Abrechnungs-Lexikon · GOZ 2210

GOZ 2210: Vollkrone mit Hohlkehle oder Stufe

GOZ 2210 ist die Vollkrone auf einem Zahn, der mit Hohlkehle oder Stufe präpariert wird. Hier steht, was alles in der Gebühr steckt, was zusätzlich berechnet wird und wo die Kommentare auseinandergehen.
Stand: 1678 Punkte217,06 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt C: Konservierende Leistungen

Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

Punktzahl: 1678 Punkte

Gebühr für GOZ 2210 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz94,37 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig217,06 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ330,31 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
  • Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.
  • Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 2210 in der Praxis bedeutet

Eine Vollkrone umschließt den Zahn ringsum. Bei GOZ 2210 wird der Zahn so beschliffen, dass am Kronenrand eine deutliche Kante entsteht, als Hohlkehle (abgerundet) oder als Stufe (eckig). Das ist bei den meisten Metallkeramik- und Vollkeramikkronen der Fall. Die Tangentialpräparation ohne Kante hat eine eigene Ziffer, GOZ 2200, die Teilkrone ist GOZ 2220.

Die Gebühr ist eine Komplexgebühr. Sie deckt laut Abrechnungsbestimmung den gesamten Weg ab: präparieren, Biss bestimmen, abformen, einprobieren, provisorisch und endgültig eingliedern, nachkontrollieren und korrigieren. Ob die Krone aus Metall, Keramik oder einer Kombination besteht, spielt für die Ziffer keine Rolle.

Ein Ablauf über mehrere Termine: Präparation mit Abformung und Provisorium, später eine Einprobe, dann das Einsetzen. Auf der Rechnung erscheint GOZ 2210 einmal je Zahn. Die Laborrechnung kommt nach § 9 GOZ dazu.

Bei gesetzlich Versicherten ist die Krone Zahnersatz mit Heil- und Kostenplan und Festzuschuss. Bei gleichartiger Versorgung rechnet die Praxis die Mehrkosten nach GOZ ab, bei andersartiger die ganze Versorgung. Wie das zusammenhängt, steht im Beitrag zu Heil- und Kostenplan und Festzuschuss.

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Präparationssitzung: Retraktionsfäden, Abformmaterial oder Intraoralscanner, Material für das Provisorium, Farbring für die Zahnfarbe.
  • Die Farbbestimmung ist laut PKV-Kommentierung Teil der Kronenleistung und nicht gesondert berechnungsfähig, auch wenn du sie übernimmst. Notiere sie trotzdem für das Labor.
  • Zusätzlich erbrachte Maßnahmen getrennt dokumentieren. Nach BZÄK-Auslegung kommen unter den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen eigene Ziffern infrage: Aufbaufüllung (GOZ 2180), Stift (GOZ 2190 oder 2195), Retraktion und Blutstillung (GOZ 2030), Provisorium (GOZ 2260 oder 2270), Abformung mit individuellem Löffel (GOZ 5170; zur abweichenden PKV-Auffassung siehe direkt den Streitabschnitt zur Abformung), digitale Abformung (GOZ 0065), adhäsive Befestigung (GOZ 2197).
  • Wird eine alte Krone vorher entfernt, ist das GOZ 2290.
  • Für einen Faktor über 2,3 die Erschwernisse vermerken, die der BZÄK-Kommentar beispielhaft nennt: kurze klinische Krone, schwierige Abformung, Würgereiz, zusätzliche Einproben.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

Die Bestimmungen stehen oben im Wortlaut. Für den Alltag heißen sie:

  • Keine Füllung (GOZ 2050 bis 2130) neben einer Krone am selben Zahn. Für den einfachen plastischen Aufbau in der Präparationssitzung gilt GOZ 2180; zur strittigen Analogberechnung eines mehrschichtigen adhäsiven Aufbaus siehe GOZ 2180.
  • Auf einem Implantat ist GOZ 2210 ausgeschlossen. Die Implantatkrone wird nach GOZ 2200 berechnet, auch wenn der Aufbau beschliffen wurde.
  • Die Teilleistungen GOZ 2230 (halbe Gebühr) und 2240 (drei Viertel) gibt es nur, wenn die Behandlung objektiv auf Dauer nicht fortgesetzt werden kann oder medizinisch nicht mehr angezeigt ist, zum Beispiel weil der Zahn doch nicht zu halten ist.

