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Arbeitsvertrag und Kündigung als ZFA – was du wissen solltest

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 6 Min. LesezeitAktualisiert am 26. Oktober 2026
Hände einer ZFA im Kasack mit Stift über einem ausgedruckten Arbeitsvertrag im Pausenraum der Praxis
Inhalt
  • Was in deinen Arbeitsvertrag gehört
  • Worauf du vor der Unterschrift achtest
  • Probezeit
  • Kündigungsfristen
  • So kündigst du richtig
  • Wenn die Praxis dir kündigt
  • Bevor du ihn brauchst

Vor der Unterschrift unter einen neuen Vertrag liest kaum jemand jeden Absatz. Spätestens wenn du kündigen willst oder die Praxis dir kündigt, wird er aber wichtig. Dann zählt, was drinsteht, und was das Gesetz regelt, wenn nichts drinsteht.

Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Punkte für ZFA in der Zahnarztpraxis. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Problem helfen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder, wenn du Mitglied bist, deine Gewerkschaft.

In der Ausbildung gelten eigene Regeln

Für Auszubildende gilt das Berufsbildungsgesetz. Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen. Danach kann die Praxis nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Als Azubi kannst du zusätzlich mit vier Wochen Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst. Jede Kündigung muss schriftlich sein, nach der Probezeit mit Angabe der Gründe (§ 22 BBiG). Mehr zur Ausbildung findest du im Ausbildungsbereich, Übungsaufgaben zu diesen Regeln bei Wirtschafts- und Sozialkunde.

Was in deinen Arbeitsvertrag gehört

Ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden. Die Praxis muss dir die wesentlichen Bedingungen aber schriftlich geben. Das regelt das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG). Die Niederschrift darf auch in Textform, etwa als PDF per E-Mail, kommen, wenn du sie speichern und ausdrucken kannst und die Praxis um eine Empfangsbestätigung bittet.

Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses und, bei Befristung, das Enddatum
  • Arbeitsort und eine kurze Beschreibung deiner Tätigkeit
  • Dauer der Probezeit, falls vereinbart
  • Gehalt mit allen Bestandteilen, Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Arbeitszeit, Pausen und gegebenenfalls Schichtsystem
  • Regelung zu Überstunden, falls vereinbart
  • Dauer des Urlaubs
  • Anspruch auf Fortbildung, die die Praxis bereitstellt
  • Kündigungsverfahren und Kündigungsfristen
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge

Einige Angaben müssen am ersten Arbeitstag vorliegen, andere spätestens nach sieben Tagen oder einem Monat. Musterarbeitsverträge für ZFA stellen manche Zahnärztekammern ihren Mitgliedern zur Verfügung. Wenn die Praxis einen solchen Vordruck nutzt, ist das ein gutes Zeichen, aber kein Grund, ungelesen zu unterschreiben.

Worauf du vor der Unterschrift achtest

Tätigkeit

Steht dort nur „ZFA“ oder auch ein Schwerpunkt wie Prophylaxe oder Abrechnung? Hast du eine Aufstiegsfortbildung wie ZMP oder ZMV, ist es für deine Eingruppierung wichtig, dass die entsprechende Tätigkeit beschrieben ist. Wie das mit den Tätigkeitsgruppen zusammenhängt, steht auf der Gehaltsseite.

Gehalt und Stunden

Prüfe, ob Bruttogehalt und Wochenstunden zueinander passen und ob Sonderzahlungen fest zugesagt oder freiwillig sind. Den Vergleich mit dem Tarif machst du am besten mit dem Gehaltsrechner.

Tarifvertrag

Der Tarifvertrag für ZFA wird zwischen AAZ und Verband medizinischer Fachberufe verhandelt; sein räumlicher Geltungsbereich umfasst Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe. Unmittelbar gilt er dort bei beiderseitiger Tarifbindung, auf deiner Seite durch die Mitgliedschaft im Verband. Außerdem kann dein Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweisen. Dann gelten seine Regeln, soweit der Vertrag das vorsieht, auch außerhalb dieser Gebiete. Viele andere Praxen nutzen ihn nur als Orientierung. Was der Tarif zum Urlaub sagt, findest du im Abschnitt Urlaub. Gesetzlich stehen dir bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage zu (§ 3 BUrlG).

