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Urlaub und Krankheit als ZFA – deine Rechte im Überblick

Redaktion ZFA mal anders - Bildvon Redaktionca. 5 Min. LesezeitAktualisiert am 26. Oktober 2026
Hand einer ZFA im Kasack setzt im Pausenraum der Praxis einen Magneten auf den Urlaubsplaner an der Wand
Inhalt
  • Urlaubsanspruch: was dir zusteht
  • Wann du Urlaub nehmen darfst
  • Wann Urlaub verfällt
  • Krank: Was du wann tun musst
  • Gehalt im Krankheitsfall
  • Krank im Urlaub
  • Wenn dein Kind krank ist
  • Wo du Rat bekommst

Der Urlaubsplan hängt im Pausenraum, die Sommerwochen sind schnell vergeben, und dann kündigt die Praxis zwei Wochen Betriebsurlaub an. Oder du wachst mit Fieber auf und fragst dich, ob du heute schon eine Krankschreibung brauchst.

Hier steht, was Gesetz und ZFA-Tarif zu Urlaub und Krankheit sagen. Wie viele Urlaubstage dir nach Tarif zustehen und wie du sie in Teilzeit umrechnest, steht im Abschnitt Urlaub nach Tarifvertrag auf der Gehaltsseite. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Urlaubsanspruch: was dir zusteht

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert mindestens 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Weil das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, sind das bei fünf Arbeitstagen 20 Urlaubstage. Mehr Urlaub kann dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsehen. Der Manteltarifvertrag für ZFA nennt 27 Arbeitstage, mit steigender Beschäftigungsdauer mehr.

Den vollen Anspruch hast du erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG). Davor oder wenn du im ersten Halbjahr ausscheidest, bekommst du für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Ergibt das mindestens einen halben Tag, wird auf einen ganzen Tag aufgerundet (§ 5 BUrlG).

Beispiel: Am 1. September fängst du an. Bis Jahresende arbeitest du vier volle Monate und erreichst die Wartezeit von sechs Monaten in diesem Kalenderjahr nicht. Bei 27 Urlaubstagen nach Tarif stehen dir für dieses Jahr 4/12 zu, also 9 Tage.

Wann du Urlaub nehmen darfst

Die Praxis legt den Urlaub fest, muss deine Wünsche dabei aber berücksichtigen. Ablehnen darf sie nur, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche von Kolleg:innen, die aus sozialen Gründen Vorrang haben (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Reiche deine Wünsche früh ein und bitte um eine schriftliche Bestätigung.

Betriebsurlaub und Praxisschließung

Viele Zahnarztpraxen schließen zwischen den Jahren oder im Sommer. Ein eigenes Gesetz zum Betriebsurlaub gibt es nicht. Maßstab bleibt § 7 Abs. 1 BUrlG: Die Praxisschließung kann ein betrieblicher Belang sein, deine Wünsche zählen trotzdem.

Gilt der ZFA-Tarif für dich, ist es konkreter geregelt: Der MTV sieht vor, dass mindestens zwei Wochen Jahresurlaub unter Berücksichtigung deiner zeitlichen Wünsche gewährt werden. Dringende betriebliche Gründe und sozial vorrangige Wünsche anderer können auch hier entgegenstehen. Ordnet die Praxis daneben Praxisurlaub an, muss sie dir den genauen Termin spätestens sechs Monate vorher mitteilen (§ 18 Ziff. 1 Manteltarifvertrag).

Was viele nicht wissen: Ist dein Urlaub aufgebraucht und die Praxis schließt trotzdem, muss sie dein Gehalt grundsätzlich weiterzahlen, wenn du arbeitsfähig und arbeitsbereit bist und deine Arbeit ordnungsgemäß anbietest. Das Risiko des Arbeitsausfalls trägt der Arbeitgeber, und du musst die Zeit nicht nacharbeiten (§ 615 BGB).

Wann Urlaub verfällt

Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er ins nächste Jahr übertragen und muss dann bis Ende März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Verfallen kann er aber in der Regel nur, wenn die Praxis dich vorher konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und dich klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2019 entschieden (BAG, Pressemitteilung 9/19). Ohne solchen Hinweis bleibt dein Resturlaub grundsätzlich bestehen.

Endet dein Arbeitsverhältnis und du konntest den Urlaub nicht mehr nehmen, wird er ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Krank: Was du wann tun musst

Sag der Praxis sofort Bescheid, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange es voraussichtlich dauert. Am besten telefonisch vor Dienstbeginn, damit der Terminplan umgestellt werden kann. Eine ärztliche Feststellung brauchst du spätestens, wenn du länger als drei Kalendertage krank bist, und zwar am darauffolgenden Arbeitstag. Die Praxis darf sie auch früher verlangen, etwa ab dem ersten Tag (§ 5 Abs. 1 EFZG). Der ZFA-Manteltarif erlaubt das ausdrücklich (§ 9 Ziff. 2).

Die eAU: wann der elektronische Abruf reicht

Bist du gesetzlich versichert und wird deine Arbeitsunfähigkeit in einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxis festgestellt, gilt regulär das eAU-Verfahren. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, lässt du die Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich feststellen – auf Verlangen der Praxis schon früher. Die Bescheinigung musst du deiner Arbeitgeberpraxis dann nicht selbst vorlegen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Die Arztpraxis meldet die Daten an deine Krankenkasse, und die Zahnarztpraxis ruft sie dort als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab (§ 109 SGB IV). Den Arztbesuch und die Krankmeldung bei der Praxis ersetzt das nicht.