Eine Krone neben einer Brücke, die nicht direkt mit Brückengliedern verbunden ist, wird laut BZÄK-Kommentar nach GOZ 2200 bis 2220 berechnet. Ist sie Pfeiler der Brücke, gelten die Ankerziffern ab GOZ 5000 und für die Spanne GOZ 5070.

Wo die Auslegung strittig ist

Relationsbestimmung und Abformung. Der BZÄK-Kommentar versteht unter der abgegoltenen Relationsbestimmung nur die einfache Bissnahme und unter der abgegoltenen Abformung die mit konfektioniertem Löffel. Weitergehende Maßnahmen seien gesondert berechnungsfähig. Die PKV-Kommentierung liest die Abrechnungsbestimmung weiter: Relationsbestimmungen jeder Art, auch nach GOZ 8010, seien mit der Kronengebühr abgegolten, ebenso Abformungen jeder Art bis auf die Materialkosten.

Adhäsiv befestigte Krone auf dem Implantat. Der BZÄK-Kommentar zu GOZ 2197 sieht die adhäsive Befestigung auch an Implantataufbauten vor. Die PKV-Kommentierung hält sie bei Implantatkronen für medizinisch nicht notwendig.

360-Grad-Veneer. Ein Veneer, für das der Zahn ringsum beschliffen wird, ist laut PKV-Kommentierung keine Teilkrone nach GOZ 2220, sondern nach GOZ 2210 zu berechnen. Der bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg veröffentlichte Volltext des LG Stuttgart (Urteil vom 21.03.2018, 4 S 200/17) bestätigt diese Einordnung für den entschiedenen Präparationsfall.

Stiftkrone. Eine Krone mit Wurzelstift in einem Stück ist im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben. Der BZÄK-Kommentar berechnet sie analog.

Welche Lesart eure Praxis anwendet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt. Je genauer du festhältst, was in welcher Sitzung gemacht wurde, desto leichter lässt sich die Rechnung später erklären.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 2180: Plastischer Aufbau vor der Krone

    GOZ 2180 steht für die Aufbaufüllung, mit der ein stark zerstörter Zahn für eine Krone vorbereitet wird. Hier steht, wann die Ziffer anfällt, was neben ihr geht und warum der mehrschichtige Kompositaufbau umstritten ist.

  • GOZ 2197: Adhäsive Befestigung

    GOZ 2197 vergütet den Mehraufwand, wenn ein Inlay, eine Krone, ein Stift oder ein Aufbau mit Adhäsivtechnik am Zahn befestigt wird. Hier steht, wann die Ziffer anfällt und wo PKV, Beihilfe und Kammern sie unterschiedlich lesen.

  • GOZ 5070: Brückenglied oder Prothesenspanne

    GOZ 5070 vergütet die Verbindung von Ankerkronen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel. Hier steht, wie du Spannen zählst, was dazugehört und wo die Kommentare abweichen.

  • GOZ 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen

    GOZ 2030 vergütet Zusatzschritte wie Separieren, Zahnfleisch verdrängen oder eine starke Papillenblutung stillen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, wie oft die Ziffer gehen kann und wo sie umstritten ist.

  • GOZ 0065: Digitale Abformung (Intraoralscan)

    GOZ 0065 ist die optisch-elektronische Abformung, also der Intraoralscan, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, was in der Gebühr steckt, wie oft sie anfällt und welche Abformungen daneben strittig sind.

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