Abrechnungs-Lexikon · GOZ 1040

GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung (PZR)

GOZ 1040 ist die professionelle Zahnreinigung, berechnet je Zahn, Implantat oder Brückenglied. Hier steht, was zur PZR gehört, was daneben ausgeschlossen ist und warum die Reinigung unter dem Zahnfleisch umstritten ist.
Stand: 28 Punkte3,62 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen

Professionelle Zahnreinigung

Punktzahl: 28 Punkte

Gebühr für GOZ 1040 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz1,57 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig3,62 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ5,51 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
  • Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 1040 in der Praxis bedeutet

Die professionelle Zahnreinigung ist für viele ZFA mit Prophylaxe-Fortbildung Alltag. Die GOZ beschreibt sie seit 2012 als eigene Leistung. Was dazugehört, steht in der Abrechnungsbestimmung oben: Beläge über und am Zahnfleischrand auf Zahn- und Wurzeloberflächen entfernen, Zahnzwischenräume reinigen, Biofilm entfernen, polieren und geeignet fluoridieren.

Berechnet wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied. Bei einer Patientin mit 26 Zähnen und einer Brücke mit einem Brückenglied steht GOZ 1040 also 27-mal auf der Rechnung. Laut BZÄK-Kommentar zählen auch Kronen und bedingt abnehmbarer Zahnersatz, nicht aber herausnehmbare Prothesen.

Die Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle hält fest, dass die PZR an qualifizierte nichtzahnärztliche Fachangestellte delegiert werden kann. § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erlaubt, die Entfernung weicher und harter sowie klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge an qualifiziertes Prophylaxe-Personal zu delegieren, etwa an die zahnmedizinische Fachhelferin, die weitergebildete Zahnarzthelferin, die Prophylaxehelferin oder die Dental-Hygienikerin. Wie du dich dafür qualifizierst, steht bei der Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenz (ZMP) und der Dentalhygienikerin.

Prophylaxeleistungen aus Abschnitt B gibt es nur bei Einzelbetreuung, nicht bei Gruppenprophylaxe.

Was du vorbereitest und dokumentierst

  • Instrumente und Geräte nach Praxisstandard: Scaler und Küretten, Ultraschall, gegebenenfalls Pulverstrahlgerät, Interdentalbürsten, Polierpaste, Fluoridpräparat.
  • Welche Zähne, Implantate und Brückenglieder gereinigt wurden. Die Anzahl ergibt die Menge auf der Rechnung. Fehlende Zähne und Prothesen zählen nicht.
  • Befund und individuelle Erschwernisse festhalten. Der BZÄK-Kommentar nennt unter anderem schwer zugängliche Bereiche bei Engstand oder Verblockungen als möglichen zusätzlichen Aufwand. Ein Faktor über 2,3 muss auf der Rechnung für die einzelne Leistung begründet werden.
  • Zusätzliche Leistungen getrennt erfassen, zum Beispiel die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (GOZ 2010) oder einen Mundhygienestatus mit Unterweisung (GOZ 1000).

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

Neben der PZR sind laut Abrechnungsbestimmung ausgeschlossen:

GOZLeistungWarum
1020Lokale FluoridierungFluoridierung ist Teil der PZR
4050, 4055Zahnsteinentfernungin der PZR enthalten
4060Kontrolle mit Nachreinigunggilt für eine spätere Sitzung
4070, 4075Parodontalchirurgische Therapie, geschlossenbetrifft den Bereich unter dem Zahnfleisch
4090, 4100Lappenoperationchirurgische Parodontaltherapie

Laut BZÄK-Kommentar gilt der Ausschluss je Zahn: An Zähnen, die nicht mit PZR gereinigt wurden, kann zum Beispiel eine Fluoridierung berechnet werden. Neben GOZ 1040 berechnungsfähig sind unter anderem GOZ 1000, 1010, 2010 und 4025. Eine Kontrolle mit Nachreinigung in einer Folgesitzung ist GOZ 4060.

Für die Parodontitis-Nachsorge haben BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe einen gemeinsamen Beschluss gefasst (Beratungsforum, Beschluss Nr. 56): Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der unterstützenden Parodontitistherapie ist eine selbstständige Leistung und wird analog berechnet. Empfohlen werden „0090a“ für einwurzelige und „2197a“ für mehrwurzelige Zähne, mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“ auf der Rechnung. GOZ 4070 und 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig.

Wo die Auslegung strittig ist

Beläge unter dem Zahnfleisch außerhalb der UPT. Der Leistungstext spricht von supragingivalen und gingivalen Belägen. Der BZÄK-Kommentar folgert daraus, dass eine subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR nicht von GOZ 1040 umfasst ist und analog berechnet wird. Die PKV-Kommentierung sieht die nicht chirurgische Entfernung subgingivaler Beläge als Teil der PZR, Mehraufwand gehöre in den Faktor. Sie verweist dafür auf das VG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2013, 13 K 5973/12). Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2014, 1 A 477/13 betrifft klinisch sichtbare, ohne chirurgischen Eingriff erreichbare Beläge auf den Wurzeloberflächen: Deren Entfernung ist nach dem Beschluss mit GOZ 1040 abgegolten. Das ist keine pauschale Aussage über jede subgingivale Behandlung.

Verbindungselemente und Implantate. Für Verbindungselemente sieht der BZÄK-Kommentar eine Analogberechnung vor. Die PKV-Kommentierung lehnt bei Implantaten eine Analogberechnung etwa für das Abnehmen der Suprakonstruktion ab und verweist auf den Faktor.

PZR aus kosmetischen Gründen. Geht es nur um Verfärbungen, ist die PZR laut PKV-Kommentierung keine medizinisch notwendige Leistung und als Verlangensleistung zu kennzeichnen. Für Verlangensleistungen braucht es vorher einen schriftlichen Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 1000: Mundhygienestatus und Unterweisung

    GOZ 1000 ist der Mundhygienestatus mit eingehender Unterweisung, mindestens 25 Minuten, einmal im Jahr. Hier steht, was in die Sitzung gehört, was auf die Rechnung muss und wo BZÄK und PKV die Zeitregel verschieden lesen.

  • GOZ 4050: Zahnsteinentfernung am einwurzeligen Zahn

    GOZ 4050 ist die Entfernung harter und weicher Beläge an einem einwurzeligen Zahn, einem Implantat oder Brückenglied. Hier steht die 30-Tage-Regel, die Abgrenzung zur PZR und wo BZÄK und PKV verschieden rechnen.

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