Abrechnungs-Lexikon · GOZ 0065

GOZ 0065: Digitale Abformung (Intraoralscan)

GOZ 0065 ist die optisch-elektronische Abformung, also der Intraoralscan, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, was in der Gebühr steckt, wie oft sie anfällt und welche Abformungen daneben strittig sind.
Stand: 80 Punkte10,35 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt A: Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl: 80 Punkte

Gebühr für GOZ 0065 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz4,50 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig10,35 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ15,75 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 0065 in der Praxis bedeutet

Statt mit Löffel und Abformmasse wird der Kiefer mit einem Intraoralscanner erfasst. Aus vielen Einzelaufnahmen entsteht am Bildschirm ein dreidimensionales Modell, mit dem das Labor oder die Praxis eine Krone, ein Inlay oder eine Schiene konstruiert. Diese optisch-elektronische Abformung ist GOZ 0065.

In der Gebühr stecken laut Leistungstext die vorbereitenden Maßnahmen, eine einfache digitale Bissregistrierung und die Archivierung. Vorbereitend ist laut BZÄK-Kommentar zum Beispiel die optische Aufbereitung der Zähne oder Modelle vor dem Scan. Eine darüber hinausgehende Bissregistrierung ist nicht enthalten.

Berechnet wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Wann was gilt, hat das Beratungsforum von BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe festgelegt (Beschluss Nr. 23): Frontzahnbereich heißt Eckzahn bis Eckzahn. Geht der Scan darüber hinaus, wird nach Kieferhälften gerechnet, beides zugleich für dieselbe Region geht nicht. Werden beide Kiefer vollständig gescannt, fällt GOZ 0065 in dieser Sitzung also viermal an.

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Scanner startklar machen, Scanspitze nach Hygieneplan aufbereitet, Patientendaten im Scanprogramm angelegt.
  • Trockenlegung und Retraktion nach Vorgabe; Zahnfleischverdrängung oder Blutstillung beim Darstellen der Präparationsgrenze können eine besondere Maßnahme nach GOZ 2030 sein.
  • Welche Kieferhälften oder Frontzahnbereiche gescannt wurden und zu welchem Zweck, etwa Krone 46 oder Planungsmodell. Diese Angaben entscheiden über Anzahl und Kombinationen.
  • Ob zusätzlich eine gesonderte Bissregistrierung gemacht wurde, zum Beispiel nach GOZ 8010; sie ist nicht in GOZ 0065 enthalten.
  • Erschwernisse für einen Faktor über 2,3 vermerken: Zahnfehlstellung, viel Speichel, schwierige Zuordnung der Kiefer zueinander, motorische Unruhe.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

Laut Abrechnungsbestimmung sind neben GOZ 0065 konventionelle Abformungen für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich ausgeschlossen. Die Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle bezieht das auf dieselbe Sitzung.

GOZ 0065 steht oft neben Leistungen, deren Gebühr die Abformung schon einschließt, etwa neben einer Krone (GOZ 2210). Der BZÄK-Kommentar hält GOZ 0065 dort für zusätzlich berechnungsfähig.

Die computergestützte Auswertung der Scans zur Diagnose oder Planung ist im Leistungstext nicht enthalten. Für die kieferorthopädische Analyse digitaler Modelle haben BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe gemeinsam festgehalten, dass sie eine selbstständige Leistung ist und analog berechnet wird (Beschluss Nr. 53). Die BZÄK empfiehlt dafür keine bestimmte Analogziffer; PKV-Verband und Beihilfe halten GOZ 6010 für angemessen.

Wo die Auslegung strittig ist

Welche Abformungen gelten als „konventionell“? Der BZÄK-Kommentar versteht darunter nur die Abformungen nach GOZ 5170, 5180 und 5190. Situationsmodelle nach GOZ 0050 und 0060 seien neben GOZ 0065 berechnungsfähig, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung an körperlichen Modellen erfolgt, zum Beispiel aus dem 3D-Drucker. Die PKV-Kommentierung schließt GOZ 0050, 0060 und 5170 für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich aus.

Mehrere Scans in einer Sitzung. Der BZÄK-Kommentar hält eine mehrfache Berechnung für dieselbe Region bei unterschiedlicher Indikation für möglich, etwa wenn unterschiedliche klinische Situationen erfasst werden müssen. Die PKV-Kommentierung betont, dass Abformungen, die demselben Zweck dienen, nicht nebeneinander berechnet werden können.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt. Dokumentiere in jedem Fall, was gescannt wurde und wofür.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

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