüfungsbereich heißt in der Verordnung „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“. Er wird praktisch geprüft: Arbeitsaufgabe, Dokumentation und Fachgespräch. Ablauf, Bewertung und ein Aufgabenbeispiel stehen auf der Seite zur praktischen Prüfung. Diese Seite ergänzt sie um Fachwissen zum Üben.

Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen

Prüfungsteil
Teil 2
Form
Arbeitsaufgabe mit Dokumentation und Fachgespräch
Zeit
30 Min. + max. 30 Min.
Anteil an der Endnote
30 %
Rechtsgrundlage
§ 13 ZahnmedAusbV

Vor der Arbeitsaufgabe bekommst Du 15 Minuten Vorbereitungszeit (§ 13 Abs. 3 ZahnmedAusbV).

Was geprüft wird

§ 13 ZahnmedAusbV nennt zehn Anforderungen. Du zeigst unter anderem, dass Du

  • Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie planst und dabei Entstehung, Verlauf und Symptome der Erkrankung berücksichtigst,
  • Arbeitsmittel nach Funktion und Aufbau auswählst und bei der Behandlung assistierst,
  • bildgebende Verfahren nach Anweisung, mit Strahlenschutz und nach den rechtlichen Regeln durchführst und dokumentierst,
  • Behandlungen nachbereitest, bewertest und rechtlich korrekt dokumentierst,
  • die Anwendung von Arzneimitteln und Materialien erklärst und begründest,
  • Qualitätssicherung, Patientensicherheit und Datenschutz berücksichtigst.

Teil 2 umfasst den ganzen Ausbildungsrahmenplan. Für diesen Bereich zählen vor allem die Berufsbildpositionen zur Assistenz, zu bildgebenden Verfahren und zu Not- und Zwischenfällen. In der Berufsschule passen die behandlungsbezogenen Lernfelder: Kariestherapie, Endodontie, Chirurgie, Notfälle, Parodontologie, Prophylaxe und Kieferorthopädie, Prothetik sowie Lernfeld 12 zu bildgebenden Verfahren und Strahlenschutz. Diese Zuordnung ist unsere Lesart.

Typische Aufgabenarten

Statt schriftlicher Aufgaben gibt es eine Arbeitsaufgabe zu einem Behandlungsfall. Laut BIBB bezieht sich das Fachgespräch nur auf diese Aufgabe. Erörtert werden Vorgehensweisen, Probleme und Lösungen sowie die dazugehörigen Fachfragen. Darauf bereiten Dich diese Fragetypen vor:

  • Warum hast Du diese Instrumente und Materialien gewählt?
  • Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen gelten bei diesem Eingriff?
  • Wer darf was beim Röntgen, und was wird dokumentiert?
  • Was hättest Du anders gemacht, und wie korrigierst Du Fehler?

Lernschwerpunkte

  • Behandlungsabläufe mit Instrumenten und Materialien für Füllung, Endodontie, Chirurgie, Parodontologie, Prophylaxe und Prothetik.
  • Röntgen: rechtfertigende Indikation, Aufgaben der ZFA, Strahlenschutz, Aufzeichnungen und Aufbewahrung.
  • Dokumentation in der Behandlungsakte, Aufklärung und Einwilligung.
  • Verhalten bei Notfällen und Zwischenfällen in der Praxis.
  • Zahnschema für bleibende Zähne und Milchzähne.

Zum Nachlesen: unsere Beiträge zum Grundinstrumentarium, zum Kofferdam und zum FDI-Zahnschema.

Übungsaufgaben mit Lösung

Die Aufgaben haben wir selbst geschrieben. Sie stammen nicht aus Kammerprüfungen. Beantworte sie zuerst laut, so wie im Fachgespräch.

  1. Aufgabe 1 · Fallsituation

    Wer entscheidet über eine Röntgenaufnahme?

    Ein Patient bittet am Empfang um ein Panoramaröntgenbild, „nur zur Sicherheit“. Wer entscheidet, ob und wie geröntgt wird?

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    Lösung: Eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Diese Entscheidung heißt rechtfertigende Indikation.

