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Steigerungsfaktor in der GOZ: Höchstsatz und Begründung für ZFA

Inhalt
Die Rechnung ist vorbereitet, doch hinter dem erhöhten Steigerungsfaktor steht nur „erhöhter Aufwand“. Welche Leistung war aufwendiger? Was war bei dieser Behandlung anders? Diese Fragen lassen sich beim Abrechnen nur beantworten, wenn die Besonderheiten aus der Behandlung dokumentiert sind.
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Beim GOZ-Höchstsatz geht es deshalb auch um die Übergabe zwischen Behandlungszimmer und Verwaltung. Hier erfährst du, wie Gebührenrahmen, Begründung und Dokumentation zusammenhängen. Den Einstieg in die beiden Abrechnungssysteme findest du bei den BEMA- und GOZ-Grundlagen.
Stand: 26. Oktober 2026. Grundlage sind die verlinkten Normtexte. Die Beispiele erläutern die Dokumentationslogik; sie legen keinen Faktor für einen konkreten Behandlungsfall fest.
Gebührenrahmen und Höchstsatz der GOZ
Nach § 5 Abs. 1 und 2 GOZ reicht der allgemeine Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt die Zahnärztin oder der Zahnarzt Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der einzelnen Leistung.
| Faktor | Bedeutung für die Prüfung |
|---|---|
| 1,0 bis unter 2,3 | Ein niedrigerer Satz ist bei unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand anzusetzen. |
| 2,3 | Bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; häufig als Schwellenwert bezeichnet. |
| Über 2,3 bis 3,5 | Bei Bemessung nach § 5 müssen Besonderheiten der gesetzlichen Bemessungskriterien die Überschreitung rechtfertigen. Auf der Rechnung ist eine leistungsbezogene Begründung erforderlich. |
| Über 3,5 | Liegt außerhalb des allgemeinen Gebührenrahmens. Dafür braucht es eine wirksame vorherige Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. |
Eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ ist nicht auf Faktoren über 3,5 beschränkt. Sie ist auch innerhalb des Gebührenrahmens möglich und folgt eigenen Regeln.
Der Höchstsatz von 3,5 ist kein pauschaler Satz für schwierige Behandlungen. Die Bemessung erfolgt für jede Leistung. Umgekehrt ist 2,3 kein Mindestsatz. Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung stecken, dürfen nach § 5 Abs. 2 GOZ nicht erneut zur Erhöhung herangezogen werden.
Die Tabelle betrifft den GOZ-Gebührenrahmen. Davon zu unterscheiden sind GOÄ-Leistungen, die Zahnärztinnen und Zahnärzte über § 6 Abs. 2 GOZ berechnen dürfen. Für die GOÄ-Abschnitte A, E und O gilt ein Rahmen von 1,0 bis 2,5 mit dem Schwellenwert 1,8; dazu gehören etwa Röntgenleistungen aus Abschnitt O. Für Abschnitt M gilt 1,0 bis 1,3, mit dem Schwellenwert 1,15 (§ 5 Abs. 3 und 4 GOÄ). Der Zugriff auf GOÄ-Leistungen bleibt auf die in § 6 Abs. 2 GOZ genannten Bereiche und Nummern begrenzt.
Wie eine abweichende Honorarhöhe vereinbart wird, erklärt der Beitrag zu Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten.
Begründung bei Bemessung nach § 5 GOZ
Bei einem nach § 5 GOZ bemessenen Faktor über 2,3 verlangt § 10 Abs. 3 GOZ eine schriftliche, für die zahlungspflichtige Person verständliche und nachvollziehbare Begründung, die sich auf die einzelne Leistung bezieht. Auf Verlangen muss die Praxis sie näher erläutern.
Für deine Vorprüfung lassen sich daraus folgende Fragen ableiten:
- Welche Besonderheit lag bei genau dieser Leistung vor?
- Wie hat sie die Durchführung erschwert, verlängert oder anderweitig beeinflusst?
- Ist der Zusammenhang auch ohne zahnmedizinisches Fachwissen verständlich?
- Ist das Merkmal schon Teil der Leistungsbeschreibung und damit bei der Bewertung berücksichtigt?
„Schwieriger Fall“ oder „hoher Zeitaufwand“ benennt das Ergebnis, erklärt aber die Ursache nicht. Auch ein Softwarebaustein muss zum tatsächlichen Verlauf passen. Die GOZ enthält keine Liste von Formulierungen, mit denen ein bestimmter Faktor automatisch berechtigt wäre.
