Abrechnungs-Lexikon · GOZ 1000
GOZ 1000: Mundhygienestatus und Unterweisung
Inhalt
Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis
Leistungsbeschreibung nach GOZ
Anlage 1 GOZ, Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
Punktzahl: 200 Punkte
| Steigerungsfaktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0-facheinfacher Gebührensatz | 11,25 € |
| 2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig | 25,87 € |
| 3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ | 39,37 € |
Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis
- Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
- Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
- Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
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