Überstunden

Steht im Vertrag, dass Überstunden „mit dem Gehalt abgegolten“ sind, frag nach, wie viele gemeint sind. Eine unbegrenzte Pauschalabgeltung ohne erkennbaren Umfang ist rechtlich angreifbar. Für dich ist vor allem wichtig, wie die Praxis Mehrarbeit tatsächlich erfasst und ausgleicht. Was zu Arbeitszeit, Pausen und Überstunden gilt, erklärt der Artikel Arbeitszeit, Überstunden und Pausen als ZFA.

Befristung

Ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund ist für höchstens zwei Jahre zulässig und darf in dieser Zeit bis zu dreimal verlängert werden. Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein (§ 14 TzBfG). Vor Ablauf ist ein befristeter Vertrag nur ordentlich kündbar, wenn das im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 TzBfG).

Fortbildungskosten

Übernimmt die Praxis eine teure Fortbildung, steht oft eine Rückzahlungsklausel im Vertrag oder in einer Zusatzvereinbarung. Lies genau, wie lange sie gilt und in welchen Fällen du zahlen müsstest.

Probezeit

Eine Probezeit ist nicht Pflicht, wird aber meist vereinbart. Während der Probezeit, längstens aber in den ersten sechs Monaten, können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere Probezeit kann man vereinbaren, die verkürzte Frist gilt aber höchstens sechs Monate.

Für die Zwei-Wochen-Frist kommt es darauf an, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später, auch wenn die Probezeit zu diesem Zeitpunkt schon vorbei ist.

Ist dein Vertrag befristet, muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Probezeit nach dem ZFA-Tarif

Gilt der Manteltarifvertrag von AAZ und vmf für dich, sind die ersten drei Monate Probezeit. Sie kann einvernehmlich um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wirst du direkt nach bestandener Ausbildung in derselben Praxis übernommen, entfällt die Probezeit ganz (§ 4 Manteltarifvertrag). Die Zwei-Wochen-Frist steht dort ebenfalls (§ 19 Ziff. 1).

Urlaub, Krankheit und Schwangerschaft in der Probezeit

  • Urlaub: Den vollen Jahresurlaub hast du erst nach sechs Monaten. Vorher entsteht pro vollem Monat ein Zwölftel (§§ 4 und 5 BUrlG). Urlaub in der Probezeit ist also möglich, wenn die Praxis ihn gewährt.
  • Krankheit: Gehalt im Krankheitsfall zahlt die Praxis erst, wenn dein Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Vor einer Kündigung schützt die Krankheit nicht; den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es erst nach sechs Monaten, wie unten im Abschnitt zur Kündigung durch die Praxis beschrieben.
  • Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes gilt vom ersten Tag an, auch in der Probezeit (§ 17 MuSchG).

Mehr dazu in den Artikeln Urlaub und Krankheit als ZFA und Mutterschutz in der Zahnarztpraxis.

Kündigungsfristen

Wenn im Vertrag nichts anderes steht, gilt für beide Seiten eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).

Kündigt die Praxis, verlängert sich die Frist mit der Dauer deiner Beschäftigung, jeweils zum Monatsende:

Beschäftigt seitFrist bei Kündigung durch die Praxis
2 Jahren1 Monat
5 Jahren2 Monate
8 Jahren3 Monate
10 Jahren4 Monate
12 Jahren5 Monate
15 Jahren6 Monate
20 Jahren7 Monate

Für deine eigene Kündigung gelten diese längeren Fristen nur, wenn dein Vertrag das so vereinbart. Dabei darf deine Frist nie länger sein als die der Praxis (§ 622 Abs. 6 BGB).

