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Magazin · Praxisarbeit

Individualprophylaxe und Früherkennung abrechnen: IP, FU und FU Pr für ZFA

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 4 Min. LesezeitAktualisiert am 26. Oktober 2026
ZFA zeigt einem Kind und seiner Mutter das Zähneputzen an einem Demonstrationsmodell
Inhalt
  • FU1a–c und FU2: Was seit 2026 gilt
  • Was zu einer Früherkennungsuntersuchung gehört
  • FU Pr im BEMA: Praktische Anleitung zur Mundhygiene
  • FLA: Fluoridlack vor dem Schulalter
  • IP1 bis IP5: Welche Positionen tatsächlich bestehen
  • Kombinationen und Dokumentation prüfen
  • Quellen

Ein Kind kommt zur Vorsorge. Für die Abrechnung brauchst du mehr als den Termintext: das genaue Alter, die bereits erfolgten Untersuchungen und den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang. Bei der praktischen Anleitung der Betreuungsperson zählt zudem, ob sie einzeln erfolgte und eine FU1 dazugehört. Die BEMA-Schreibweise lautet FU Pr; FUPr ist die übliche Suchform dafür. Im Folgenden verwenden wir FU Pr.

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Mehr zum Hinweis

Dieser Leitfaden ordnet Individualprophylaxe und Früherkennung aus Sicht der ZFA ein. Die allgemeinen Regeln findest du bei den BEMA- und GOZ-Grundlagen.

Stand: 26. Oktober 2026. Grundlage sind der BEMA vom 1. Januar 2026 sowie die verlinkten G-BA-Richtlinien. Die Angaben beschreiben die Abrechnungsvoraussetzungen; welche Maßnahmen ein Kind benötigt, entscheidet das zahnärztliche Team.

FU1a–c und FU2: Was seit 2026 gilt

Ältere Unterlagen nennen FU1a, FU1b und FU1c. Diese Bezeichnungen stehen noch im BEMA vom Juli 2025. Im BEMA 2026 bleiben die übergeordneten Gebührennummern FU1 und FU2 erhalten; ihre Untersuchungsintervalle werden als FUZ1 bis FUZ6 ausgewiesen.

FU1 umfasst die frühen Untersuchungen FUZ1–3. FU2 umfasst FUZ4–6, für die nun ebenfalls einzelne Altersfenster festgelegt sind. Die folgende Tabelle gibt die Lebensmonate nach BEMA und §§ 4 und 9 der FU-Richtlinie wieder. Pro Fenster ist jeweils eine Untersuchung vorgesehen.

Aktuelle ZuordnungAltersfensterEinordnung älterer Bezeichnungen
FU1 / FUZ1Vom 6. bis zum vollendeten 9. LebensmonatBisher FU1a
FU1 / FUZ2Vom 10. bis zum vollendeten 20. LebensmonatBisher FU1b
FU1 / FUZ3Vom 21. bis zum vollendeten 33. LebensmonatBisher FU1c
FU2 / FUZ4Vom 34. bis zum vollendeten 48. LebensmonatFU2, nun eigenes Altersfenster
FU2 / FUZ5Vom 49. bis zum vollendeten 60. LebensmonatFU2, nun eigenes Altersfenster
FU2 / FUZ6Vom 61. bis zum vollendeten 72. LebensmonatFU2, nun eigenes Altersfenster

Zwischen Untersuchungen innerhalb der FU1 müssen mindestens vier Monate liegen, innerhalb der FU2 mindestens zwölf Monate. Für den Übergang von FU1 zu FU2 verlangt der BEMA einen Abstand von mindestens vier Monaten. Altersfenster und Mindestabstand sind getrennt zu prüfen: Das Erreichen des nächsten Fensters hebt den Abstand nicht auf.

Ein Lebensmonat ist eine Altersstufe, kein Kalendermonat. Für die Praxisprüfung solltest du deshalb das Geburtsdatum und die bisherigen Leistungsdaten im Programm heranziehen, statt das Alter nur nach Geburtsjahr zu schätzen.

