Abrechnungs-Lexikon · GOZ 9100

GOZ 9100: Knochenaufbau am Kieferkamm (Augmentation)

GOZ 9100 ist der Aufbau des Kieferkamms mit Knochen oder Knochenersatz, meist vor oder bei einer Implantation. Hier steht, was die Komplexgebühr abdeckt, was gesondert berechnet wird und wo Kammer und PKV streiten.
Stand: 2694 Punkte348,49 € beim 2,3‑fachen Satz
Inhalt

Ohne Gewähr. Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung, Stand: 26. Oktober 2026. Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis. Mehr zum Hinweis

Leistungsbeschreibung nach GOZ

Anlage 1 GOZ, Abschnitt K: Implantologische Leistungen

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:

Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren

Punktzahl: 2694 Punkte

Gebühr für GOZ 9100 nach Steigerungsfaktor
SteigerungsfaktorGebühr
1,0-facheinfacher Gebührensatz151,52 €
2,3-fachdurchschnittliche Leistung, darüber Begründung nötig348,49 €
3,5-fachHöchstsatz ohne Vereinbarung nach § 2 GOZ530,31 €

Abrechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis

  • Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  • Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
  • Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Wortlaut und Punktzahl aus dem Gebührenverzeichnis auf gesetze-im-internet.de. Beträge: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet (§ 5 Abs. 1 GOZ). Gesondert berechnungsfähige Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) sind nicht enthalten. Die übrigen Praxiskosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Was GOZ 9100 in der Praxis bedeutet

Nach einer Zahnentfernung baut sich der Kieferknochen oft ab. Soll an dieser Stelle ein Implantat gesetzt werden, reicht das Knochenangebot manchmal nicht. Dann wird der Kieferkamm verbreitert oder erhöht: Die Chirurgin legt den Knochen frei, bringt Eigenknochen oder Knochenersatzmaterial auf, deckt es häufig mit einer Membran ab und verschließt die Wunde. Das ist die Augmentation nach GOZ 9100.

Die Begründung der Bundesregierung beschreibt GOZ 9100 als Komplexleistung, die den Aufbau als vorbereitende oder begleitende Maßnahme einer Implantation erfasst. Welche Schritte in der Gebühr stecken, steht im Leistungstext oben: Lagerbildung, Glättung, Knochenentnahme innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringen des Materials, Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung und gegebenenfalls Einbringen und Fixieren einer Barriere.

Berechnet wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Frontzahnbereich heißt Eckzahn bis Eckzahn (Beratungsforum, Beschluss Nr. 23). Werden in derselben Kieferhälfte in einer Sitzung zwei Bereiche aufgebaut, bleibt es laut Begründung bei einer Gebühr, der Mehraufwand fließt in den Steigerungsfaktor.

Implantologische Leistungen gehören nach § 28 Abs. 2 SGB V nur in seltenen, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen zur Kassenleistung. Bei gesetzlich Versicherten ist GOZ 9100 daher in aller Regel eine Privatleistung.

Was du vorbereitest und dokumentierst

In der chirurgischen Assistenz liegt der Schwerpunkt auf steriler Vorbereitung und vollständiger Materialerfassung.

  • Steriles Instrumentarium für die Augmentation nach Praxisstandard, Knochenersatzmaterial, Membran, Fixierpins oder Schrauben, Nahtmaterial, je nach Plan Knochenschaber oder Knochenfilter.
  • Material mit Art, Menge und Preis erfassen. Knochenersatzmaterial, Membranen, Material zu ihrer Fixierung und atraumatisches Nahtmaterial sind nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K gesondert berechnungsfähig, und § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ verlangt dafür Art, Menge und Preis auf der Rechnung.
  • Kieferhälfte oder Frontzahnbereich eindeutig festhalten und notieren, ob in derselben Kieferhälfte ein Sinuslift (GOZ 9110 oder 9120) stattfand. Davon hängt die Kürzung der Gebühr ab.
  • Wird Knochen intraoral außerhalb des Aufbaugebiets entnommen, ist das GOZ 9140; eine Stabilisierung mit Schrauben, Platten oder Titannetzen ist GOZ 9150. Beides gesondert dokumentieren.
  • Erschwernisse für einen Faktor über 2,3, die der BZÄK-Kommentar beispielhaft nennt: Nähe zu Gefäßen oder Kieferhöhle, sehr harter Knochen, ungünstige Schleimhautverhältnisse.

