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Magazin · Praxisarbeit

PAR-Behandlungsstrecke abrechnen: BEMA und Fristen für ZFA

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 4 Min. LesezeitAktualisiert am 26. Oktober 2026
ZFA gleicht parodontale Befundunterlagen mit der Darstellung am Computer an einem Verwaltungsplatz ab
Inhalt
  • PAR-Abrechnung: Welche Position gehört zu welchem Schritt?
  • Vor der Therapie: Befunde und Genehmigung
  • Von ATG und MHU zur ersten Befundevaluation
  • UPTa bis UPTg auseinanderhalten
  • Aktuelle UPT-Abstände und Höchsthäufigkeiten
  • Ausschlüsse, die du vor der Abrechnung prüfst
  • Eine brauchbare Übergabe für die nächste Sitzung
  • Quellen

Ein PAR-Termin steht im Kalender. Für die Abrechnung reicht diese Bezeichnung nicht: Handelt es sich um die antiinfektiöse Therapie, eine Befundevaluation oder eine Leistung innerhalb der UPT? Erst der dokumentierte Behandlungsschritt zeigt, welche BEMA-Leistung zu prüfen ist.

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Mehr zum Hinweis

Die PAR-Behandlungsstrecke verbindet Befunderhebung, Therapie und Nachsorge. Als ZFA hältst du die Übergänge zwischen diesen Schritten organisatorisch zusammen. Die BEMA- und GOZ-Grundlagen erklären das Abrechnungssystem; hier geht es um den Ablauf der regulären systematischen PAR-Behandlung.

Stand: 26. Oktober 2026. Grundlage sind der BEMA vom 1. Januar 2026 und die seit 1. Juli 2025 geltende Fassung der PAR-Richtlinie. Die ursprüngliche Richtlinie trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Darstellung ist eine Orientierung für die Abrechnung, keine Therapieentscheidung oder Einzelfallempfehlung.

PAR-Abrechnung: Welche Position gehört zu welchem Schritt?

Die Bezeichnungen folgen dem BEMA, Teil 4; die Erläuterungen sind sinngemäß zusammengefasst. Abgerechnet werden kann eine Leistung nur, wenn ihr Leistungsinhalt vollständig erbracht ist (BEMA, Allgemeine Bestimmungen Nr. 2).

BEMABezeichnungWorauf du bei der Zuordnung achtest
4Befunderhebung und Erstellen eines ParodontalstatusAusgangsbefund und Planung der systematischen Behandlung. Nicht mit dem Screening nach Nr. 04 verwechseln.
ATGParodontologisches Aufklärungs- und TherapiegesprächBefund, Diagnose, mögliche Alternativen, Risikofaktoren und weitere Therapie einschließlich UPT werden besprochen.
MHUPatientenindividuelle MundhygieneunterweisungIm zeitlichen Zusammenhang mit der AIT; umfasst auch Plaqueanfärbung, Gingivabeurteilung und praktische Anleitung.
AITa / AITbAntiinfektiöse TherapieGeschlossenes Vorgehen; a je behandeltem einwurzeligen, b je behandeltem mehrwurzeligen Zahn.
BEVa / BEVbBefundevaluationa nach AIT, b nach CPT. Der neue Befund wird mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen.
CPTa / CPTbChirurgische TherapieOffenes Vorgehen nach vorausgegangener AIT und entsprechender Indikationsprüfung; a je einwurzeligem, b je mehrwurzeligem behandeltem Zahn.
UPTa–gUnterstützende ParodontitistherapieUnterschiedliche Nachsorgeleistungen mit eigenen Inhalten und Abrechnungsbedingungen.

Die BEMA-Nr. 04 ist die Erhebung des Parodontalen Screening-Index. Der Parodontalstatus nach Nr. 4 ist eine gesonderte Leistung. Während einer systematischen PAR-Behandlung ist Nr. 04 nicht abrechnungsfähig (BEMA, Nr. 04).

Vor der Therapie: Befunde und Genehmigung

Nach § 5 PAR-Richtlinie benötigt die systematische Parodontitistherapie die vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Auch eine spätere UPT-Verlängerung ist vorher genehmigungspflichtig. Der Antrag wird mit dem vereinbarten Datensatz übermittelt; die Kasse kann eine Begutachtung veranlassen.