Von der Beobachtung zur nachvollziehbaren Erklärung
Ein fiktives Dokumentationsbeispiel: Während einer Behandlung ist die Mundöffnung eingeschränkt. Für die Abrechnung hilft eine bloße Diagnose wenig. Festgehalten werden sollte, welche Leistung dadurch erschwert war und was konkret anders ablief, etwa wiederholte Unterbrechungen oder ein erschwerter Zugang zum behandelten Bereich. Ob das eine Überschreitung rechtfertigt und in welcher Höhe, beurteilt die behandelnde Zahnärztin oder der behandelnde Zahnarzt.
Das Beispiel ist bewusst kein kopierfertiger Rechnungstext. Eine Begründung, die nicht zum Befund und zur Durchführung passt, wird durch eine überzeugende Formulierung nicht richtig.
Was du als ZFA dokumentierst
Die rechtliche Dokumentationspflicht trifft nach § 630f BGB die behandelnde Person. Sie verlangt eine Behandlungsakte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Für die Abrechnung unterstützt du diese Dokumentation nach den Abläufen deiner Praxis und den Angaben des Behandlungsteams.
Eine zweckmäßige Übergabe hält Datum, Leistung und betroffenen Zahn oder Bereich fest. Dazu kommen die beobachtete Besonderheit, ihre konkrete Auswirkung und bei zeitlichem Mehraufwand eine nachvollziehbare Zeitangabe. Diese Angaben dienen als organisatorische Arbeitshilfe anhand der Bemessungskriterien des § 5 GOZ.
Fehlen Angaben, frag beim Behandlungsteam nach. Ergänzungen dürfen keine nachträglich erfundenen Umstände enthalten. Bei Änderungen an der Behandlungsakte müssen der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben (§ 630f Abs. 1 BGB).
Rechnung, Vereinbarung und Erstattung auseinanderhalten
Die Rechnung muss nach § 10 Abs. 2 GOZ unter anderem Leistungsdatum, Gebührennummer und Bezeichnung, die erforderliche Zahnangabe, Betrag und Steigerungssatz enthalten. Bei Bemessung nach § 5 ergänzt die Begründung für einen Faktor über 2,3 diese Angaben.
Für eine abweichende Honorarhöhe, ob oberhalb oder innerhalb des Gebührenrahmens, ist zusätzlich zur Rechnungsstellung eine vorherige Honorarvereinbarung erforderlich. § 2 Abs. 2 GOZ verlangt dafür die persönliche Absprache im Einzelfall und die schriftliche Vereinbarung vor der Leistung. Sie muss auch auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung hinweisen.
Für vereinbarte Honorare enthält § 10 Abs. 3 GOZ eine eigene Regel: Wäre auch ohne Vereinbarung eine Überschreitung des Schwellenwertes gerechtfertigt gewesen, ist diese auf Verlangen schriftlich zu begründen. Eine Vereinbarung macht die Dokumentation der tatsächlichen Behandlung also nicht überflüssig.
Beim Zahnersatz kommt eine weitere Ebene hinzu: Die Höhe eines GOZ-Honorars und der befundbezogene Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse folgen unterschiedlichen Regeln. Dazu passt der Beitrag über Heil- und Kostenplan und Festzuschüsse.
Vor dem Rechnungsversand
Prüfe, ob der Faktor zur dokumentierten Leistung passt und ob die erforderliche Begründung direkt zugeordnet ist. Bei Unklarheiten geht die Rechnung zur fachlichen Klärung zurück. Die ZFA kann fehlende Angaben erkennen und Rückfragen bündeln; die Entscheidung über Bemessung und Begründung bleibt beim zahnärztlichen Behandlungsteam.
Wenn die erbrachte Leistung gar nicht im Gebührenverzeichnis beschrieben ist, geht es um eine andere Frage: die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ. Die Auswahl der Abrechnungsgrundlage geht der Bemessung des Faktors voraus.
Wie sich Punktzahl, Faktor und Betrag bei einzelnen Ziffern konkret auswirken, zeigt das Abrechnungs-Lexikon, etwa für GOZ 2197 oder GOZ 2210.
Hinweis: ohne Gewähr
Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.
Quellen
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Artikel von
Redaktion ZFA mal anders
Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.