Was zu einer Früherkennungsuntersuchung gehört

FU1 umfasst sinngemäß die Untersuchung der Mundhöhle einschließlich Beratung, Angaben zu Ernährung, Zahnpflege und bisheriger Fluoridierung sowie passende Empfehlungen. Bei FU2 kommt die im BEMA beschriebene Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index hinzu. Beide Leistungen setzen eine Einzeluntersuchung beziehungsweise Einzelunterweisung voraus.

Seit 2026 gehört die Dokumentation im Kinderuntersuchungsheft zum Leistungsumfang, soweit das Heft der Praxis in Papierform oder elektronisch zur Verfügung steht. Die praxisinterne Dokumentation bleibt zusätzlich erforderlich. Die Änderung ist im Beschluss des Bewertungsausschusses zur Früherkennung und im aktuellen BEMA enthalten. Ein fehlendes Heft sollte deshalb nicht mit einer entfallenden Dokumentation in der Behandlungsakte verwechselt werden.

FU Pr im BEMA: Praktische Anleitung zur Mundhygiene

Die Position FU Pr steht für die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind. Nach dem BEMA, FU Pr ist sie nur im Zusammenhang mit FU1 abrechenbar und setzt Einzelunterweisung voraus. Neben FU2 ist sie nicht als zusätzliche Position vorgesehen.

Für die Dokumentation muss erkennbar sein, dass eine praktische Anleitung stattgefunden hat. Der alleinige Vermerk „Mundhygiene besprochen“ lässt die Abgrenzung zur Beratung innerhalb der Früherkennungsuntersuchung offen. Als organisatorische Hilfe kannst du nach Vorgabe der behandelnden Person festhalten, wer angeleitet wurde und was gemeinsam geübt wurde.

FLA: Fluoridlack vor dem Schulalter

FLA ist vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr abrechenbar. Der Anspruch setzt kein erhöhtes Kariesrisiko voraus. Die Leistung umfasst nach dem BEMA auch das Entfernen sichtbarer weicher Beläge und die relative Trockenlegung der Zähne.

Quelle: BEMA FLA sowie FU-Richtlinie, §§ 6 und 10. Die FU-Richtlinie verlangt bei den älteren Kindern die Abstimmung mit Fluoridierungsanwendungen der Gruppenprophylaxe. Die konkrete Durchführung und Indikation gehören in die zahnärztliche Planung.

„Zweimal je Kalenderhalbjahr“ ist eine Häufigkeitsgrenze. Einen festen Monatsabstand schreibt der BEMA für FLA nicht vor.

IP1 bis IP5: Welche Positionen tatsächlich bestehen

Der allgemeine Anspruch auf Individualprophylaxe betrifft Versicherte ab dem 6. Geburtstag bis vor dem 18. Geburtstag. Die aktuelle Leistungsfolge lautet IP1, IP2, IP4 und IP5. Eine eigenständige IP3 steht nicht im aktuellen BEMA. Die verbreitete Kurzform „IP1–IP5“ darf deshalb nicht als Liste von fünf abrechenbaren Positionen gelesen werden.

Grundlage: BEMA, IP1–IP5 und G-BA-Individualprophylaxe-Richtlinie. Die Tabelle fasst die Leistungsinhalte sinngemäß zusammen.

PositionWas sie umfasstHäufigkeit und Besonderheiten
IP1Mundhygienestatus mit Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands, geeigneten Indizes und Plaque-Retentionsstellen.Einmal je Kalenderhalbjahr; einmal gewählten Index beibehalten.
IP2Individuelle Mundgesundheitsaufklärung mit Motivation und praktischer Übung.Einmal je Kalenderhalbjahr; Einzelunterweisung erforderlich. Innerhalb von drei Jahren sind alle beschriebenen Leistungsbestandteile mindestens einmal zu erbringen.
IP4Lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung, einschließlich Entfernung weicher Beläge und Trockenlegung.Grundsätzlich einmal je Kalenderhalbjahr; bei hohem Kariesrisiko zweimal je Kalenderhalbjahr im dafür zugelassenen Altersbereich.
IP5Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtendem Kunststoff.Je Zahn; keine pauschale Halbjahresleistung. Material, Entfernung weicher Beläge und Trockenlegung sind enthalten.