Zu den Ausgangsunterlagen gehören Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation. § 3 der Richtlinie nennt insbesondere Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen je Zahn, davon eine mesioapproximal und eine distoapproximal. Hinzu kommen unter anderem Lockerung, Furkationsbefall und parodontitisbedingter Zahnverlust. Der Röntgenbefund beruht auf aktuellen, in der Regel höchstens zwölf Monate alten auswertbaren Aufnahmen; die rechtfertigende Indikation bleibt erforderlich.

Stadium und Grad erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Für die spätere UPT-Frequenz ist der dokumentierte Grad A, B oder C maßgeblich. Übertrage deshalb keine Nachsorgeintervalle allein aus dem Stadium. Die Richtlinie unterscheidet beim Grading eine langsame, moderate oder rasche Progressionsrate (§ 4).

Von ATG und MHU zur ersten Befundevaluation

ATG und MHU sind eigene Leistungen. Im ATG werden auch Therapiealternativen und die gemeinsame Entscheidung über das weitere Vorgehen besprochen. Bei der MHU geht es um die individuelle Mundhygiene mit praktischer Übung geeigneter Hilfsmittel. Ein bloß ausgehändigtes Merkblatt bildet diesen Leistungsumfang nicht ab.

Die AIT umfasst im geschlossenen Vorgehen die Entfernung der in der Leistungsbeschreibung genannten supra- und subgingivalen Beläge bei Taschen mit mindestens 4 mm Sondierungstiefe. Sie sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden. Das ist eine Soll-Vorgabe, keine hieraus abzuleitende pauschale Ausschlussfrist (§ 9 PAR-Richtlinie; BEMA AIT).

Für die Terminplanung sind folgende Bezugspunkte entscheidend:

SchrittZeitlicher Bezug
BEVaGrundsätzlich drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT.
Gegebenenfalls CPTNach AIT und Befundevaluation, wenn ein offenes Vorgehen zahnmedizinisch angezeigt ist.
BEVbGrundsätzlich drei bis sechs Monate nach Abschluss der CPT.
Beginn der UPTSoll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen beziehungsweise offenen Vorgehens erfolgen.

Quellen: PAR-Richtlinie, §§ 11–13 und BEMA BEV/CPT.

Die CPT kann bei verbliebenen Sondierungstiefen von mindestens 6 mm angezeigt sein. Die Entscheidung trifft die Zahnärztin oder der Zahnarzt nach Erörterung mit der versicherten Person; im Frontzahnbereich ist die Indikation aus ästhetischen Gründen besonders streng. Ein beschlossenes offenes Vorgehen wird der Krankenkasse zur Kenntnis gegeben (§ 12 PAR-Richtlinie).

UPTa bis UPTg auseinanderhalten

Ein UPT-Termin ist kein festes Paket, bei dem automatisch alle Positionen berechnet werden. Die BEMA-Bestimmungen zur UPT unterscheiden:

PositionInhalt, sinngemäß
UPTaKontrolle der Mundhygiene.
UPTbErneute Mundhygieneunterweisung, soweit erforderlich.
UPTcReinigung aller Zähne von supra- und gingival anhaftenden Biofilmen und Belägen; Berechnung je Zahn.
UPTdMessung der Sondierungstiefen und des Sondierungsblutens nach den besonderen Frequenzregeln.
UPTeSubgingivale Instrumentierung je einwurzeligem Zahn an den dafür qualifizierenden Stellen.
UPTfEntsprechende Instrumentierung je mehrwurzeligem Zahn.
UPTgUntersuchung des Parodontalzustands mit dokumentiertem Befundvergleich und Erläuterung des weiteren Vorgehens.

Für UPTe und UPTf qualifizieren Stellen mit mindestens 4 mm und Sondierungsbluten sowie alle Stellen mit mindestens 5 mm, auch ohne Sondierungsbluten. Prüfe diese Voraussetzungen für die jeweils zu behandelnden Stellen.

Aktuelle UPT-Abstände und Höchsthäufigkeiten

Der reguläre UPT-Zeitraum umfasst zwei Jahre ab dem Tag der ersten UPT-Leistung. Für UPTa, b, c, e und f gelten innerhalb dieses Zeitraums die folgenden Grenzen. Der Abstand bezieht sich auf die zuletzt erbrachte identische UPT-Leistung, nicht pauschal auf irgendeinen PAR-Termin.