Wenn dich die chirurgische Assistenz interessiert, findest du mehr bei der Fortbildung zur implantologischen Assistenz.

Abrechnungsbestimmungen, Kombinationen und Ausschlüsse

SituationRegel
Nur Glättung des Knochens im ImplantatbettGOZ 9100 nicht berechnungsfähig
Bone Splitting (GOZ 9130)nicht neben GOZ 9100
Interner Sinuslift (GOZ 9110) in derselben KieferhälfteGOZ 9100 nur zur Hälfte
Externer Sinuslift (GOZ 9120) in derselben KieferhälfteGOZ 9100 nur zu einem Drittel
Knochengewinnung nach GOZ 9090nicht neben GOZ 9100 (Beratungsforum, Beschluss Nr. 14)
Osteosynthese zur Stabilisierung (GOZ 9150)zusätzlich zu GOZ 9100
OP-Zuschlag für ambulantes OperierenGOZ 9100 gehört zu den zuschlagsfähigen Leistungen; laut PKV-Kommentierung gilt GOZ 0530, nur einfacher Satz

Der Zuschlag richtet sich nach der chirurgischen Leistung mit der höchsten Punktzahl am Behandlungstag und steht auf der Rechnung direkt nach dieser Leistung (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt L). Neben den GOZ-Zuschlägen 0500 bis 0530 sind die OP-Zuschläge 440 bis 445 der GOÄ für dieselbe Sitzung ausgeschlossen. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K.

Membranfixierung und selbstständige Zusatzleistungen. Das Einbringen und Fixieren einer Membran ist bereits im Leistungsinhalt von GOZ 9100 enthalten. Die gesondert berechnungsfähigen Kosten für Membran und Fixiermaterial ändern daran nichts. Davon zu trennen sind zusätzliche stabilisierende Maßnahmen nach GOZ 9150 oder weichgewebschirurgische Leistungen mit eigener Indikation, die nicht nur der Schleimhautabdeckung des Aufbaugebiets dienen. Der BZÄK-Kommentar führt GOÄ 2697 und 2700 unter den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen, ordnet sie aber nicht der Membranfixierung zu; die PKV-Kommentierung schließt sie dafür aus.

Zweites Operationsgebiet in derselben Kieferhälfte. Für getrennte Aufbaugebiete bleibt es in derselben Sitzung bei einer Gebühr nach GOZ 9100. Den Mehraufwand berücksichtigt der BZÄK-Kommentar über § 5 oder eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ. Das hebt den gemeinsamen Ausschluss von GOZ 9090 neben 9100 nach Beschluss Nr. 14 nicht auf; auch die PKV-Kommentierung betont diese Grenze für ein zweites Gebiet.

Wo die Auslegung strittig ist

Weichgewebe mit Kollagen-Patch. Der BZÄK-Kommentar hält GOÄ 2442 für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte für berechnungsfähig, wenn dabei kein Knochenersatzmaterial, sondern ein Kollagen-Patch verwendet wird. Die PKV-Kommentierung lehnt GOÄ 2442 im Zusammenhang mit GOZ 9100 ab.

Wie eure Praxis abrechnet, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt.

Hinweis: ohne Gewähr · Stand: 26. Oktober 2026

Keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Wir prüfen alle Angaben sorgfältig gegen Verordnungstext, Kommentare und Urteile, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Maßgeblich sind der jeweils geltende Verordnungstext, die aktuellen Kommentierungen und die Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall. Kommentare und Urteile geben wir sinngemäß wieder.

Das Lexikon erläutert eine Auswahl von 15 der 215 GOZ-Ziffern. Maßgeblich ist das vollständige Gebührenverzeichnis.

Quellen

Verwandte Ziffern

  • GOZ 8000: Klinische Funktionsanalyse

    GOZ 8000 ist die klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation, meist bei Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) oder vor großem Zahnersatz. Hier steht, was dazugehört und was daneben strittig ist.

  • GOZ 0065: Digitale Abformung (Intraoralscan)

    GOZ 0065 ist die optisch-elektronische Abformung, also der Intraoralscan, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Hier steht, was in der Gebühr steckt, wie oft sie anfällt und welche Abformungen daneben strittig sind.

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