Bist du privat versichert, legst du die Bescheinigung weiter selbst vor. Auch bei gesetzlicher Versicherung gibt es Ausnahmen: etwa eine Feststellung durch eine Privatärztin oder einen Privatarzt ohne Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder eine Bescheinigung aus dem Ausland. Dann musst du den Nachweis selbst an die Arbeitgeberpraxis übermitteln.

Krankschreibung per Telefon

Kennt dich deine Hausarztpraxis, kann sie dich bei leichten Beschwerden nach einem Telefonat für bis zu fünf Kalendertage krankschreiben, wenn eine Videosprechstunde nicht möglich ist (§ 4 Abs. 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA). Die Koalition hat im Juli 2026 beschlossen, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Bis zur Umsetzung gelten laut Bundesregierung die bisherigen Regeln.

Gehalt im Krankheitsfall

Die Praxis zahlt dein Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, wenn du ohne eigenes Verschulden krank bist. Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 EFZG). Bei einer anderen Krankheit kann ein neuer Sechswochenzeitraum beginnen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Kommt die weitere Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, beginnt die Frist nicht neu (BAG, 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Bei derselben Krankheit gibt es erneut Entgeltfortzahlung, wenn du dazwischen mindestens sechs Monate deswegen nicht krank warst oder seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.

Bist du gesetzlich versichert und hast einen Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V, zahlt danach deine Krankenkasse Krankengeld: 70 % deines regelmäßigen Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens 90 % deines Nettoentgelts (§ 47 SGB V). Damit der Anspruch lückenlos bleibt, muss die nächste Krankschreibung spätestens am nächsten Werktag nach dem bisher bescheinigten Ende erfolgen; Samstage zählen dabei nicht mit (§ 46 SGB V).

Krank im Urlaub

Wirst du im Urlaub arbeitsunfähig krank, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit, die du ärztlich nachweist, nicht auf deinen Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Melde dich sofort bei der Praxis und lass dich auch im Urlaub krankschreiben, im Ausland bei einer Ärztin oder einem Arzt vor Ort. Die Tage bekommst du gutgeschrieben. Wann du die Tage nachholst, sprichst du mit der Praxis ab. Der ZFA-Tarif regelt das genauso: Der Urlaub wird unterbrochen und der Rest später gewährt (§ 18 Ziff. 10 Manteltarifvertrag).

Bist du bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, musst du der Praxis schnellstmöglich auch deine Aufenthaltsadresse mitteilen. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse meldest du die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer außerdem unverzüglich der Kasse; auch eine Verlängerung musst du ihr mitteilen. Kehrst du noch arbeitsunfähig nach Deutschland zurück, informierst du Praxis und Krankenkasse sofort über deine Rückkehr (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Wenn dein Kind krank ist

Ist dein Kind jünger als zwölf und krank, kannst du dich freistellen lassen, wenn dein Kind laut ärztlichem Zeugnis betreut werden muss und niemand sonst im Haushalt das übernehmen kann. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Kinderkrankengeld setzt voraus, dass du gesetzlich mit eigenem Krankengeldanspruch versichert bist und auch dein Kind gesetzlich versichert ist. Für 2026 gilt (§ 45 SGB V):

AnspruchPro KindHöchstens bei mehreren Kindern
Pro Elternteil15 Arbeitstage35 Arbeitstage
Alleinerziehend30 Arbeitstage70 Arbeitstage

Ohne neue Regelung gelten ab 2027 wieder 10 bzw. 20 Tage pro Kind. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts.

Die Freistellung selbst ist unbezahlt, und dein Arbeitsvertrag kann diesen Anspruch nicht ausschließen (§ 45 Abs. 3 SGB V). Ob die Praxis für kurze Zeit trotzdem das Gehalt weiterzahlt, hängt von deinem Vertrag ab (§ 616 BGB). Gilt der ZFA-Tarif, zahlt die Praxis bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren für insgesamt fünf Arbeitstage pro Kind und Jahr die Differenz zwischen Kinderkrankengeld und deinem Gehalt (§ 12 Ziff. 1 Buchst. f Manteltarifvertrag).

Die Bescheinigung für das Kind kann die Kinderarztpraxis nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes auch nach einem Telefonat oder per Video ausstellen (KBV).

Wo du Rat bekommst

Bei Streit um Urlaub, Gehalt im Krankheitsfall oder eine Kündigung beraten der Verband medizinischer Fachberufe (kostenlos für Mitglieder), in Bremen die Arbeitnehmerkammer und im Saarland die Arbeitskammer. Für Fragen zum Krankengeld ist deine Krankenkasse zuständig.

Weiterlesen: Arbeitszeit, Überstunden und Pausen als ZFA, Mutterschutz in der Zahnarztpraxis und Arbeitsvertrag und Kündigung als ZFA.

Stand: 26.10.2026. Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de; Manteltarifvertrag vom 20.04.2007 mit Änderungen bis 27.11.2019. Das PDF enthält historische Gebietsangaben; aktuelle Tarifgebiete: vmf. Tarifbindung und arbeitsvertragliche Einbeziehung: Gehaltsseite. Prüfe, welche Fassung dein Vertrag einbezieht.

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Redaktion ZFA mal anders - Bild

Artikel von

Redaktion ZFA mal anders

Redaktionelles Team von ZFA mal anders. Wir bereiten Fachwissen für ZFA und Auszubildende in der Zahnarztpraxis auf. Die verwendeten Fachquellen wie Gesetze, Richtlinien, KZBV- und Kammerunterlagen sind im jeweiligen Artikel genannt.

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