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Magazin · Praxisarbeit

Vereinbarungen nach § 2 GOZ und Mehrkosten: Was ZFA prüfen

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 4 Min. LesezeitAktualisiert am 26. Oktober 2026
ZFA erklärt einem Patienten die vorbereiteten Unterlagen am Beratungstisch einer Zahnarztpraxis
Inhalt
  • Welche Vereinbarung passt zu welcher Situation?
  • Abweichende Honorarhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
  • Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ
  • Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen
  • Schriftform: Was du am Dokument prüfst
  • Wenn vor der Behandlung etwas fehlt
  • Quellen

Die Behandlung soll beginnen, am Empfang liegt ein unterschriebenes Formular. Aber ist es das richtige? Eine Vereinbarung über die Honorarhöhe erfüllt eine andere Aufgabe als ein Plan für medizinisch nicht notwendige Leistungen. Bei Mehrkosten für eine Füllung kommt wiederum die gesetzliche Kassenleistung ins Spiel.

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Mehr zum Hinweis

Für deine Prüfung zählt deshalb zuerst der Anlass der Vereinbarung. Die BEMA- und GOZ-Grundlagen erklären, welches Abrechnungssystem gilt; hier geht es um die schriftlichen Absprachen davor.

Stand: 26. Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Anforderungen für die Praxisorganisation. Er ist keine Formularvorlage und keine rechtliche Prüfung einer konkreten Vereinbarung.

Welche Vereinbarung passt zu welcher Situation?

AnlassGrundlageWas vor der Leistung vorliegen muss
Abweichende Honorarhöhe§ 2 Abs. 1 und 2 GOZNach persönlicher Absprache im Einzelfall schriftlich vereinbarte Gebührenhöhe mit den vorgeschriebenen Angaben.
Leistung über das medizinisch notwendige Maß hinaus§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 GOZSchriftlicher Heil- und Kostenplan zu Leistungen und Vergütung auf Verlangen.
Aufwendigere Füllungsversorgung bei gesetzlich Versicherten§ 28 Abs. 2 SGB VSchriftliche Mehrkostenvereinbarung vor Behandlungsbeginn; die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung bleibt Kassenleistung.

Quellen: § 1 GOZ, § 2 GOZ und § 28 Abs. 2 SGB V. Die Tabelle zeigt unterschiedliche Regelungszwecke. In einem Behandlungsfall können mehrere Fragen zusammenkommen; beachte dabei die jeweiligen Form- und Inhaltsvorgaben.

Abweichende Honorarhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

§ 2 Abs. 1 GOZ erlaubt, eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren. Eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert dürfen die Parteien dabei nicht festlegen. Die Vorschrift ist insbesondere relevant, wenn ein Honorar oberhalb des allgemeinen GOZ-Höchstsatzes von 3,5 vereinbart werden soll.

Absatz 2 verlangt die persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Zahnärztin oder Zahnarzt und zahlungspflichtiger Person. Die schriftliche Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung geschlossen werden. Sie enthält:

  • Nummer und Bezeichnung der Leistung,
  • den vereinbarten Steigerungssatz,
  • den daraus folgenden Betrag,
  • den Hinweis, dass Erstattungsstellen die Vergütung möglicherweise nicht vollständig erstatten.

Weitere Erklärungen darf dieses Dokument nach § 2 Abs. 2 GOZ nicht enthalten. Eine Einwilligung in andere Vorgänge oder zusätzliche Vertragsbedingungen gehören deshalb nicht in die Honorarvereinbarung. Die zahlungspflichtige Person erhält einen Abdruck.

Du kannst die Unterlagen vorbereiten, Pflichtfelder prüfen und die Aushändigung organisieren. Die persönliche Absprache führt die Zahnärztin oder der Zahnarzt. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nach § 2 Abs. 1 GOZ nicht vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.

Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ

Hier geht es um den Umfang der Versorgung: Leistungen über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinaus dürfen nach § 1 Abs. 2 GOZ nur auf Verlangen der zahlungspflichtigen Person berechnet werden.

Nach § 2 Abs. 3 GOZ sind diese Leistungen und ihre Vergütung in einem schriftlichen Heil- und Kostenplan zu vereinbaren. Er muss vor der Leistung erstellt sein und die einzelnen Leistungen, ihre Vergütungen sowie folgende Hinweise enthalten: Es handelt sich um Leistungen auf Verlangen, und eine Erstattung ist möglicherweise nicht gewährleistet.

Dass eine Versicherung eine Leistung nicht erstattet, beweist für sich genommen keine fehlende medizinische Notwendigkeit. Ebenso wenig wird eine Leistung dadurch zur Verlangensleistung, dass sie analog berechnet wird. § 2 Abs. 3 GOZ lässt die Analogberechnung ausdrücklich unberührt.

