Abrechnungs-Lexikon · GOZ 2030

GOZ 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen

GOZ 2030 vergütet Zusatzschritte wie Separieren, Zahnfleisch verdrängen oder eine starke Papillenblutung stillen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, wie oft die Ziffer gehen kann und wo sie umstritten ist.
Stand: 65 Punkte8,41 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt C: Konservierende Leistungen

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl: 65 Punkte

Gebühr für GOZ 2030 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz3,66 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig8,41 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ12,80 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 2030 in der Praxis bedeutet

Nicht jede Präparation und nicht jede Füllung läuft glatt. Manchmal muss die Zahnärztin zwei Zähne erst auseinanderdrücken, damit sie an die Kontaktfläche kommt. Oder das Zahnfleisch ragt in die Kavität und muss mit einem Faden oder einer Klammer verdrängt werden. Oder die Papille blutet so stark, dass ohne Blutstillung weder Füllung noch Abformung gelingen. Solche Zusatzschritte nennt die GOZ „besondere Maßnahmen“. Die Beispiele im Leistungstext sind nicht abschließend.

Der BZÄK-Kommentar versteht „Präparieren“ weit: Gemeint ist die Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, also auch das Beschleifen für eine Krone oder das Aufbereiten von Wurzelkanälen. Auch das Darstellen der Präparationsgrenze bei der Abformung, etwa mit Retraktionsfäden, rechnet er dazu. Als Hilfsmittel nennt er Klammern, Keile, getränkte Fäden, Tinkturen, Elektrotom oder Laser.

Typischer Fall aus der Assistenz: Vor der Abformung für eine Krone (GOZ 2210) legst du Retraktionsfäden bereit, die Zahnärztin verdrängt damit das Zahnfleisch, damit die Präparationsgrenze im Abdruck sichtbar wird.

Wie oft GOZ 2030 berechnet werden kann

Die Ziffer gilt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Abrechnungsbestimmung (oben im Wortlaut) erlaubt je Sitzung und Bereich höchstens einmal für das Präparieren und einmal für das Füllen. Laut Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle gilt: Mehrere besondere Maßnahmen nur beim Präparieren ergeben trotzdem nur eine Berechnung, ebenso mehrere nur beim Füllen.

Zwei Beschlüsse des Beratungsforums, in dem BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe gemeinsam entscheiden, präzisieren das:

  • Frontzahnbereich heißt Eckzahn bis Eckzahn. Reicht die Behandlung über den Eckzahn hinaus, wird nach Kieferhälften gerechnet. Frontzahnbereich und Kieferhälfte nebeneinander für dieselbe Region gehen nicht (Beschluss Nr. 23).
  • Werden in allen vier Kieferhälften beim Präparieren und beim Füllen jeweils tatsächlich erforderliche besondere Maßnahmen erbracht, ist GOZ 2030 in einer Sitzung höchstens achtmal berechnungsfähig, viermal im Oberkiefer und viermal im Unterkiefer (Beschluss Nr. 24).

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Retraktionsfäden und Stopfer, Hämostatikum, Keile, Separierring, Elektrotom nach Plan der Behandlerin oder des Behandlers.
  • In der Karteikarte für jede Kieferhälfte oder jeden Frontzahnbereich festhalten, welche besondere Maßnahme gemacht wurde und ob beim Präparieren oder beim Füllen. Ohne diese Trennung lässt sich die zweite Berechnung im selben Bereich nicht begründen.
  • „Übermäßige“ Blutung genau beschreiben. Der BZÄK-Kommentar setzt voraus, dass ohne Blutstillung die Präparation, Füllung oder Abformung nicht möglich wäre.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

  • GOZ 2030 steht neben Füllungen, Aufbauten (GOZ 2180) und Kronen, wenn dort eine besondere Maßnahme nötig war. Für Wurzelkanalbehandlungen sieht das der BZÄK-Kommentar ebenso, die PKV-Kommentierung nicht (siehe unten).
  • Bei den Füllungen ohne Adhäsivtechnik (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110) ist die Matrize Teil des Leistungstexts. Matrize und Verkeilung zur Formung der Füllung sind dort keine besondere Maßnahme; darin stimmen BZÄK- und PKV-Kommentar überein.
  • Eine approximale Schmelzreduktion (Strippen) ist laut BZÄK-Kommentar kein Separieren im Sinne von GOZ 2030, sondern wird analog berechnet.
  • Die PKV-Kommentierung warnt davor, die Höchstzahl zu umgehen, indem eine zweite Maßnahme im selben Schritt über eine chirurgische Ziffer wie GOZ 3070 oder 4080 berechnet wird. Auch eine Papillenblutung gehöre zu GOZ 2030 und nicht zu GOZ 3050.

Wo die Auslegung strittig ist

Formgebungshilfe bei Kompositfüllungen. Der BZÄK-Kommentar berechnet das Anlegen einer Formgebungshilfe bei GOZ 2060 bis 2120 und 2180 zusätzlich mit GOZ 2030, weil der Leistungstext der Kompositfüllungen sie nicht nennt. Die PKV-Kommentierung verweist auf die Begründung der Bundesregierung, nach der die Kompositfüllungen „ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen“ umfassen, und lehnt das ab. Mehr dazu bei GOZ 2080.

Kieferorthopädie. Der BZÄK-Kommentar führt die Eingliederung von Klebebrackets und Bändern (GOZ 6100, 6120) unter den Leistungen, neben denen GOZ 2030 möglich ist. Die PKV-Kommentierung schließt GOZ 2030 dort aus: Der Leistungstext setze das Präparieren oder Füllen von Kavitäten voraus.

Reichweite von „Präparieren“. Die PKV-Kommentierung beschränkt die Ziffer auf Füllungen sowie Kronen und Brücken. Der BZÄK-Kommentar bezieht auch Wurzelkanalaufbereitung und das Umgestalten von Implantataufbauten ein.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

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