Abrechnungs-Lexikon · GOZ 1000

GOZ 1000: Mundhygienestatus und Unterweisung

GOZ 1000 ist der Mundhygienestatus mit eingehender Unterweisung, mindestens 25 Minuten, einmal im Jahr. Hier steht, was in die Sitzung gehört, was auf die Rechnung muss und wo BZÄK und PKV die Zeitregel verschieden lesen.
Stand: 200 Punkte25,87 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

Punktzahl: 200 Punkte

Gebühr für GOZ 1000 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz11,25 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig25,87 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ39,37 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
  • Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
  • Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 1000 in der Praxis bedeutet

GOZ 1000 ist die ausführliche Prophylaxesitzung zu Beginn: Die Zähne werden angefärbt, ein Mundhygiene-Index wird erhoben, die Patientin oder der Patient sieht, wo Beläge bleiben, übt Zahnputztechnik und Zwischenraumpflege und wird zum Durchhalten motiviert. Dazu gehört die Aufklärung, wie Karies und Zahnfleischerkrankungen entstehen und wie man ihnen vorbeugt.

Der BZÄK-Kommentar stellt klar: Die Wahl des Index ist frei, ein Index kann genügen, ein bestimmtes Formblatt ist nicht vorgeschrieben. Der Mundhygienestatus muss aber dokumentiert sein. Erhebung und Unterweisung sind an fortgebildetes Praxispersonal delegierbar; § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz nennt dafür unter anderem das Einfärben der Zähne, Plaque- und Blutungs-Indizes, Motivation und praktische Übungen.

In den Folgesitzungen geht es weiter mit GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs mit weiterer Unterweisung, mindestens 15 Minuten, dreimal im Jahr). Oft schließt sich eine Zahnreinigung an, GOZ 1040 oder GOZ 4050.

Prophylaxeleistungen aus Abschnitt B gibt es nur bei Einzelbetreuung.

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Färbemittel, Indexbogen oder Eingabemaske in der Software, Handspiegel, Zahnbürsten, Interdentalbürsten und Zahnseide zum Üben, gegebenenfalls Modelle.
  • Gesamtdauer von Mundhygienestatus und Unterweisung festhalten. Die Mindestdauer von 25 Minuten steht im Leistungstext, und § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ verlangt, dass eine im Leistungstext genannte Mindestdauer auf der Rechnung steht.
  • Index mit Werten, Befund, besprochene Hilfsmittel und Übungen dokumentieren. Das ist zugleich die Grundlage für den Vergleich in den Kontrollsitzungen.
  • Datum der Leistung gut sichtbar erfassen: GOZ 1000 ist innerhalb eines Jahres nur einmal berechnungsfähig. Laut BZÄK-Kommentar läuft das Jahr ab dem Tag der Leistung, nicht nach Kalenderjahr; die PKV-Kommentierung sieht das ebenso.
  • Gründe für einen höheren Aufwand notieren: sehr schlechte Mundhygiene, Engstand, festsitzende Zahnspange, motorische Einschränkungen, mehr als die Mindestzeit.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

  • Eingehende Untersuchung (GOZ 0010), Parodontalstatus (GOZ 4000), Funktionsanalyse (GOZ 8000) sowie Beratungen und Untersuchungen nach GOÄ sind im Zusammenhang mit GOZ 1000 nur berechnungsfähig, wenn sie einem anderen Zweck dienen und das auf der Rechnung begründet ist. Laut Begründung der Bundesregierung sollen so Doppelberechnungen vermieden werden.
  • Der BZÄK-Kommentar ergänzt: Untersuchung oder Beratung zu Erkrankungen dürfen zwar in derselben Sitzung stattfinden, aber nicht innerhalb der 25 Minuten von GOZ 1000.
  • Der BZÄK-Kommentar nennt unter anderem GOZ 1010 und 4005 sowie analog berechnete Tests als zusätzliche Leistungen. GOZ 4000 und 8000 sind nur bei einem anderen Zweck und mit entsprechender Begründung auf der Rechnung zusätzlich berechnungsfähig.
  • Soll der Mundhygienestatus innerhalb eines Jahres wiederholt werden, ist das laut BZÄK-Kommentar über eine Analogberechnung möglich. Für weitere Kontrollen steht GOZ 1010 zur Verfügung.

Wo die Auslegung strittig ist

Darf die Mindestzeit auf mehrere Sitzungen verteilt werden? Der BZÄK-Kommentar sagt ja: Die Gesamtdauer kann auf mehr als eine Sitzung verteilt werden. Die PKV-Kommentierung sagt nein: Die 25 Minuten müssen in einer Sitzung erfüllt sein, sonst entsteht kein Vergütungsanspruch. Nach der PKV-Kommentierung zählt eine anschließende Zahnreinigung nicht zur Mindestzeit.

GOZ 1000 und 1010 am selben Tag? Der BZÄK-Kommentar hält das für möglich, wenn die Patientin nach der Unterweisung selbstständig übt und danach eine Kontrolle nach GOZ 1010 folgt; die Zeitvorgaben müssen eingehalten sein. Die PKV-Kommentierung schließt die Kombination aus, weil die Kontrolle des Übungserfolgs nur in einer Folgesitzung möglich sei.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt. Eine saubere Zeitdokumentation brauchst du in beiden Fällen.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung (PZR)

    GOZ 1040 ist die professionelle Zahnreinigung, berechnet je Zahn, Implantat oder Brückenglied. Hier steht, was zur PZR gehört, was daneben ausgeschlossen ist und warum die Reinigung unter dem Zahnfleisch umstritten ist.

  • GOZ 4050: Zahnsteinentfernung am einwurzeligen Zahn

    GOZ 4050 ist die Entfernung harter und weicher Beläge an einem einwurzeligen Zahn, einem Implantat oder Brückenglied. Hier steht die 30-Tage-Regel, die Abgrenzung zur PZR und wo BZÄK und PKV verschieden rechnen.

  • GOZ 8000: Klinische Funktionsanalyse

    GOZ 8000 ist die klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation, meist bei Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) oder vor großem Zahnersatz. Hier steht, was dazugehört und was daneben strittig ist.

Mehr zur Abrechnung