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Magazin · Praxisarbeit

Hygieneplan und Aufbereitung in der Zahnarztpraxis: Grundlagen für ZFA

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 4 Min. Lesezeit26. Oktober 2026
Behandschuhte Hände legen verpackte Instrumente in einen Dampfsterilisator im Aufbereitungsraum
Inhalt
  • Welche Regeln hinter dem Hygieneplan stehen
  • Was im Hygieneplan steht
  • Risikoeinstufung der Instrumente
  • Die Aufbereitung Schritt für Schritt
  • Wer aufbereiten darf
  • Baulich und organisatorisch
  • Mehr zum Thema Hygiene
  • Quellen

In vielen Praxen ist der Aufbereitungsraum der erste Arbeitsplatz, an dem Azubis selbstständig arbeiten. Gleichzeitig ist er einer der Bereiche, die bei einer Praxisbegehung besonders genau angeschaut werden. Hier entscheidet sich, ob ein Instrument sicher wieder am Patienten eingesetzt werden kann.

Grundlage dafür ist der Hygieneplan deiner Praxis. Dieser Beitrag erklärt, was darin steht, welche Regeln dahinterstehen und wie die Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis abläuft. Verbindlich für deine Arbeit ist immer der Hygieneplan deiner eigenen Praxis. Er ist auf ihre Geräte, ihr Behandlungsspektrum und ihre Abläufe zugeschnitten.

Welche Regeln hinter dem Hygieneplan stehen

Hygiene in der Zahnarztpraxis ist in mehreren Regelwerken geregelt. Die wichtigsten für deinen Alltag:

RegelwerkWorum es geht
Biostoffverordnung und TRBA 250Schutz der Beschäftigten vor Infektionen; Grundlage für Hygieneplan, Betriebsanweisung und Unterweisung
Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 23Zahnarztpraxen müssen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Infektionen verhüten. Die Länder können per Verordnung einen Hygieneplan für Zahnarztpraxen mit invasiven Eingriffen vorschreiben
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), § 8Aufbereitung mit geeigneten validierten Verfahren unter Beachtung der Herstellerangaben
KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (2012)Wer sie beachtet, für den wird eine ordnungsgemäße Aufbereitung vermutet (§ 8 Abs. 2 MPBetreibV)
DAHZ-Hygieneleitfaden und Musterhygieneplan von BZÄK und DAHZKonkretisierung für die Zahnmedizin

Die KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde“ von 2006 steht nach Angaben des DAHZ im Archiv des Robert Koch-Instituts und wird nicht mehr aktualisiert. Für zahnmedizinische Fragen verweist das RKI auf die Bundeszahnärztekammer und die Fachgesellschaften. Deshalb arbeiten die meisten Praxen mit dem Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ). Die 17. Ausgabe ist 2026 erschienen.

Verantwortlich für die Hygiene ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber. Laut DAHZ-Hygieneleitfaden muss sie oder er einen Hygieneplan mit internen Arbeitsanweisungen festlegen und die Beschäftigten bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben und neuen Verfahren anhand des Plans unterweisen. Die Unterweisung wird in der Regel jährlich wiederholt und dokumentiert.

Was im Hygieneplan steht

Die Bundeszahnärztekammer und der DAHZ stellen einen Musterhygieneplan bereit. Er ist ausdrücklich ein Rahmen und muss an die eigene Praxis angepasst werden. Eine kieferorthopädische Praxis braucht andere Inhalte als eine chirurgisch ausgerichtete.

Der Musterplan ist als Tabelle aufgebaut. Für jeden Bereich steht dort:

  • was behandelt wird, zum Beispiel Hände, Flächen oder eine Instrumentengruppe,
  • wie es behandelt wird, etwa reinigen, desinfizieren, sterilisieren,
  • womit, also mit welchem Mittel oder Gerät,
  • wann, zum Beispiel vor jeder Behandlung oder bei Arbeitsende,
  • wer zuständig ist.

Typische Bereiche sind Händehygiene, persönliche Schutzausrüstung, Flächen und Einrichtungsgegenstände, die Aufbereitung der Medizinprodukte nach Risikogruppen, Sterilisation, Abformungen und zahntechnische Werkstücke, Absauganlage, Praxiswäsche und Abfall.

Für dich heißt das: Lies den Plan deiner Praxis vollständig, bevor du im Aufbereitungsraum allein arbeitest. Wenn eine Anweisung unklar ist oder nicht zu den vorhandenen Geräten passt, sprich die Praxisleitung oder die für Hygiene beauftragte Person an.

Risikoeinstufung der Instrumente

Bevor ein Instrument aufbereitet werden darf, muss es einer Risikogruppe zugeordnet sein. Diese Einstufung nimmt die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber vor, in der Regel für Instrumentengruppen statt für jedes Einzelstück. Danach richtet sich das Verfahren.

