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Schwanger in der Zahnarztpraxis: Mutterschutz für ZFA

Inhalt
In der Zahnarztpraxis arbeitest du mit Blut, Speichel, spitzen Instrumenten und Aerosolen. Für eine Schwangerschaft ist das ein Problem. Deshalb ändert sich für schwangere ZFA meist mehr als in vielen anderen Berufen: Am Behandlungsstuhl ist in den meisten Fällen Schluss.
Dieser Artikel erklärt, was das Mutterschutzgesetz verlangt, was Behörden und Kammern für Zahnarztpraxen konkret empfehlen und welche Rechte du hast. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Zuständig für Fragen zum Mutterschutz ist die Aufsichtsbehörde deines Bundeslandes.
Wann du es der Praxis sagst
Das Gesetz sagt, du „sollst“ deine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, sobald du davon weißt (§ 15 MuSchG). Eine Pflicht ist das nicht. In der Zahnarztpraxis spricht trotzdem viel für eine frühe Mitteilung: Die Schutzmaßnahmen greifen erst, wenn die Praxis Bescheid weiß, und die Infektions- und Strahlenrisiken bestehen von Anfang an. Wer Röntgenaufnahmen macht, wird in der Strahlenschutzunterweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Schwangerschaft so früh wie möglich mitzuteilen (§ 63 Abs. 5 StrlSchV).
Die Praxis muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren (§ 27 MuSchG). Unbefugt an Dritte weitergeben darf sie diese Information nicht.
Die Gefährdungsbeurteilung
Jede Praxis muss für jede Tätigkeit vorab beurteilen, ob sie für Schwangere und Stillende gefährlich wäre (§ 10 MuSchG). Das gilt unabhängig davon, ob gerade jemand schwanger ist. Sobald du deine Schwangerschaft mitteilst, legt die Praxis die konkreten Schutzmaßnahmen für dich fest und muss dir ein Gespräch über weitere Anpassungen deiner Arbeitsbedingungen anbieten. Erlaubt sind nur noch Tätigkeiten, für die diese Maßnahmen getroffen sind.
Praktische Hilfen dafür veröffentlichen einige Kammern, zum Beispiel die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Frag nach, wie die Beurteilung in deiner Praxis aussieht.
Was am Behandlungsstuhl nicht mehr geht
Das Mutterschutzgesetz verbietet Tätigkeiten mit einer „unverantwortbaren Gefährdung“, unter anderem durch Krankheitserreger, bestimmte Gefahrstoffe und ionisierende Strahlung (§ 11 MuSchG). Was das in der Zahnarztpraxis heißt, beschreiben die Arbeitsschutzbehörden einiger Länder. Am ausführlichsten ist der Ratgeber der Staatlichen Gewerbeaufsicht Niedersachsen für Zahnarztpraxen (Stand November 2020). Er nennt als unzulässig:
- Arbeiten im Bereich von Aerosolen, etwa beim Bohren, Fräsen oder Abblasen
- Umgang mit benutzten spitzen oder scharfen Instrumenten, auch Aufräumen, Reinigen und Desinfizieren
- Assistenz bei Operationen und Parodontalbehandlungen mit Blutungen
- Zahnsteinentfernung
- Einsätze in Notfällen
- Bearbeiten oder Trockenblasen nicht desinfizierter Abdrücke
Die Broschüre des Hessischen Sozialministeriums (Stand Juni 2024, Kapitel 5.15) kommt zum gleichen Ergebnis und nennt ausdrücklich auch die professionelle Zahnreinigung. Das betrifft gerade ZMP und Dentalhygieniker:innen.
Die Bundeszahnärztekammer fasst es 2024 so zusammen: Für schwangere Angestellte läuft es faktisch auf ein Beschäftigungsverbot hinaus. ZFA können vereinzelt in der Verwaltung eingesetzt werden.
