Abrechnungs-Lexikon · GOZ 9100
GOZ 9100: Knochenaufbau am Kieferkamm (Augmentation)
Inhalt
Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis
Leistungsbeschreibung nach GOZ
Anlage 1 GOZ, Abschnitt K: Implantologische Leistungen
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
Punktzahl: 2694 Punkte
| Steigerungsfaktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0-facheinfacher Gebührensatz | 151,52 € |
| 2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig | 348,49 € |
| 3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ | 530,31 € |
Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis
- Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
- Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
- Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
- Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
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GOZ 0065 ist die optisch-elektronische Abformung, also der Intraoralscan, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, was in der Gebühr steckt, wie oft sie anfällt und welche Abformungen daneben strittig sind.
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