    Begründung: Nach § 83 Abs. 3 StrlSchG darf erst geröntgt werden, wenn diese Person festgestellt hat, dass der gesundheitliche Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Sie muss den Patienten dafür vor Ort persönlich untersuchen können. Der Wunsch des Patienten allein reicht nicht.

    Quelle: § 83 Strahlenschutzgesetz – Anwendung am Menschen (rechtfertigende Indikation)

  2. Aufgabe 2 · Kurzantwort

    Röntgen als ausgebildete ZFA

    Unter welchen Voraussetzungen darfst Du nach bestandener Ausbildung eine Röntgenaufnahme technisch durchführen?

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    Lösung: Du brauchst die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und arbeitest unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit Fachkunde im Strahlenschutz.

    Begründung: § 145 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StrlSchV erlaubt die technische Durchführung Personen mit abgeschlossener sonstiger medizinischer Ausbildung unter diesen Bedingungen. Die rechtfertigende Indikation stellt weiterhin die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

    Quellen: § 145 Strahlenschutzverordnung – Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen; § 83 Strahlenschutzgesetz – Anwendung am Menschen (rechtfertigende Indikation)

  3. Aufgabe 3 · Auswahlaufgabe

    Kenntnisse im Strahlenschutz aktualisieren

    Wie oft musst Du Deine Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens aktualisieren?

    1. jedes Jahr
    2. alle drei Jahre
    3. alle fünf Jahre
    4. nie, sie gelten unbegrenzt
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    Lösung: c) alle fünf Jahre.

    Begründung: § 49 Abs. 3 StrlSchV verweist für die Kenntnisse auf § 48: Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre durch einen anerkannten Kurs oder eine anerkannte Fortbildung.

    Quellen: § 49 Strahlenschutzverordnung – Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz; § 48 Strahlenschutzverordnung – Aktualisierung der Fachkunde

  4. Aufgabe 4 · Rechenaufgabe

    Röntgenbild eines Kindes aufbewahren

    Bei einem Kind wurde an seinem 8. Geburtstag eine Röntgenaufnahme angefertigt. Bis wann muss die Praxis Bild und Aufzeichnungen mindestens aufbewahren?

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    Lösung: Bis zum 28. Geburtstag, also 20 Jahre lang. Bei Erwachsenen wären es zehn Jahre.

    Begründung: § 85 Abs. 2 StrlSchG: Aufzeichnungen und Bilder von Untersuchungen werden bei Volljährigen zehn Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt.

    Quelle: § 85 Strahlenschutzgesetz – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

  5. Aufgabe 5 · Kurzantwort

    Unterweisung im Strahlenschutz

    Wann musst Du im Strahlenschutz unterwiesen werden, und was passiert mit der Unterweisung?

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    Lösung: Erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal im Jahr, grundsätzlich mündlich. Inhalt und Zeitpunkt werden aufgezeichnet, Du unterschreibst, und die Praxis bewahrt die Aufzeichnung fünf Jahre auf.

    Begründung: So regelt es § 63 StrlSchV. E-Learning ist nur möglich, wenn die Behörde es zulässt. Teil der Unterweisung ist auch der Hinweis, eine Schwangerschaft so früh wie möglich mitzuteilen.

    Quelle: § 63 Strahlenschutzverordnung – Unterweisung

  6. Aufgabe 6 · Fallsituation

    Röntgenbilder für die Überweisung

    Die Praxis überweist eine Patientin zur Kieferchirurgin. Diese bittet um die aktuellen Röntgenbilder. Was gilt?

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    Lösung: Die Praxis muss Auskunft geben und Aufzeichnungen und Bilder vorübergehend überlassen. Bei der Übermittlung ist die Schweigepflicht durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

    Begründung: § 85 Abs. 3 StrlSchG verpflichtet dazu gegenüber weiter untersuchenden oder behandelnden Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten. Die Patientin selbst kann eine Abschrift der Aufzeichnungen verlangen.