RisikogruppeKontaktAufbereitung
Unkritischnur intakte Haut, z. B. Kofferdam-LochzangeReinigung, Desinfektion
Semikritisch ASchleimhaut, ohne besondere Anforderungen, z. B. Handinstrumente für Untersuchung und FüllungReinigung, Desinfektion, bevorzugt maschinell
Semikritisch BSchleimhaut, erhöhte Anforderungen, z. B. Hand- und Winkelstücke, Turbinen, BohrerReinigung und Desinfektion innen und außen, mit Adaptern; Pflege nach Herstellerangabe
Kritisch Adurchdringt Haut oder Schleimhaut, z. B. Extraktionszangen, Hebel, Instrumente für invasive Parodontal- und WurzelkanalbehandlungenReinigung, Desinfektion, Verpackung, Sterilisation
Kritisch Bwie kritisch A, mit erhöhten Anforderungen, z. B. chirurgische Übertragungsinstrumentegrundsätzlich maschinelle Reinigung und Desinfektion, dann Verpackung und Sterilisation
Kritisch Ckritisch B und nicht dampfsterilisierbar, z. B. bestimmte Bohrschablonennur durch zertifizierte externe Dienstleister

Im Zweifel gilt nach dem DAHZ-Leitfaden die höhere Risikostufe. Einmalprodukte wie Kanülen werden nicht aufbereitet, sondern entsorgt. Welche Instrumente in welche Gruppe gehören, zeigt dir unser Beitrag zur Instrumentenkunde.

Die Aufbereitung Schritt für Schritt

Der genaue Ablauf steht in eurem Hygieneplan und in den Herstellerangaben der Instrumente und Geräte. In den Grundzügen sieht er so aus:

  1. Vorbereiten am Behandlungsplatz. Grobe Verschmutzungen wie Zement- oder Kompositreste direkt nach der Behandlung entfernen. Instrumente möglichst trocken ablegen, nicht in Wasser oder Lösung liegen lassen. Wasserführende Geräte, die im Mund benutzt wurden, nach der Behandlung durchspülen, wenn der Hersteller nichts anderes festlegt.
  2. Transport in den Aufbereitungsraum. Instrumente so transportieren, dass sie nicht beschädigt werden. Bei längeren Wegen geschlossene Behälter benutzen.
  3. Reinigen und desinfizieren. Bevorzugt maschinell im Reinigungs-Desinfektionsgerät (RDG). Hohlkörper wie Absaugkanülen, Hand- und Winkelstücke werden auf Düsen oder Adapter gesteckt, damit sie innen durchspült werden. Manuelle Verfahren sind möglich, wenn sie im Hygieneplan festgelegt sind.
  4. Kontrollieren und pflegen. Sichtprüfung auf Sauberkeit, Schäden und Funktion. Übertragungsinstrumente nach Herstellerangabe ölen, beim RDG-Verfahren nach der Aufbereitung.
  5. Verpacken. Kritische Instrumente kommen in eine Sterilgutverpackung, etwa Klarsichtbeutel oder Container.
  6. Sterilisieren. Im Dampfsterilisator mit dem validierten Programm.
  7. Kennzeichnen. Auf der Verpackung stehen unter anderem Sterilisierdatum und Charge, Lagerfrist und, wenn nicht erkennbar, der Inhalt.
  8. Freigeben und dokumentieren. Stimmen die Prozessparameter, gibt eine freigabeberechtigte Person die Charge frei. Wer freigeben darf, wird schriftlich benannt.
  9. Lagern. Trocken, staubgeschützt und so, dass die Verpackung nicht beschädigt wird.

Semikritische Instrumente werden nach einem validierten RDG-Prozess unmittelbar danach freigegeben. Kritische Instrumente erst nach abgeschlossener Sterilisation.

Wer aufbereiten darf

Aufbereiten dürfen nur Personen mit der nötigen Sachkenntnis. Nach dem DAHZ-Hygieneleitfaden bildet die Ausbildung zur ZFA die personenbezogenen Anforderungen dafür grundsätzlich ab. Was in der Ausbildung nicht oder nicht aktuell vermittelt wurde, wird durch Fortbildung oder Unterweisung ergänzt. Wer keine Ausbildung in einem passenden Gesundheitsberuf hat, braucht eine fachspezifische Fortbildung.

Die Freigabe ist eine eigene Verantwortung. Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber benennt die freigabeberechtigten Personen schriftlich. Als Azubi bereitest du in der Regel unter Anleitung auf und gibst erst frei, wenn du dafür benannt bist.

Baulich und organisatorisch

Bei Neu- und Umbauten soll die Aufbereitung in einem eigenen Raum stattfinden, mit getrennten Bereichen für unrein, rein und Lagerung. In bestehenden Praxen ohne eigenen Raum reicht eine zeitliche oder organisatorische Trennung von der Behandlung. Der Raum muss gelüftet werden können und ausreichend beleuchtet sein. Die Geräte werden regelmäßig geprüft. Was arbeitstäglich und in welchen Abständen kontrolliert wird, legen Validierungsbericht und Hersteller fest.

Mehr zum Thema Hygiene

Hygiene ist ein fester Teil der ZFA-Ausbildung. Einen Überblick über die Ausbildung findest du im Ausbildungsbereich für ZFA, Übungsaufgaben für Teil 1 der Prüfung bei Hygiene und Aufbereitung. Wer mehr Verantwortung übernehmen will, kann sich über die Fortbildung zur Hygienebeauftragten in der Zahnarztpraxis oder zur Sterilisationsassistenz weiterentwickeln. Wie du bei der Behandlung mit Kofferdam assistierst, erklärt unser Beitrag zum Kofferdam.

Quellen

  • Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ): Hygieneleitfaden, 17. Ausgabe 2026, Stand 31.03.2026, und BZÄK/DAHZ-Musterhygieneplan, Redaktionsstand 18.12.2022, beide über die Bundeszahnärztekammer
  • § 8 MPBetreibV (Aufbereitung von Produkten): gesetze-im-internet.de
  • § 23 IfSG (nosokomiale Infektionen, Hygienepläne): gesetze-im-internet.de

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Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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Inhalt

  • Welche Regeln hinter dem Hygieneplan stehen
  • Was im Hygieneplan steht
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