Abrechnungs-Lexikon · GOZ 5070

GOZ 5070: Brückenglied oder Prothesenspanne

GOZ 5070 vergütet die Verbindung von Ankerkronen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel. Hier steht, wie du Spannen zählst, was dazugehört und wo die Kommentare abweichen.
Stand: 400 Punkte51,74 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt F: Prothetische Leistungen

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

Punktzahl: 400 Punkte

Gebühr für GOZ 5070 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz22,50 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig51,74 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ78,74 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen
  • Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
  • Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 5070 in der Praxis bedeutet

Eine Brücke besteht aus Ankerkronen auf den Pfeilerzähnen und Brückengliedern, die die Lücke füllen. Die GOZ teilt das auf: Jede Ankerkrone hat eine eigene Ziffer (GOZ 5000 bis 5040, je nach Kronenart), und die Verbindung über die Lücke ist GOZ 5070.

Gezählt wird je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel, nicht je fehlendem Zahn. Eine Brücke von 34 auf 36, die den Zahn 35 ersetzt, hat eine Spanne. Eine Brücke von 33 auf 37, die 34, 35 und 36 ersetzt, hat ebenfalls eine Spanne. Fehlen 35 und 45 und werden beide Lücken mit je einer Brücke geschlossen, sind es zwei Spannen.

Laut BZÄK-Kommentar gilt GOZ 5070 für festsitzende und abnehmbare Brücken, verblendet oder unverblendet, und auch für Teilprothesen je Prothesenspanne oder Sattel, selbst wenn die Ankerzähne nicht überkront werden. Die Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle nennt die Ergänzung um „Prothesenspannen“ eine Anpassung an die übliche Praxis. Nachkontrollen und Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang gehören zur Leistung.

Bei gesetzlich Versicherten ist die Brücke Zahnersatz mit Heil- und Kostenplan und Festzuschuss; GOZ 5070 erscheint bei gleichartiger oder andersartiger Versorgung. Mehr dazu im Beitrag zu Heil- und Kostenplan und Festzuschuss.

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Bei Präparation und Abformung: wie bei einer Krone, also Retraktion, Abformung oder Scan (GOZ 0065), Bissregistrierung, Provisorium. Für eine provisorische Brücke im direkten Verfahren gibt es eine eigene Ziffer, GOZ 5140, je Spanne oder Freiendsattel.
  • Pfeilerzähne und Spannen im Zahnschema eindeutig festhalten, zum Beispiel Anker 34 und 36, Brückenglied 35. Daraus ergeben sich die Ankerziffern und die Zahl der Spannen.
  • Bei Steg- oder kombinierten Konstruktionen notieren, was genau die Lücke überbrückt: Steg, Brückenglied auf dem Steg, Prothesensattel.
  • Erschwernisse für einen Faktor über 2,3 vermerken, die der BZÄK-Kommentar beispielhaft nennt: große Spanne, kurze Pfeilerkronen, ungünstige Pfeilerverteilung, schwierige Abformung, zusätzliche Einproben.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

  • Die Ankerkronen werden mit GOZ 5000 bis 5040 berechnet. In ihnen stecken laut Abrechnungsbestimmung Präparation, Relationsbestimmung, Abformung, Einprobe, provisorisches und endgültiges Einsetzen, Nachkontrolle und Korrekturen (Wortlaut oben).
  • Eine Krone neben der Brücke, die nicht direkt mit einem Brückenglied verbunden ist, ist keine Ankerkrone, sondern eine Einzelkrone nach GOZ 2200 bis 2220, etwa GOZ 2210.
  • Geteilte Brücken mit Geschiebe oder Riegel: GOZ 5080 je Verbindungselement, aber nicht neben Teleskopkronen nach GOZ 5040.
  • Bricht die Behandlung ab, gibt es Teilleistungen (GOZ 5050, 5060) nur unter den Voraussetzungen der Abrechnungsbestimmung.
  • Für eine Adhäsiv- oder Klebebrücke mit Retentionsflügeln (etwa eine Marylandbrücke) gelten GOZ 5150 und für weitere Spannen GOZ 5160. Laut BZÄK-Kommentar sind sie nicht neben GOZ 5070 berechnungsfähig. Eine konventionelle Brücke wird durch adhäsives Befestigen nicht zu dieser Konstruktion: Hier bleiben die passenden Ankerziffern und GOZ 5070 maßgeblich. Der BZÄK-Kommentar zu 5150 grenzt insbesondere Teilkronen- oder Inlayanker mit Präparation kaufunktionstragender Flächen von der Klebebrücke ab. Die PKV-Kommentierung rechnet den Präparationsaufwand bei Adhäsivbrücken dagegen in GOZ 5150 ein und schließt GOZ 5010, 5020 und 5070 daneben aus.
  • Für teleskopierende Brücken ohne Sattel haben BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe festgehalten, dass GOZ 5210 nicht zusätzlich zu GOZ 5040 und 5070 berechnet wird (Beratungsforum, Beschluss Nr. 30).

Wo die Auslegung strittig ist

Steg und Brückenglied in derselben Lücke. Wird eine Lücke sowohl mit einem Steg als auch mit einem darauf getragenen Brückenglied oder Prothesensattel versorgt, setzt der BZÄK-Kommentar GOZ 5070 zweimal an. Die PKV-Kommentierung rechnet nur einmal, weil sich der Leistungstext auf die Spanne beziehe, nicht auf die Konstruktion.

Cover-Denture-Prothesen. Die PKV-Kommentierung schließt GOZ 5070 für Prothesenspannen neben GOZ 5220 und 5230 aus, weil diese Prothesen eine durchgehende Basis ohne Sättel haben; sie verweist auf eine Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin. Der BZÄK-Kommentar zu GOZ 5220 unterscheidet nach der Konstruktion: Eine implantatgetragene Deckprothese mit Basisgestaltung und Funktionsrand einer Totalprothese fällt darunter. Bei einer solchen Cover-Denture mit implantatgetragenen Teleskopkronen nach GOZ 5040, die bis zur Okklusionsebene reichen, hält er zusätzlich GOZ 5070 für die Spannen für berechnungsfähig. Das ist keine allgemeine Zusatzberechnung bei jeder Deckprothese. Bei natürlicher Restbezahnung ordnet die BZÄK die Cover-Denture selbst einer Analogberechnung zu, weil GOZ 5220/5230 einen zahnlosen Kiefer voraussetzt.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 2210: Vollkrone mit Hohlkehle oder Stufe

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  • GOZ 2197: Adhäsive Befestigung

    GOZ 2197 vergütet den Mehraufwand, wenn ein Inlay, eine Krone, ein Stift oder ein Aufbau mit Adhäsivtechnik am Zahn befestigt wird. Hier steht, wann die Ziffer anfällt und wo PKV, Beihilfe und Kammern sie unterschiedlich lesen.

  • GOZ 0065: Digitale Abformung (Intraoralscan)

    GOZ 0065 ist die optisch-elektronische Abformung, also der Intraoralscan, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, was in der Gebühr steckt, wie oft sie anfällt und welche Abformungen daneben strittig sind.

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