    Quelle: § 85 Strahlenschutzgesetz – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

  7. Aufgabe 7 · Fallsituation

    Fehler in der Karteikarte

    Du hast in der elektronischen Karteikarte bei einer Füllung Zahn 15 statt 25 eingetragen. Wie korrigierst Du den Eintrag?

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    Lösung: Du berichtigst ihn so, dass der ursprüngliche Eintrag erkennbar bleibt und sichtbar ist, wann geändert wurde. Löschen oder Überschreiben ohne Spur ist nicht zulässig.

    Begründung: § 630f Abs. 1 BGB lässt Berichtigungen nur zu, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden. Das gilt ausdrücklich auch für elektronische Akten.

    Quelle: § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung

  8. Aufgabe 8 · Fallsituation

    Aufklärung vor einem Eingriff

    Vor einer geplanten Weisheitszahnentfernung fragt Dich ein Patient nach den Risiken. Darfst Du die Aufklärung übernehmen?

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    Lösung: Nein. Die Aufklärung übernimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt mündlich. Du nimmst die Frage auf und gibst sie weiter. Unterschreibt der Patient Unterlagen zur Aufklärung, bekommt er davon eine Abschrift.

    Begründung: Nach § 630e Abs. 2 BGB muss die Aufklärung mündlich durch die behandelnde Person erfolgen oder durch eine Person mit der Ausbildung, die zur Durchführung der Maßnahme nötig ist. Ergänzend darf auf Unterlagen in Textform verwiesen werden.

    Quelle: § 630e BGB – Aufklärungspflichten

  9. Aufgabe 9 · Kurzantwort

    Milchzahn im FDI-Schema

    Welcher Zahn ist mit 75 gemeint?

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    Lösung: Der zweite Milchmolar im Unterkiefer links.

    Begründung: Milchzähne haben die Quadranten 5 bis 8. Die 7 steht für den Unterkiefer links, die 5 für den fünften Zahn von der Mitte aus, im Milchgebiss der zweite Milchmolar.

    Quelle: DIN EN ISO 3950:2016, Zahnheilkunde – Bezeichnungssystem für Zähne und Mundhöhlenbereiche (FDI-Zahnschema)

  10. Aufgabe 10 · Auswahlaufgabe

    Chirurgische Händedesinfektion

    Bei welchem Eingriff verlangt der DAHZ-Hygieneleitfaden eine chirurgische Händedesinfektion der unmittelbar Beteiligten?

    1. bei einer Kontrolluntersuchung
    2. beim Legen einer Füllung
    3. bei einer Implantation mit anschließendem speicheldichtem Wundverschluss
    4. bei einer professionellen Zahnreinigung
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    Lösung: c) bei einer Implantation mit speicheldichtem Wundverschluss.

    Begründung: Der Leitfaden nennt chirurgische Eingriffe mit anschließendem speicheldichtem Wundverschluss, zum Beispiel Implantationen, Knochen- oder Bindegewebstransplantationen, Sinuslift und Wurzelspitzenresektion. Vor nichtchirurgischen Behandlungen reicht die hygienische Händedesinfektion.

    Quelle: Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ): Hygieneleitfaden, 17. Ausgabe 2026 (Stand 31.03.2026), bereitgestellt von der Bundeszahnärztekammer

Checkliste vor der Prüfung

  • Ich habe ganze Behandlungsfälle vom Empfang bis zur Verabschiedung mit Uhr geübt.
  • Ich kann zu jedem Instrument und Material sagen, wofür es da ist.
  • Ich kenne die Regeln zu rechtfertigender Indikation, Aufsicht und Aufbewahrung beim Röntgen.
  • Ich kann Befunde im Zahnschema sicher dokumentieren.
  • Ich weiß, wie ich einen Fehler in der Akte richtig korrigiere.
  • Ich weiß, was ich bei einem Kreislaufzwischenfall tue und wer den Notruf absetzt.

Mehr zu Lernplan und Methoden steht in der Übersicht zur Prüfungsvorbereitung.

Quellen

Assistenz und Dokumentation

Häufige Fragen

Kurz beantwortet. Verbindlich sind die Prüfungs- und Ausbildungsregeln Deiner Zahnärztekammer.

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