Kündigungsfristen nach dem ZFA-Tarif

Gilt der Manteltarifvertrag von AAZ und vmf für dich, gelten für Kündigungen durch die Praxis nach § 19 Ziff. 3 MTV folgende Fristen, jeweils zum Ende eines Kalendermonats:

Dauer des ArbeitsverhältnissesFrist bei Kündigung durch die Praxis
ab 2 Jahren2 Monate
ab 5 Jahren3 Monate
ab 8 Jahren4 Monate
ab 10 Jahren5 Monate
ab 12 Jahren6 Monate

Nach dieser Tarifregel beginnt die Berechnung der Beschäftigungsdauer mit Abschluss der Berufsausbildung. Die Grundfrist für deine eigene Kündigung bleibt bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 19 Ziff. 2), sofern dein Arbeitsvertrag keine andere zulässige Regelung enthält.

Beispiel: Du arbeitest seit drei Jahren als ausgebildete ZFA in derselben Praxis. Willst du kündigen, reichen ohne abweichende Vereinbarung vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt die Praxis, gilt gesetzlich ein Monat zum Monatsende, unter dem Tarif sind es 2 Monate zum Monatsende.

So kündigst du richtig

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, auf Papier und mit deiner eigenhändigen Unterschrift. E-Mail, WhatsApp oder ein eingescanntes PDF reichen nicht (§ 623 BGB). Das gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.

Entscheidend ist, wann die Kündigung bei der Praxis ankommt. Am sichersten übergibst du sie persönlich und lässt dir den Empfang mit Datum auf einer Kopie bestätigen. Einen Grund musst du nicht nennen.

Plane den Wechsel rückwärts: Wann soll die neue Stelle beginnen, und bis wann muss die Kündigung zugehen? Bewirb dich, bevor du kündigst. Wie du die Kündigungsfrist im Anschreiben erwähnst, zeigt der Abschnitt zum Eintrittsdatum im Bewerbungsratgeber.

Noch offener Urlaub muss in der Regel bis zum Ende genommen oder ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG), mehr dazu im Artikel Urlaub und Krankheit als ZFA. Und du hast Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wie du es liest und was drinstehen sollte, erklärt der Artikel Arbeitszeugnis als ZFA.

Melde dich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, wenn du noch keine Anschlussstelle hast. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III).

Kündigst du selbst oder unterschreibst einen Aufhebungsvertrag, ohne eine neue Stelle zu haben, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen. Das gilt, wenn du keinen wichtigen Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses hattest (§ 159 SGB III). Kläre das vorher, wenn du ohne Anschlussjob kündigen möchtest.

Wenn die Praxis dir kündigt

Auch die Kündigung durch die Praxis muss schriftlich und unterschrieben sein. Ob sie einen Grund braucht, hängt vom Kündigungsschutzgesetz ab. Es gilt erst nach sechs Monaten Beschäftigung und nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht und Teilzeitkräfte anteilig zählen (§ 23 KSchG). Viele Zahnarztpraxen liegen unter dieser Grenze. Das heißt nicht, dass dort alles erlaubt ist. Besondere Schutzrechte, etwa in Schwangerschaft und Mutterschutz oder bei Schwerbehinderung, gelten unabhängig von der Praxisgröße. Was im Mutterschutz gilt, steht im Artikel Mutterschutz in der Zahnarztpraxis.

Wenn du die Kündigung für unwirksam hältst, ist Eile geboten: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Lass dich in diesem Fall sofort beraten.

Bevor du ihn brauchst

Lies deinen Vertrag einmal in Ruhe, solange alles gut läuft. Markiere Probezeit, Kündigungsfrist, Stunden und Urlaub. Wenn dir ein Punkt unklar ist, kläre ihn vor der Unterschrift. Und wenn du dich nach einer neuen Stelle umsiehst, findest du aktuelle Stellenangebote für ZFA direkt bei uns.

Stand: 26.10.2026. Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de; Manteltarifvertrag vom 20.04.2007 mit Änderungen bis 27.11.2019. Das PDF enthält historische Gebietsangaben; aktuelle Tarifgebiete: vmf. Tarifbindung und arbeitsvertragliche Einbeziehung: Gehaltsseite. Prüfe, welche Fassung dein Vertrag einbezieht.

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Redaktion ZFA mal anders - Bild

Artikel von

Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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