Abrechnungs-Lexikon · GOZ 2210
GOZ 2210: Vollkrone mit Hohlkehle oder Stufe
Inhalt
Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis
Leistungsbeschreibung nach GOZ
Anlage 1 GOZ, Abschnitt C: Konservierende Leistungen
Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
Punktzahl: 1678 Punkte
| Steigerungsfaktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0-facheinfacher Gebührensatz | 94,37 € |
| 2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig | 217,06 € |
| 3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ | 330,31 € |
Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis
- Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
- Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
- Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.
- Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Verwandte Ziffern
- GOZ 2180: Plastischer Aufbau vor der Krone
GOZ 2180 steht für die Aufbaufüllung, mit der ein stark zerstörter Zahn für eine Krone vorbereitet wird. Hier steht, wann die Ziffer anfällt, was neben ihr geht und warum der mehrschichtige Kompositaufbau umstritten ist.
- GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
GOZ 2197 vergütet den Mehraufwand, wenn ein Inlay, eine Krone, ein Stift oder ein Aufbau mit Adhäsivtechnik am Zahn befestigt wird. Hier steht, wann die Ziffer anfällt und wo PKV, Beihilfe und Kammern sie unterschiedlich lesen.
- GOZ 5070: Brückenglied oder Prothesenspanne
GOZ 5070 vergütet die Verbindung von Ankerkronen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel. Hier steht, wie du Spannen zählst, was dazugehört und wo die Kommentare abweichen.
- GOZ 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
GOZ 2030 vergütet Zusatzschritte wie Separieren, Zahnfleisch verdrängen oder eine starke Papillenblutung stillen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, wie oft die Ziffer gehen kann und wo sie umstritten ist.
- GOZ 0065: Digitale Abformung (Intraoralscan)
GOZ 0065 ist die optisch-elektronische Abformung, also der Intraoralscan, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, was in der Gebühr steckt, wie oft sie anfällt und welche Abformungen daneben strittig sind.
Mehr zur Abrechnung
- BEMA und GOZ: Grundlagen
Aufbau beider Regelwerke, Steigerungsfaktor und Vereinbarungen vor der Behandlung.
- Heil- und Kostenplan und Festzuschuss
Wie Zahnersatz bei gesetzlich Versicherten geplant und bezuschusst wird.
- Weiterbildung zur ZMV
Aufstiegsfortbildung mit Abrechnung, Praxisorganisation und Prüfung vor der Kammer.
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