Infektionen und Immunschutz
Bei Krankheitserregern schließt ein ausreichender Immunschutz gegen den jeweiligen Erreger die dadurch entstehende unverantwortbare Gefährdung aus (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Der niedersächsische Ratgeber nennt für Zahnarztpraxen unter anderem Hepatitis B ohne Immunschutz, Hepatitis C und HIV, Röteln und Ringelröteln ohne Immunschutz bis zur 20. Schwangerschaftswoche sowie Masern, Mumps und Windpocken ohne Immunschutz. Ob du geschützt bist, klärst du mit deiner Frauenarztpraxis oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt.
Röntgen
Den Kontrollbereich darfst du nur mit ausdrücklicher Erlaubnis und unter Dosisüberwachung betreten. Die Erlaubnis erteilt die oder der Strahlenschutzbeauftragte oder die strahlenschutzverantwortliche Person mit der erforderlichen Fachkunde. Erlaubnis und Überwachung müssen dokumentiert und die Aufzeichnungen ab dem Zutritt fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 55 Abs. 2 StrlSchV). Für das ungeborene Kind gilt ab Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende ein Grenzwert von 1 Millisievert (§ 78 Abs. 4 StrlSchG). Unterliegst du der beruflichen Dosisüberwachung, muss deine Exposition jede Arbeitswoche ermittelt und dir unverzüglich mitgeteilt werden (§ 69 Abs. 2 StrlSchV).
Ob du Aufnahmen von außerhalb des Kontrollbereichs auslösen darfst, sehen die Stellen unterschiedlich. Hessen stuft Tätigkeiten rund um das Röntgen außerhalb des Kontrollbereichs als unkritisch ein, die Bundeszahnärztekammer sieht darin allein keine unzumutbare Gefährdung (BZÄK, 2019). Niedersachsen empfiehlt dagegen, Schwangere in andere Bereiche umzusetzen. Am Ende entscheidet die Gefährdungsbeurteilung deiner Praxis.
Gefahrstoffe und Amalgam
Bestimmte Gefahrstoffe sind für Schwangere tabu, etwa fortpflanzungsgefährdende Stoffe (§ 11 Abs. 1 MuSchG). Bei Desinfektionsmitteln kommt es auf das konkrete Produkt und die Anwendung an. Ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt gehört zur Gefährdungsbeurteilung.
In Deutschland dürfen seit dem 1. Januar 2025 neue Amalgamfüllungen nur noch gelegt werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt dies wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse für zwingend notwendig hält (KZBV, Amalgamverbot). Vorhandene Füllungen bleiben aber Teil des Praxisalltags, etwa wenn eine beschädigte Füllung entfernt werden muss. Das Verbot neuer Füllungen ersetzt daher keine Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit vorhandenem Amalgam. Wo es doch verarbeitet wird, rät Niedersachsen Schwangeren davon ab, mit quecksilberhaltigen Produkten zu arbeiten. Die Bundeszahnärztekammer schreibt, die Verarbeitung „verbietet sich“.
Was weiter möglich ist
Unkritisch sind nach der hessischen Broschüre unter anderem:
- Rezeption, Anmeldung und Telefon
- Beratungsgespräche
- Bestellwesen und Praxisorganisation
- Qualitätssicherung und Praxiszertifizierung
Dazu kommen Abrechnung und Verwaltung, sofern du dabei nicht doch in den Behandlungsablauf einspringst. Für Schwangere ab 18 Jahren gelten höchstens 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche; unter 18 sind es höchstens acht Stunden am Tag und 80 Stunden in der Doppelwoche. Zusätzlich darf deine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden (§ 4 MuSchG).
Grundsätzlich ist Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten; Ausnahmen haben gesetzliche Voraussetzungen (§ 5 und § 6 MuSchG). Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats darfst du nicht überwiegend bewegungsarm ständig stehen, wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG). Für Vorsorgeuntersuchungen stellt dich die Praxis frei (§ 7 MuSchG).
Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot
Die Praxis muss sich an eine feste Reihenfolge halten (§ 13 MuSchG):
- Sie gestaltet deinen Arbeitsplatz so um, dass keine unverantwortbare Gefährdung mehr besteht.
