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Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ: Leitfaden für ZFA

Inhalt
Eine Behandlung ist dokumentiert, aber im Gebührenverzeichnis findest du keine passende Position. Bevor du eine ähnliche Nummer auswählst, muss geklärt sein, ob eine selbstständige, bislang nicht beschriebene Leistung vorliegt. Genau darum geht es bei der Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Mehr zum Hinweis
Für dich als ZFA ist vor allem die Trennung wichtig: Was wurde tatsächlich gemacht, und welche beschriebene Leistung dient nur zur Bewertung? Die Grundbegriffe erklären wir im Artikel BEMA und GOZ für ZFA.
Stand: 26. Oktober 2026. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die folgenden Auslegungshinweise sind getrennt dargestellt. Für den Einzelfall sind Selbstständigkeit und Gleichwertigkeit gesondert zu prüfen.
Wann § 6 Abs. 1 GOZ eine Analogberechnung erlaubt
Nach § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.
Praktisch beginnt die Prüfung deshalb mit der tatsächlichen Leistung. Ist sie bereits beschrieben? Gehört sie zu einer anderen berechneten Leistung? Oder ist sie wirklich eine eigenständige Maßnahme, die im Verzeichnis fehlt?
§ 4 Abs. 2 GOZ schließt die gesonderte Berechnung von Bestandteilen oder besonderen Ausführungen einer anderen berechneten Leistung aus. Auch methodisch notwendige operative Teilschritte dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden, wenn sie in der Zielleistung enthalten und bewertet sind. Eine neue Technik oder ein anderes Gerät begründet daher für sich genommen noch keine selbstständige Analogleistung.
Ein höherer Aufwand bei einer bereits beschriebenen Leistung ist zunächst anhand der gesetzlichen Bemessungskriterien für den Steigerungsfaktor zu beurteilen. Die Analogberechnung ist kein Ausweichweg, weil ein bestehendes Honorar als zu niedrig empfunden wird.
Wie die gleichwertige Leistung ausgewählt wird
Die Auswahl beginnt im GOZ-Verzeichnis. Erst wenn dort auch keine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung enthalten ist, eröffnet § 6 Abs. 1 GOZ den Rückgriff auf die in Absatz 2 genannten Bereiche der GOÄ. Der Normtext gibt damit eine Reihenfolge vor; er öffnet nicht das gesamte ärztliche Gebührenverzeichnis.
Die BZÄK-Stellungnahme zu analogen Leistungen erläutert sinngemäß: Bewertet wird nach Gleichwertigkeit. Der Behandlungsablauf muss nicht identisch sein. Neben der Art der Leistung sind Kosten und Zeitaufwand zu berücksichtigen.
Du kannst dafür Behandlungsunterlagen, den tatsächlichen Aufwand und die vorgeschlagene Vergleichsleistung zusammentragen. Die fachliche Entscheidung trifft die Zahnärztin oder der Zahnarzt. Eine bloße Zuordnung in der Software belegt die Gleichwertigkeit noch nicht.
Wie die Analogberechnung auf der Rechnung erscheint
§ 10 Abs. 4 GOZ verlangt:
- eine für die zahlungspflichtige Person verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung,
- den Hinweis „entsprechend“,
- die Nummer und Bezeichnung der Leistung, die als gleichwertig herangezogen wird.
Als Lesemuster, ohne konkrete Ziffernauswahl: „Beschreibung der tatsächlich erbrachten selbstständigen Leistung – entsprechend GOZ-Nr. …, Bezeichnung der gleichwertigen Leistung“.
Auch bei einem „a“ an der Nummer müssen diese Angaben vollständig auf der Rechnung stehen. § 10 Abs. 4 GOZ schreibt die genannten Inhalte vor, aber keinen bestimmten Buchstabenzusatz. Prüfe deshalb den Ausdruck oder das Rechnungs-PDF, nicht nur den internen Leistungskatalog. Die übrigen Rechnungsangaben nach § 10 Abs. 2 GOZ, etwa Datum, Betrag und Steigerungssatz, kommen hinzu.
Beispiele aus dem Beratungsforum
Das Beratungsforum besteht aus BZÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen. Seine Beschlüsse geben Orientierung für die ausdrücklich behandelten Sachverhalte. Die Einleitung des Forums stellt klar, dass genannte Analogziffern nicht verbindlich sind. Die Auswahl anhand der gesetzlichen Kriterien bleibt erforderlich.