Auf der späteren Rechnung müssen Verlangensleistungen nach § 10 Abs. 3 GOZ als solche bezeichnet werden. Für die ZFA heißt das: Die Kennzeichnung muss vom Plan bis in die Rechnung nachvollziehbar bleiben.

Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen

Wählt eine gesetzlich versicherte Person bei einer Zahnfüllung eine Versorgung über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus, trägt sie nach § 28 Abs. 2 SGB V die Mehrkosten. Die Kasse übernimmt weiterhin die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung. Vor Behandlungsbeginn ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Praxis und versicherter Person zu treffen.

Was zur Kassenleistung gehört, konkretisiert BEMA 2026, Nr. 13, Abrechnungsbestimmung 1: im Frontzahnbereich adhäsiv befestigte Füllungen, im Seitenzahnbereich selbstadhäsive Materialien und im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite. Darüber hinaus gehen Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, sonstige adhäsiv befestigte Seitenzahnfüllungen sowie Einlagefüllungen (Inlays) und Goldhämmerfüllungen. Wer eine solche Versorgung wählt, trägt die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 SGB V auf Grundlage der vorherigen schriftlichen Mehrkostenvereinbarung.

Bei der Vorbereitung müssen die geplante Versorgung, die anzurechnende Kassenleistung und der verbleibende Eigenanteil erkennbar sein. Die BEMA-Nr. 13 unterscheidet zudem nach dem Umfang, etwa die einflächige Füllung als 13a und die zweiflächige als 13b.

Eine ausdrückliche Grenze steht bereits im Gesetz: Die Mehrkostenregelung gilt nicht beim Austausch intakter plastischer Füllungen. Diesen Fall darfst du daher nicht mit der üblichen Mehrkostenvereinbarung für eine notwendige Füllungsversorgung gleichsetzen.

Mehrkosten für Füllungen und Mehrkosten beim Zahnersatz folgen außerdem unterschiedlichen Vorschriften. Beim Zahnersatz ist die Einordnung in Regelversorgung, gleichartige oder andersartige Versorgung entscheidend. Dafür gibt es den Leitfaden zu HKP und Festzuschüssen.

Schriftform: Was du am Dokument prüfst

Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform verlangt § 126 BGB grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Bei Verträgen unterschreiben die Parteien dieselbe Urkunde; möglich sind auch gleichlautende Ausfertigungen, bei denen jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Ein Häkchen im Praxisprogramm dokumentiert allein noch keine solche Vereinbarung. Das gilt auch für ein bloß versandtes PDF. Soll die Schriftform elektronisch ersetzt werden, sind § 126 Abs. 3 und § 126a BGB zu beachten: Die elektronische Form verlangt unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur; bei einem Vertrag müssen beide Parteien ein gleichlautendes Dokument entsprechend signieren. Ob das eingesetzte Verfahren sämtliche Anforderungen im konkreten Fall erfüllt, muss die Praxis vor seiner Nutzung klären.

Für deine Arbeitskontrolle empfiehlt sich ein Blick auf den abgeschlossenen Inhalt, die beteiligten Parteien, die erforderlichen Unterschriften und den Zeitpunkt vor der Behandlung. Bei einer Honorarvereinbarung gehört außerdem die ausgehändigte Abschrift dazu. Maßgeblich ist der tatsächliche Abschluss vor der Behandlung; Datumsfelder dokumentieren diesen Zeitpunkt.

Wenn vor der Behandlung etwas fehlt

Fehlende Pflichtangaben gehören zur Klärung an die verantwortliche Zahnärztin oder den verantwortlichen Zahnarzt. Ein späterer Eintrag macht aus einer nachträglichen Unterschrift keine vorherige Vereinbarung. Für Notfall- und akute Schmerzbehandlungen bleibt das gesetzliche Verbot bestehen, sie von einer abweichenden Honorarvereinbarung abhängig zu machen.

Hilfreich ist eine eindeutige Übergabe im Team: Welche Versorgung ist besprochen, welche Vereinbarung gehört dazu, und wo ist die abgeschlossene Fassung abgelegt?

Welche Kompositfüllung nach GOZ berechnet wird, erklären die Lexikonseiten zu GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120.

Hinweis: ohne Gewähr

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Quellen

  • § 1 GOZ: Leistungsumfang und § 2 GOZ: Vereinbarungen
  • § 10 GOZ: Kennzeichnung von Verlangensleistungen
  • § 28 Abs. 2 SGB V: Mehrkosten bei Füllungen
  • KZBV: BEMA, Stand 1. Januar 2026, Nr. 13
  • § 126 BGB: Schriftform und § 126a BGB: elektronische Form

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Redaktion ZFA mal anders - Bild

Artikel von

Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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Inhalt

  • Welche Vereinbarung passt zu welcher Situation?
  • Abweichende Honorarhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
  • Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ
  • Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen
  • Schriftform: Was du am Dokument prüfst
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