- Geht das nicht, setzt sie dich auf einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz, etwa an die Rezeption.
- Geht auch das nicht, darf sie dich nicht weiter beschäftigen. Das ist das betriebliche Beschäftigungsverbot, ganz oder für bestimmte Tätigkeiten.
Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot. Das spricht deine Ärztin oder dein Arzt aus, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis deine Gesundheit oder die deines Kindes bei Weiterarbeit gefährdet ist (§ 16 MuSchG). Eine Krankschreibung ist etwas anderes: Bist du krank, gilt die normale Entgeltfortzahlung.
Geld während des Beschäftigungsverbots
Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt die Praxis Mutterschutzlohn. Er richtet sich nach deinem bisherigen durchschnittlichen Bruttoverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Der Nettobetrag kann abweichen, etwa wenn bislang steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge steuerpflichtig werden (Familienportal, Mutterschutzlohn).
Mutterschutzlohn, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden der Praxis im U2-Verfahren in vollem Umfang erstattet (§ 1 Abs. 2 AAG).
Schutzfristen und Mutterschaftsgeld
Sechs Wochen vor der Entbindung beginnt die Schutzfrist. In dieser Zeit darfst du nur arbeiten, wenn du es ausdrücklich möchtest. Nach der Geburt darfst du grundsätzlich acht Wochen nicht arbeiten, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Geburt beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich die Frist auf deinen Antrag ebenfalls auf zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung kommt die Zeit hinzu, um die sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat (§ 3 MuSchG).
Seit dem 1. Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist: zwei Wochen ab der 13., sechs ab der 17. und acht ab der 20. Woche, sofern du nicht ausdrücklich weiterarbeiten möchtest (BMBFSFJ).
Als beschäftigtes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bekommst du in den Schutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 24i SGB V). Bist du familien- oder privatversichert und in einem Arbeitsverhältnis, kannst du beim Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld beantragen, insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG).
Liegt dein durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt über 13 €, zahlt die Praxis während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Differenz als Zuschuss. Das gilt auch für Familien- und Privatversicherte. Weil das BAS insgesamt höchstens 210 € zahlt, die Praxis aber nur den Teil über 13 € pro Tag aufstockt, bleibt eine Lücke (§ 20 MuSchG).
Der Vergütungstarifvertrag regelt die Anrechnung von Mutterschutzzeiten auf die Berufsjahre nicht ausdrücklich. Im Zweifel hilft die Rechtsberatung des vmf. Mehr dazu steht im Abschnitt Anrechnung von Berufsjahren.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft, bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber vier Monate nach der Entbindung, und bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche darf die Praxis dir grundsätzlich nicht kündigen (§ 17 MuSchG). Das gilt auch in der Probezeit und in kleinen Praxen. Nur in besonderen Fällen ohne Zusammenhang mit Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung kann die zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Wusste die Praxis bei der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, kannst du sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Eine unverschuldet versäumte Frist ist unschädlich, wenn du die Mitteilung unverzüglich nachholst. Mehr zu Fristen und Klage steht im Artikel Arbeitsvertrag und Kündigung als ZFA.
Wo du Rat bekommst
- Aufsichtsbehörde deines Landes: Sie beantwortet Fragen zu Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbot. Die Liste aller Behörden führt das Bundesfamilienministerium.
- Leitfaden zum Mutterschutz: Die Broschüre des Ministeriums erklärt alle Regeln für Schwangere und Stillende (Leitfaden, Stand Oktober 2025).
- vmf: kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder (Verband medizinischer Fachberufe).
- Arbeitnehmerkammer Bremen und Arbeitskammer des Saarlandes: kostenlose Beratung für Beschäftigte in ihrem Land (Bremen, Saarland).
Weiterlesen: Urlaub und Krankheit als ZFA und Minijob, Teilzeit und Wiedereinstieg, wenn du nach der Elternzeit zurückkommst.
Stand: 26.10.2026. Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Merkblätter mit dem jeweils angegebenen Stand.
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Artikel von
Redaktion ZFA mal anders
Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.