GradHäufigkeit je genannter Leistung im regulären UPT-ZeitraumMindestabstand
ABis zu zweimalZehn Monate
BBis zu viermalFünf Monate
CBis zu sechsmalDrei Monate

Quelle: § 13 Abs. 3 PAR-Richtlinie und BEMA UPT, Abrechnungsbestimmung 1.

Die seit Juli 2025 geltende Regelung ist keine starre Zuordnung zu Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial. Sowohl Mindestabstände als auch Höchsthäufigkeiten müssen passen.

Für UPTd und UPTg gelten zusätzliche Regeln

Bei Grad B ist UPTd im regulären Zeitraum zweimal vorgesehen: erstmals frühestens fünf Monate nach der ersten UPT-Leistung, anschließend frühestens fünf Monate nach der letzten UPTd oder UPTg. Bei Grad C ist UPTd viermal möglich; dieselben Bezugspunkte gelten mit drei Monaten Mindestabstand. Für Grad A sieht diese Bestimmung keine UPTd vor.

UPTg ist einmal möglich, frühestens zehn Monate nach der ersten UPT-Leistung. Zusätzlich muss bei Grad B ein Abstand von fünf Monaten, bei Grad C von drei Monaten zur letzten UPTd eingehalten werden. Grundlage ist BEMA UPT, Abrechnungsbestimmung 2, in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 PAR-Richtlinie.

Verlängerung nur mit vorheriger Genehmigung

Eine zahnmedizinisch erforderliche Verlängerung muss vorher genehmigt werden und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Auch im Verlängerungszeitraum gelten die Mindestabstände. Bei den ersten Leistungen dort zählen die zuletzt im regulären Zeitraum erbrachten identischen Leistungen als Bezugspunkt (§ 13 Abs. 4 PAR-Richtlinie; BEMA UPT, Abrechnungsbestimmung 3).

Ausschlüsse, die du vor der Abrechnung prüfst

Nach dem BEMA ist Ä1 in derselben Sitzung nicht neben ATG, MHU, BEV oder UPTb abrechenbar. Bei AIT, CPT und UPTc sind die jeweils während oder unmittelbar danach erbrachten Leistungen nach 105, 107 und 107a bereits abgegolten. Die AIT umfasst außerdem Gingivektomie oder Gingivoplastik.

Das sind ausgewählte, für die Strecke relevante Ausschlüsse aus den jeweiligen BEMA-Bestimmungen. Weitere Leistungen und Kombinationen sind anhand ihrer eigenen Bestimmungen zu prüfen.

Eine brauchbare Übergabe für die nächste Sitzung

Halte den Abschluss von AIT und gegebenenfalls CPT sowie den ersten UPT-Tag eindeutig fest. Für den Recall braucht die Verwaltung außerdem Grad, bisher erbrachte UPT-Leistungen und ihre jeweiligen Daten. Die bloße Notiz „UPT erledigt“ lässt offen, welcher Inhalt tatsächlich erbracht wurde.

Bei Befundkontrollen müssen die klinischen Angaben aus der Behandlung übernommen werden. Ob eine Instrumentierung oder ein chirurgisches Vorgehen erforderlich ist, entscheidet das zahnärztliche Team. Du unterstützt die Termin- und Leistungsprüfung anhand dieser Entscheidung.

Die PAR-Genehmigung gehört zu dieser Behandlungsstrecke. Für Zahnersatz gelten eigene Planungsschritte, die im HKP- und Festzuschuss-Leitfaden beschrieben sind. Für Vorsorge bei Kindern gelten wiederum die Regeln zur Individualprophylaxe und Früherkennung.

Welche Aufgaben du in der PAR-Behandlung selbst übernimmst und welche Fortbildungen es dafür gibt, erklärt der Beitrag Parodontologie-Assistenz und UPT.

Hinweis: ohne Gewähr

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Quellen

  • G-BA: PAR-Richtlinie, Fassung mit Änderungen zum 1. Juli 2025
  • KZBV: BEMA, Stand 1. Januar 2026; Nr. 04 und Teil 4
  • KZBV: Einordnung der PAR-Richtlinie

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Redaktion ZFA mal anders - Bild

Artikel von

Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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