Die folgenden Beispiele sind sinngemäße Zusammenfassungen, keine allgemein verwendbaren Abrechnungsvorlagen:
| Tatsächliche Leistung | Einordnung und Grenze |
|---|---|
| Verschluss einer ungewöhnlich weiten Öffnung an der Wurzelspitze mit MTA | Beschluss 6 behandelt den selbstständigen Verschluss, wenn ohne ihn eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist. Der Beschluss grenzt ihn von der Wurzelfüllung ab und empfiehlt für deren Durchführung eine folgende getrennte Sitzung. |
| Verschluss einer Perforation im Wurzelkanalsystem innerhalb des Parodontiums | Beschluss 7 ordnet den beschriebenen Verschluss als selbstständige, analog zu berechnende Leistung ein. |
| Entfernen eines abgebrochenen Wurzelkanalinstruments aus dem Kanalsystem | Beschluss 8 behandelt die Entfernung als selbstständige, analog berechenbare Leistung. |
Quellen zu den einzelnen Zeilen: Beschluss 6, Beschluss 7, Beschluss 8.
Bei der Bewertungsnummer unterscheiden sich die Rollen: In diesen Beschlüssen legt sich die BZÄK auf keine konkrete Analoggebühr fest. Der PKV-Verband nennt dagegen GOZ 2060 für die beiden Verschlussleistungen und GOZ 2300 für die Instrumentenentfernung als angemessene Vergleichsgebühren. Das sind Empfehlungen für die beschriebenen Sachverhalte, keine neu geschaffenen Leistungsnummern und keine verbindliche Erstattungszusage.
Weitere mögliche Leistungen führt die BZÄK in ihrer Übersicht analoger Leistungen. Auch bei dort genannten Leistungen sind die Selbstständigkeit und die Bewertung im tatsächlichen Fall zu prüfen. Bei abweichenden Auffassungen über Selbstständigkeit, Vergleichsleistung oder Erstattung gehört der Vorgang zur fachlichen Klärung.
Was aus der Behandlung in die Verwaltung gehört
Für die Prüfung brauchst du eine Beschreibung der tatsächlich erbrachten Maßnahme, ihren Anlass und den betroffenen Zahn oder Bereich. Halte nach Vorgabe des Behandlungsteams außerdem fest, wie sie sich von den anderen Leistungen abgrenzen lässt. Angaben zu Zeit, Material und apparativem Aufwand helfen bei der Bewertung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Die Behandlung selbst muss nach § 630f BGB zeitnah dokumentiert werden. Eine erst bei der Rechnungserstellung eingetragene Vergleichsnummer beschreibt noch nicht, was behandelt wurde. Bewahre deshalb die tatsächliche Leistungsbeschreibung und die Entscheidung über die analoge Bewertung nachvollziehbar zusammen auf.
Analogie ist keine Vereinbarung über eine Wunschleistung
Eine nicht im Verzeichnis beschriebene Leistung kann medizinisch notwendig sein. Entscheidend für die Einordnung als Verlangensleistung ist, ob sie über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht. Dann gelten § 1 Abs. 2 GOZ und § 2 Abs. 3 GOZ; die Einzelheiten stehen im Beitrag über Honorar-, Verlangens- und Mehrkostenvereinbarungen.
Auch bei einer privaten Zahnersatzplanung solltest du diese Fragen getrennt bearbeiten. Die analoge Bewertung einer Leistung entscheidet nicht über den gesetzlichen Festzuschuss. Dessen Systematik erklärt der HKP-Leitfaden.
Welche Analogberechnungen bei einzelnen Ziffern strittig sind, etwa beim mehrschichtigen Aufbau, zeigt das Abrechnungs-Lexikon, zum Beispiel bei GOZ 2180.
Hinweis: ohne Gewähr
Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.
Quellen
- § 6 GOZ: Gebühren für andere Leistungen
- § 4 GOZ: Selbstständigkeit und Leistungsbestandteile
- § 10 GOZ: Kennzeichnung auf der Rechnung
- § 1 GOZ: Notwendige Leistungen und Verlangensleistungen
- § 630f BGB: Dokumentation
- Die BZÄK-Quellen und Beschlüsse sind jeweils direkt am zugehörigen Abschnitt verlinkt.
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Artikel von
Redaktion ZFA mal anders
Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.