Abrechnungs-Lexikon · GOZ 4050

GOZ 4050: Zahnsteinentfernung am einwurzeligen Zahn

GOZ 4050 ist die Entfernung harter und weicher Beläge an einem einwurzeligen Zahn, einem Implantat oder Brückenglied. Hier steht die 30-Tage-Regel, die Abgrenzung zur PZR und wo BZÄK und PKV verschieden rechnen.
Stand: 10 Punkte1,29 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

Punktzahl: 10 Punkte

Gebühr für GOZ 4050 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz0,56 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig1,29 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ1,97 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 4050 in der Praxis bedeutet

GOZ 4050 ist die klassische Zahnsteinentfernung mit Ultraschall oder Handinstrumenten, gegebenenfalls mit anschließender Politur. Die GOZ unterscheidet seit 2012 nach Wurzeln: GOZ 4050 gilt für einwurzelige Zähne, Implantate und Brückenglieder, GOZ 4055 für mehrwurzelige Zähne. Laut Begründung der Bundesregierung trägt diese Trennung dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung. Berechnet wird je Zahn; ein Brückenglied zählt laut BZÄK-Kommentar je ersetztem Zahn.

Laut BZÄK-Kommentar geht es um Ablagerungen oberhalb des Zahnfleischs. Die Politur danach gehört zur Leistung und wird in dieser Sitzung nicht extra berechnet. Prothesen sind nicht erfasst: Die Reinigung einer Voll- oder Teilprothese ist laut PKV-Kommentierung kein Leistungsinhalt.

Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nach § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegierbar.

Die 30-Tage-Regel

GOZ 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Müssen in dieser Zeit noch einmal Beläge entfernt werden, etwa bei einer Kontrolle, gilt GOZ 4060 (Kontrolle mit Nachreinigung). So steht es in der Begründung der Bundesregierung, und so sehen es BZÄK- und PKV-Kommentar.

Für die Terminplanung heißt das: Liegt eine Zahnsteinentfernung weniger als 30 Tage zurück, ist eine erneute GOZ 4050 am selben Zahn ausgeschlossen.

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Ultraschallgerät mit passenden Ansätzen, Scaler, Küretten, Polierpaste und Kelch oder Bürstchen.
  • Welche Zähne gereinigt wurden, mit Zahnnummer. Die Unterscheidung einwurzelig (GOZ 4050) und mehrwurzelig (GOZ 4055) hängt am einzelnen Zahn, ebenso die 30-Tage-Frist.
  • Implantate und Brückenglieder gesondert vermerken, sie werden nach GOZ 4050 berechnet.
  • Erschwernisse für einen Faktor über 2,3 notieren, die der BZÄK-Kommentar beispielhaft nennt: starke oder fest haftende Beläge, Schmerzempfindlichkeit, Blutungsneigung, schwer erreichbare Stellen unter Brückengliedern oder an Implantaten, Zahnspange.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

KombinationRegel
GOZ 1040 (PZR)nicht neben GOZ 4050; die Zahnsteinentfernung ist in der PZR enthalten
GOZ 4060 (Kontrolle mit Nachreinigung)nicht in derselben Sitzung; für die Nachreinigung innerhalb von 30 Tagen
GOZ 4090, 4100 (Lappenoperation)GOZ 4050 nicht in der gleichen Sitzung
GOZ 1000, 1010 (Mundhygiene)daneben berechnungsfähig laut BZÄK-Kommentar
GOZ 1020 (Fluoridierung), 2010 (überempfindliche Zahnflächen), 4025daneben berechnungsfähig laut BZÄK-Kommentar

GOZ 4050 oder PZR? Die PZR umfasst zusätzlich die Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Politur und Fluoridierung. Welche Leistung angezeigt ist, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt; beide nebeneinander am selben Zahn gehen nicht.

Wo die Auslegung strittig ist

Beläge knapp unter dem Zahnfleisch. Der BZÄK-Kommentar versteht GOZ 4050 als supragingivale Belagentfernung. Die nicht chirurgische Entfernung subgingivaler Beläge berechnet er analog. Die PKV-Kommentierung rechnet klinisch erreichbare subgingivale Beläge, die ohne chirurgische Maßnahmen zugänglich sind, zur GOZ 4050 und lehnt eine Analogberechnung ab.

Politur von Füllungen und scharfe Kanten. Der BZÄK-Kommentar führt GOZ 2130 (Politur von Füllungen) und GOZ 4030 (Beseitigen scharfer Zahnkanten) unter den Leistungen, die neben GOZ 4050 berechnet werden können. Die PKV-Kommentierung hält die Politur vorhandener Füllungen im Rahmen der Zahnsteinentfernung für abgegolten und schließt beide Ziffern dafür aus; sie verweist auf eine Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin zu GOZ 2130.

Nur Verfärbungen. Hier sind sich beide Kommentare einig: Werden ausschließlich Verfärbungen entfernt, ohne harte und weiche Beläge, ist GOZ 4050 nicht berechnungsfähig. Der BZÄK-Kommentar ordnet das als mögliche Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ ein, für die vorher ein schriftlicher Heil- und Kostenplan nötig ist.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung (PZR)

    GOZ 1040 ist die professionelle Zahnreinigung, berechnet je Zahn, Implantat oder Brückenglied. Hier steht, was zur PZR gehört, was daneben ausgeschlossen ist und warum die Reinigung unter dem Zahnfleisch umstritten ist.

  • GOZ 1000: Mundhygienestatus und Unterweisung

    GOZ 1000 ist der Mundhygienestatus mit eingehender Unterweisung, mindestens 25 Minuten, einmal im Jahr. Hier steht, was in die Sitzung gehört, was auf die Rechnung muss und wo BZÄK und PKV die Zeitregel verschieden lesen.

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