Altersausnahmen bei IP4 und IP5

Nach IP1, Abrechnungsbestimmung 2 Satz 2, können IP4 und IP5 für Versicherte außerhalb der allgemeinen Altersgrenze nur abgerechnet werden, soweit dies in den Abrechnungsbestimmungen ausdrücklich vereinbart ist. Gemeint ist eine dort geregelte Ausnahme.

Bei IP4 bleibt eine Wortlautdifferenz: Die Sonderbestimmung für hohes Kariesrisiko nennt „ab dem 6. Lebensjahr“, also sprachlich ab dem 5. Geburtstag. Die allgemeine IP-Regel und die IP-Richtlinie knüpfen dagegen an das vollendete 6. Lebensjahr, also den 6. Geburtstag, an. Diese unterschiedliche Formulierung lassen wir hier offen und leiten daraus keine Abrechnungsempfehlung ab. Die Anwendung ist mit der zuständigen KZV zu klären. Ob ein hohes Kariesrisiko vorliegt, beurteilt die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

IP5 ist außerdem schon vor Vollendung des 6. Lebensjahres möglich, wenn die ersten bleibenden Molaren durchbrechen. Die Ausnahme betrifft die Versiegelung dieser Zähne, nicht das gesamte IP-Programm. Eine Versiegelung nach IP5 setzt kariesfreie Fissuren und Grübchen voraus; die Position ist keine Füllungsleistung.

Quellen: BEMA IP1, Abrechnungsbestimmung 2, IP4, Abrechnungsbestimmung 3, und IP5, Abrechnungsbestimmung 2. Die IP-Richtlinie, Abschnitt C erläutert zusätzlich die frühe Versiegelung durchgebrochener erster Molaren.

Kombinationen und Dokumentation prüfen

Neben FU1 oder FU2 ist Nr. 01 im selben Kalenderhalbjahr nicht abrechnungsfähig. Im folgenden Kalenderhalbjahr ist zusätzlich ein Mindestabstand von vier Monaten zur FU zu beachten. Ä1 ist im Zusammenhang mit FU1 oder FU2 ausgeschlossen. Diese Regeln stehen unmittelbar bei den FU-Leistungen im BEMA.

Bei IP4 und IP5 ist die Entfernung weicher Beläge enthalten. Für die Entfernung harter Beläge verweisen die jeweiligen Bestimmungen auf Nr. 107; deren eigene Voraussetzungen sind zusätzlich zu prüfen. Daraus folgt keine pauschale Berechtigung, sie bei jedem Prophylaxetermin hinzuzufügen.

Für die Leistungsprüfung brauchst du die passenden Altersdaten und Termine, den dokumentierten Befund und die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Bei IP1 gehören Index und Messwerte in die Akte, bei IP2 Inhalt und Umfang der Unterweisung, bei IP5 die behandelten Zähne. Die IP-Richtlinie, insbesondere Nummern 8, 10 und 14, beschreibt die Befund- und Dokumentationsgrundlage.

Die Terminbezeichnung „Prophylaxe“ allein reicht für die Abrechnung nicht. Das gilt auch bei Erwachsenen: Die UPT innerhalb der PAR-Strecke hat andere Inhalte und Abstände. Wie regelmäßige Untersuchungen später beim Zahnersatzbonus berücksichtigt werden, erklärt der Beitrag zu Heil- und Kostenplan und Festzuschüssen.

Wie die Assistenz in der Kinderzahnheilkunde aussieht und welche Fortbildungen es dafür gibt, erklärt der Beitrag Kinder- und Jugendzahnheilkunde.

Hinweis: ohne Gewähr

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Quellen

  • KZBV: BEMA, Stand 1. Januar 2026, insbesondere IP1–IP5, FU1, FU Pr, FU2 und FLA
  • G-BA: Früherkennungs-Richtlinie, in Kraft seit 1. Januar 2026
  • G-BA: Individualprophylaxe-Richtlinie
  • Bewertungsausschuss: Änderungen bei FU1 und FU2 zum 1. Januar 2026
  • BEMA Juli 2025: nur zum Vergleich der früheren Bezeichnungen FU1a–c

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Redaktion ZFA mal anders - Bild

Artikel von

Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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  • FU1a–c und FU2: Was seit 2026 gilt
  • Was zu einer Früherkennungsuntersuchung gehört
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